Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 18 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-1b (1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-5 (5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-5a (5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-5b (5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-6 (6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-7 (7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-8 (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-9 (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-10 (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-11 (11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-12 (12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2023-01-28#abs-13 (13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Änderungsverlauf
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27.02.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2024 I Nr. 71
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2021 I S. 1275
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.