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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1637

BGBl. 2020 I S. 1637 · 29.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
                                 Erstes Gesetz
          zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
                                                Vom 10. Juli 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
             Außenwirtschaftsgesetzes

   Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 14a Fristen für Beschränkungen und Hand-
             lungspflichten beim Erwerb inländischer
             Unternehmen“.

   b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
      „§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen

      § 30   Übergangsbestimmungen

      § 31   Evaluierung der Änderungen durch das
             Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirt-
             schaftsgesetzes und anderer Gesetze“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren
      der Freizone, des externen Versands, des Zoll-
      lagers, der vorübergehenden Verwendung oder
      der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine
      Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren
      1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder
         verarbeitet werden oder

      2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
         werden.

      Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten
      auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlasse-
      nen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren An-
      ordnungen unterliegen.“
   b) In Absatz 25 werden die Wörter „Zollgebiet der
      Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der
      Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
      12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
      der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992,
      S. 1)“ durch die Wörter „Zollgebiet der Union
      nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zoll-
      kodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013,
      S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom
      30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verord-
      nung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019,
      S. 54) geändert worden ist“ ersetzt.
 3. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
    Nummern 4 und 4a ersetzt:

   „4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
         Bundesrepublik Deutschland oder eines ande-
         ren Mitgliedstaates der Europäischen Union zu
         gewährleisten,

   4a. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Be-
         zug auf Projekte oder Programme von Unions-
         interesse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung
         (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaf-
         fung eines Rahmens für die Überprüfung aus-
         ländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
         L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten
         oder“.
4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

      „(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten
   nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere
   angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-
   discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen
   Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn
   infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder

   Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
   eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich
   beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Ab-
   satz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Er-
   werber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
   Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen
   Erwerbern gleich.
      (3) Beschränkungen oder Handlungspflichten
   nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere
   angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-
   discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen
   Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche
   Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
   land zu gewährleisten, wenn die inländischen Un-
   ternehmen

   1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter her-
       stellen, entwickeln, modifizieren oder die tat-
       sächliche Gewalt über solche Güter innehaben
       oder in der Vergangenheit hergestellt, entwi-
       ckelt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt
       über solche Güter innegehabt haben und noch
       über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der
       solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie
       verfügen oder
   2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verar-
       beitung staatlicher Verschlusssachen oder für
       die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Kompo-
       nenten solcher Produkte herstellen oder herge-
       stellt haben und noch über die dabei zugrunde
       liegende Technologie verfügen und die Produkte
       mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt
       für Sicherheit in der Informationstechnik zuge-
       lassen wurden.
   Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des
   Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der
   Bundesrepublik Deutschland oder die militärische
   Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.“
BGBl. 2020, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c
     und d durch die folgenden Buchstaben c bis e
     ersetzt:

       „c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in
           Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf
           Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-
           verordnung,
       d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
          bindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf
          Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-
          verordnung,
       e) für die Wahrnehmung der Aufgaben und
          Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des
          Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
          2019/425,“.
  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     und 4 eingefügt:

          „(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
       stabe c bedarf eine Untersagung der Zustim-
       mung der Bundesregierung. Anordnungen be-
       dürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen
       Amt, dem Bundesministerium des Innern, für
       Bau und Heimat und dem Bundesministerium
       der Verteidigung sowie des Benehmens mit
       dem Bundesministerium der Finanzen.

          (4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-

       stabe d bedürfen Untersagungen oder Anord-

       nungen des Einvernehmens mit dem Auswär-

       tigen Amt, dem Bundesministerium des Innern,

       für Bau und Heimat und dem Bundesministerium

       der Verteidigung.“

  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 5 und 6.

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                          „§ 14a
               Fristen für Beschränkungen
              und Handlungspflichten beim
            Erwerb inländischer Unternehmen
    (1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in
  Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen
  nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung
  mit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in
  Verbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet
  werden, wenn das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie

  1. innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen
     der Kenntnis vom Abschluss des schuldrecht-
     lichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfah-
     ren eröffnet und

  2. innerhalb von vier Monaten nach dem vollstän-
     digen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4
     bestimmten Unterlagen die Beschränkungen
     oder Handlungspflichten anordnet.
     (2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet,
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

  im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unter-

  lagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt
  durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für
  die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschrän-

kungen oder Handlungspflichten erforderlich sind.
Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 wei-
tergehende Auskünfte oder die Einreichung weite-
rer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlan-
gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nach-
träglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen
an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Betei-
ligten weitergehende Auskünfte oder die Einrei-
chung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unter-
lagen verlangen.
   (3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1
Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines
Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Un-
bedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröff-
nung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn
seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über
den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.

   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2
im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das
Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach
Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzun-

gen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlän-

gert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungs-

interessen der Bundesrepublik Deutschland in

besonderem Maße berührt und das Bundesministe-

rium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.

