§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Stand: 10.06.2019
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 112 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
- BAG, 20.09.2016 – 3 AZR 77/15Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - VorbehaltsurteilZitiert von 32
- BGH, 15.01.2019 – II ZR 392/17Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat: Rechtsgeschäft mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines VorstandsmitgliedsZitiert von 11
- BGH, 15.01.2019 – II ZR 393/17Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2019 – II ZR 394/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.12.2025 – 5 U 96/22
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 10 Ta 15/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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