Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1637
BGBl. 2020 I S. 1637 · 29.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14a Fristen für Beschränkungen und Hand-
lungspflichten beim Erwerb inländischer
Unternehmen“.
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirt-
schaftsgesetzes und anderer Gesetze“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren
der Freizone, des externen Versands, des Zoll-
lagers, der vorübergehenden Verwendung oder
der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine
Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren
1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder
verarbeitet werden oder
2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
werden.
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten
auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlasse-
nen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren An-
ordnungen unterliegen.“
b) In Absatz 25 werden die Wörter „Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992,
S. 1)“ durch die Wörter „Zollgebiet der Union
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013,
S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom
30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019,
S. 54) geändert worden ist“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 und 4a ersetzt:
„4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union zu
gewährleisten,
4a. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Be-
zug auf Projekte oder Programme von Unions-
interesse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung
(EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaf-
fung eines Rahmens für die Überprüfung aus-
ländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten
oder“.
4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten
nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere
angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-
discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen
Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn
infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich
beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Ab-
satz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Er-
werber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen
Erwerbern gleich.
(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere
angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-
discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen
Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
land zu gewährleisten, wenn die inländischen Un-
ternehmen
1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter her-
stellen, entwickeln, modifizieren oder die tat-
sächliche Gewalt über solche Güter innehaben
oder in der Vergangenheit hergestellt, entwi-
ckelt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt
über solche Güter innegehabt haben und noch
über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der
solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie
verfügen oder
2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verar-
beitung staatlicher Verschlusssachen oder für
die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Kompo-
nenten solcher Produkte herstellen oder herge-
stellt haben und noch über die dabei zugrunde
liegende Technologie verfügen und die Produkte
mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik zuge-
lassen wurden.
Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des
Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder die militärische
Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c
und d durch die folgenden Buchstaben c bis e
ersetzt:
„c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-
verordnung,
d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-
verordnung,
e) für die Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des
Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/425,“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
stabe c bedarf eine Untersagung der Zustim-
mung der Bundesregierung. Anordnungen be-
dürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat und dem Bundesministerium
der Verteidigung sowie des Benehmens mit
dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
stabe d bedürfen Untersagungen oder Anord-
nungen des Einvernehmens mit dem Auswär-
tigen Amt, dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat und dem Bundesministerium
der Verteidigung.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Fristen für Beschränkungen
und Handlungspflichten beim
Erwerb inländischer Unternehmen
(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in
Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen
nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung
mit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet
werden, wenn das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie
1. innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen
der Kenntnis vom Abschluss des schuldrecht-
lichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfah-
ren eröffnet und
2. innerhalb von vier Monaten nach dem vollstän-
digen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4
bestimmten Unterlagen die Beschränkungen
oder Handlungspflichten anordnet.
(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unter-
lagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt
durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für
die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschrän-
kungen oder Handlungspflichten erforderlich sind.
Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 wei-
tergehende Auskünfte oder die Einreichung weite-
rer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlan-
gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nach-
träglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen
an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Betei-
ligten weitergehende Auskünfte oder die Einrei-
chung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unter-
lagen verlangen.
(3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1
Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines
Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Un-
bedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröff-
nung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn
seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über
den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2
im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das
Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach
Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlän-
gert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungs-
interessen der Bundesrepublik Deutschland in
besonderem Maße berührt und das Bundesministe-
rium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.
(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustim-
mung des unmittelbaren Erwerbers und des Ver-
äußerers verlängert werden.
(6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt,
wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Ab-
satz 1
1. von einem unmittelbaren oder mittelbaren Er-
werber, einem Veräußerer oder einem inlän-
dischen Unternehmen eine Auskunft oder Unter-
lagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder
2. mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche
Regelungen zum Schutz der in § 4 Absatz 1
Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter
verhandelt.
Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Num-
mer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollstän-
dig an das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie übermittelt worden sind und im Fall des
Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Ver-
handlungen.
(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt
von Neuem, wenn
1. eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung zurückgenommen, widerrufen oder
geändert wird oder

2. eine Anordnung über Beschränkungen oder
Handlungspflichten oder eine vertragliche Rege-
lung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4
oder 4a genannten Rechtsgüter durch eine ge-
richtliche Entscheidung ganz oder teilweise auf-
gehoben werden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von
Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt
die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neu-
em. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn
eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4
Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechts-
güter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig
beendet wird.
(8) Die näheren Einzelheiten können durch
Rechtsverordnung geregelt werden.“
7. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-
genden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsge-
schäft über den Erwerb eines inländischen Unter-
nehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4
und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1
Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung
mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechts-
wirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss
des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedin-
gung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie den Erwerb nach den vorstehend ge-
nannten Vorschriften innerhalb der in § 14a gere-
gelten Fristen untersagt.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-
werbs eines inländischen Unternehmens oder einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei-
nem inländischen Unternehmen dient, ist schwe-
bend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1
Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4
Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in
Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnung
1. ein Prüfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht
und
2. der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsge-
schäftes zu melden ist.
Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vor-
nahme an wirksam, wenn das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht
innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt
oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft
nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es,
bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-
schriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb
der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die
Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,
1. dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten
unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, ins-
besondere durch Übergabe von Inhaberpapie-
ren, durch Indossament von Namenpapieren,
durch Übertragung nach den Bestimmungen
des Depotgesetzes oder des Effektengirover-
kehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, An-
nahme von Weisungen zur Stimmrechtsaus-
übung oder vergleichbare Handlungen,
2. dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszah-
lungsansprüchen, die mit dem Erwerb einherge-
hen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu
gewähren,
3. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-
tionen, einschließlich elektronisch oder auf
sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-
schen Unternehmens zu überlassen oder ander-
weitig offenzulegen, soweit sich diese Informa-
tionen auf Unternehmensbereiche oder Unter-
nehmensgegenstände beziehen, die auf Grund
von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Ab-
satz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5
Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsver-
ordnung die Prüfung im Hinblick auf das Ge-
währleisten der wesentlichen Sicherheitsinteres-
sen der Bundesrepublik Deutschland auslösen
oder im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchti-
gung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland besonders zu
berücksichtigen sind, oder
4. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-
tionen, einschließlich elektronisch oder auf
sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-
schen Unternehmens zu überlassen oder ander-
weitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach
Satz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus
bestimmte unternehmensbezogene Informationen,
einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise
gespeicherte Daten, des inländischen Unterneh-
mens als bedeutsam für die wesentlichen Sicher-
heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit
dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug
eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2
zu verhindern.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Ver-
bot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch
das Wort „Ebenso“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2
Satz 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1
oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Verordnung (EG) Nr.
1236/2005 des Rates vom 27. Juni
2005 betreffend“ werden durch die
Wörter „Verordnung (EU) 2019/125
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Januar 2019 über“ und
die Wörter „(ABl. L 200 vom 30.7.2005,
S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die
zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016,
S. 1) geändert worden ist,“ werden
durch die Angabe „(ABl. L 30 vom
31.1.2019, S. 1)“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Arti-
kel 4a Absatz 1“ durch die Angabe „Ar-
tikel 5“ ersetzt, wird die Angabe „Arti-
kel 6a“ durch die Angabe „Artikel 13“
und die Angabe „Artikel 7d“ durch die
Angabe „Artikel 18“ ersetzt.
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „Arti-
kel 4b“ durch die Angabe „Artikel 6“ er-
setzt.
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „Arti-
kel 4c“ durch die Angabe „Artikel 7“ er-
setzt.
eee) In Nummer 8 wird die Angabe „Arti-
kel 5“ durch die Angabe „Artikel 11“
und die Angabe „Artikel 7b“ durch die
Angabe „Artikel 16“ ersetzt.
fff) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils
die Angabe „Artikel 7a“ durch die An-
gabe „Artikel 15“ ersetzt und jeweils
die Angabe „Artikel 7e“ durch die An-
gabe „Artikel 19“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „IIIa zur Verord-
nung (EG) Nr. 1236/2005“ durch die Wörter
„IV zur Verordnung (EU) 2019/125“ ersetzt.
d) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird
die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
1236/2005“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) 2019/125“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
kel 4d“ durch die Angabe „Artikel 8“ er-
setzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „Arti-
kel 4e“ durch die Angabe „Artikel 9“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) 2019/125“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 werden je-
weils die Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die
Wörter „Absätze 1, 1a und 2 bis 4“ ersetzt.
9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
1. § 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3
bis 5 oder Absatz 5a oder
2. § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 17 bis 19 dieses Gesetzes“ durch die Wörter
„bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Ab-
satz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Aus-
nahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Geset-
zes“ ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie Verwaltungsbehörde im Sinne dieses
Gesetzes.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Ab-
satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3
bis 5“ ersetzt.
12. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a
und 6b eingefügt:
„(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen
auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Ein-
haltung von Beschränkungen oder Handlungs-
pflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
satz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen
nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Ver-
bindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. Zum
Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie die Ge-
schäftsräume der Verpflichteten betreten. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
(6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten
Aufgaben kann sich das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesam-
tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder
beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch
die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen.
Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich
der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden
Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung,
können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4
Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2
geregelt werden.“
13. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 9 des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt und

werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt:
„§ 29
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-
desanzeiger verkündet werden.
§ 30
Übergangsbestimmungen
§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe an-
zuwenden, von denen das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020
Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten
Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe
sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außen-
wirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 31
Evaluierung der Änderungen
durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen
Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung,
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen
die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf
die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem
Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für
Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungs-
zeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt
24 Monate.“
Artikel 2
Änderung des
Satellitendatensicherheitsgesetzes
Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Arti-
kel 217 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10
die Wörter „Erwerb von Unternehmen und Unterneh-
mensbeteiligungen;“ gestrichen.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erwerb von
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
3. § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 11 Absatz 1“ und die Angabe
„§ 10 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10
Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder
einer Meldung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Num-
mer 2 und 3“ und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3“ er-
setzt.
5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 10
Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Satz 1“
ersetzt.
6. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1
bis 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 3
bis 5 oder 6“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 ge-
strichen.
2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten
nachdem es Kenntnis über den Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb er-
langt hat“ durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1
Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ge-
nannten Frist“ ersetzt.
b) Satz 6 wird aufgehoben.
3. § 57 wird aufgehoben.
4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
Monaten nach Eingang des Antrags“ durch die Wör-
ter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
genannten Frist“ ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis
zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2,
auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7,
des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist
gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersa-
gen oder Anordnungen erlassen, um die öffentli-
che Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu gewährleisten.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten
nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3“
durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes genannten Frist“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Untersagung oder Anordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ab-
lauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Ver-
bindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirt-
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
schaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im
Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlas-
sen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bun-
desrepublik Deutschland zu gewährleisten.“
8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe
„§ 44 Absatz 3“ das Komma und die Wörter „§ 59
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62“
gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n
g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1637. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e65446047fe4f3af….