  (5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustim-
mung des unmittelbaren Erwerbers und des Ver-
äußerers verlängert werden.
  (6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt,
wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Ab-
satz 1
1. von einem unmittelbaren oder mittelbaren Er-
   werber, einem Veräußerer oder einem inlän-
   dischen Unternehmen eine Auskunft oder Unter-
   lagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder

2. mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche
   Regelungen zum Schutz der in § 4 Absatz 1
   Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter
   verhandelt.

Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Num-
mer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollstän-
dig an das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie übermittelt worden sind und im Fall des
Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Ver-
handlungen.

  (7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt

von Neuem, wenn

1. eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbe-
   scheinigung zurückgenommen, widerrufen oder
   geändert wird oder
BGBl. 2020, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
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  2. eine Anordnung über Beschränkungen oder
     Handlungspflichten oder eine vertragliche Rege-
     lung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4
     oder 4a genannten Rechtsgüter durch eine ge-
     richtliche Entscheidung ganz oder teilweise auf-
     gehoben werden.
  Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im
  Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von
  Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt
  die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neu-
  em. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn
  eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4

  Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechts-

  güter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig

  beendet wird.

    (8) Die näheren Einzelheiten können        durch
  Rechtsverordnung geregelt werden.“
7. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-
   genden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

     „(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsge-

  schäft über den Erwerb eines inländischen Unter-

  nehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren

  Beteiligung an einem inländischen Unternehmen

  ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4

  und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1

  Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung

  mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen

  Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechts-

  wirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss
  des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedin-
  gung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie den Erwerb nach den vorstehend ge-
  nannten Vorschriften innerhalb der in § 14a gere-
  gelten Fristen untersagt.

     (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-
  werbs eines inländischen Unternehmens oder einer
  unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei-
  nem inländischen Unternehmen dient, ist schwe-
  bend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1
  Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4
  Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in
  Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften
  erlassenen Rechtsverordnung
  1. ein Prüfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht
     und

  2. der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsge-
     schäftes zu melden ist.

  Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vor-
  nahme an wirksam, wenn das Bundesministerium
  für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 ge-
  nannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht
  innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt
  oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Ab-
  satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

     (4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft

  nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es,

  bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

  gie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-
  schriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb
  der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die
  Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,
  1. dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten
     unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, ins-

      besondere durch Übergabe von Inhaberpapie-
      ren, durch Indossament von Namenpapieren,
      durch Übertragung nach den Bestimmungen
      des Depotgesetzes oder des Effektengirover-
      kehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, An-
      nahme von Weisungen zur Stimmrechtsaus-
      übung oder vergleichbare Handlungen,
   2. dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszah-
      lungsansprüchen, die mit dem Erwerb einherge-
      hen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu
      gewähren,

   3. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-

      tionen, einschließlich elektronisch oder auf

      sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-

      schen Unternehmens zu überlassen oder ander-
      weitig offenzulegen, soweit sich diese Informa-
      tionen auf Unternehmensbereiche oder Unter-
      nehmensgegenstände beziehen, die auf Grund
      von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Ab-
      satz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5

      Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf

      Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsver-

      ordnung die Prüfung im Hinblick auf das Ge-

      währleisten der wesentlichen Sicherheitsinteres-

      sen der Bundesrepublik Deutschland auslösen

      oder im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchti-

      gung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

      der Bundesrepublik Deutschland besonders zu

      berücksichtigen sind, oder

   4. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-
      tionen, einschließlich elektronisch oder auf
      sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-
      schen Unternehmens zu überlassen oder ander-
      weitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach
      Satz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
   kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus
   bestimmte unternehmensbezogene Informationen,
   einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise
   gespeicherte Daten, des inländischen Unterneh-
   mens als bedeutsam für die wesentlichen Sicher-
   heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
   oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
   der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit
   dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug
   eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2
   zu verhindern.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:
        „(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
      oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Ver-
      bot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

          Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch

          das Wort „Ebenso“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-
          satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2
          Satz 3“ ersetzt.
      cc) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
       dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „oder“ ersetzt.
       ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

          „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59
              Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1
              oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „Verordnung (EG) Nr.
               1236/2005 des Rates vom 27. Juni

               2005 betreffend“ werden durch die

               Wörter „Verordnung (EU) 2019/125

               des Europäischen Parlaments und des

               Rates vom 16. Januar 2019 über“ und

               die Wörter „(ABl. L 200 vom 30.7.2005,

               S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die

               zuletzt durch die Verordnung (EU)

               2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016,
               S. 1) geändert worden ist,“ werden
               durch die Angabe „(ABl. L 30 vom
               31.1.2019, S. 1)“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Arti-
               kel 4a Absatz 1“ durch die Angabe „Ar-
               tikel 5“ ersetzt, wird die Angabe „Arti-
               kel 6a“ durch die Angabe „Artikel 13“
               und die Angabe „Artikel 7d“ durch die
               Angabe „Artikel 18“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „Arti-
               kel 4b“ durch die Angabe „Artikel 6“ er-
               setzt.

          ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „Arti-
               kel 4c“ durch die Angabe „Artikel 7“ er-
               setzt.

          eee) In Nummer 8 wird die Angabe „Arti-
               kel 5“ durch die Angabe „Artikel 11“
               und die Angabe „Artikel 7b“ durch die
               Angabe „Artikel 16“ ersetzt.
          fff)   In den Nummern 9 und 10 wird jeweils
                 die Angabe „Artikel 7a“ durch die An-
                 gabe „Artikel 15“ ersetzt und jeweils
                 die Angabe „Artikel 7e“ durch die An-
                 gabe „Artikel 19“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „IIIa zur Verord-

           nung (EG) Nr. 1236/2005“ durch die Wörter

           „IV zur Verordnung (EU) 2019/125“ ersetzt.

  d) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird
               die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
               1236/2005“ durch die Angabe „Verord-
               nung (EU) 2019/125“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
               kel 4d“ durch die Angabe „Artikel 8“ er-
               setzt.
          ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „Arti-
               kel 4e“ durch die Angabe „Artikel 9“ er-
               setzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
           Nr. 1236/2005“ durch die Angabe „Verord-
           nung (EU) 2019/125“ ersetzt.

    e) In Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 werden je-
       weils die Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die
       Wörter „Absätze 1, 1a und 2 bis 4“ ersetzt.

 9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
    1. § 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3
       bis 5 oder Absatz 5a oder
    2. § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8
    bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“

10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei

    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den

    §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes“ durch die Wörter

    „bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach

    den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Ab-

    satz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Aus-

    nahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Geset-

    zes“ ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des
       § 19 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36 Absatz 1
       Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Energie Verwaltungsbehörde im Sinne dieses
       Gesetzes.“

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Ab-
       satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3
       bis 5“ ersetzt.

12. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a
    und 6b eingefügt:

       „(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2,
    jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen
    auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und
    Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Ein-
    haltung von Beschränkungen oder Handlungs-
    pflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach
    § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
    satz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen
    nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Ver-
    bindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. Zum
    Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bun-
    desministeriums für Wirtschaft und Energie die Ge-

    schäftsräume der Verpflichteten betreten. Das

    Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird

    insoweit eingeschränkt.

       (6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten
    Aufgaben kann sich das Bundesministerium für
    Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesam-
    tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder
    beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch
    die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen.
    Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich
    der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden
    Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung,
    können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1
    Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4
    Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2
    geregelt werden.“
13. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 9 des Bun-
    desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
    datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt und
BGBl. 2020, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
   werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
   „oder elektronisch“ eingefügt.
14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt:
                          „§ 29

          Verkündung von Rechtsverordnungen
     Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
   nen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
   dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-
   desanzeiger verkündet werden.

                           § 30
                Übergangsbestimmungen

      § 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe an-

   zuwenden, von denen das Bundesministerium für
   Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020
   Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten
   Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe
   sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außen-
   wirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 gel-

   tenden Fassung weiter anzuwenden.

                           § 31
              Evaluierung der Änderungen
       durch das Erste Gesetz zur Änderung des
     Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
   gie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen
   Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung,
   des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
   Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen
   die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der
   Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des

   Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
   vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf
   die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem
   Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für
   Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungs-
   zeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt
   24 Monate.“

                       Artikel 2
                    Änderung des
         Satellitendatensicherheitsgesetzes

   Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Arti-
kel 217 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10
   die Wörter „Erwerb von Unternehmen und Unterneh-
   mensbeteiligungen;“ gestrichen.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Erwerb von
     Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;“
     gestrichen.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
3. § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch
         die Angabe „§ 11 Absatz 1“ und die Angabe
         „§ 10 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10
         Satz 1“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder
         einer Meldung“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
     Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Num-
     mer 2 und 3“ und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3“
     durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3“ er-
     setzt.

5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird aufgehoben.
  b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 10
     Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Satz 1“
     ersetzt.

6. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1

   bis 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 3
   bis 5 oder 6“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
            Außenwirtschaftsverordnung
  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 ge-
   strichen.

2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten
     nachdem es Kenntnis über den Abschluss des
     schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb er-
     langt hat“ durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1
     Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ge-
     nannten Frist“ ersetzt.
  b) Satz 6 wird aufgehoben.
3. § 57 wird aufgehoben.
4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
   Monaten nach Eingang des Antrags“ durch die Wör-
   ter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung

   mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
   genannten Frist“ ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis
     zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2,

     auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7,
     des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist
     gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersa-
     gen oder Anordnungen erlassen, um die öffentli-
     che Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
     Deutschland zu gewährleisten.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.
BGBl. 2020, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
6. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten
     nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3“
     durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1
     in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-

     schaftsgesetzes genannten Frist“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 62 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 62
             Untersagung oder Anordnungen
     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ab-
  lauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Ver-
  bindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirt-

                                 Die verfassungsmäßigen
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz

         schaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im
         Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlas-
         sen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bun-
         desrepublik Deutschland zu gewährleisten.“

       8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe

          „§ 44 Absatz 3“ das Komma und die Wörter „§ 59
          Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62“
          gestrichen.

                            Artikel 4
                          Inkrafttreten

         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
       Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 10. Juli

2020
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n
g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und Energie
                                                Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1637. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e65446047fe4f3af….