§ 120 Entlastung; Votum zum Vergütungssystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243 anfechtbar.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 120 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
-
31.07.2009 Ausfertigung
§ 120 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2009 I S. 2509
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 120 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
-
25.05.2009 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
-
19.04.2007 Ausfertigung
§ 120 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
-
19.12.1985 Ausfertigung
§ 120 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.