§ 202 Voraussetzungen
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.07.2009 – 8 W 22/09
- OLG Nürnberg, 11.08.2021 – 12 U 1149/18
- BGH, 21.07.2008 – II ZR 1/07Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 05.07.2011 – 5 U 104/10Zitiert von 6
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 141/21Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses betreffend Schaffung genehmigten Kapitals und Ermächtigung des Vorstands zum BezugsrechtsausschlussZitiert von 1
- BFH, 14.02.2023 – IX R 23/21(Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach US-amerikanischem Recht (Delaware))Zitiert von 3
- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202#abs-1 (1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202#abs-3 (3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202#abs-4 (4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.