§ 23 Feststellung der Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 288/99Zitiert von 5
- BFH, 23.03.2011 – X R 45/09Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AktiengesellschaftZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- OLG Hamm, 26.02.2025 – 8 U 25/24
- LG Hannover, 27.11.2008 – 21 O 52/08Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 – 20 U 31/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
- KG, 04.06.2025 – 22 W 19/25
53 Entscheidungen zu § 23 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/23#abs-1 (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/23#abs-2 (2) In der Urkunde sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/23#abs-3 (3) Die Satzung muß bestimmen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/23#abs-4 (4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/23#abs-5 (5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.