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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1740 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

Zu Nummer 2
§ 9a Abs. 1 ermöglicht den zuständigen Behörden der Länder die Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen sowie von Eigentumsverhältnissen an diesen, um aufzuklären, ob Gelder und wirtschaftliche Res-
sourcen von einer Verfügungsbeschränkung erfasst sind. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle und der Deutschen Bundesbank werden hierdurch nicht erweitert.
§ 9a Abs. 2 enthält eine nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung bestimmter Standardmaßnahmen, die
die nach § 13 Abs. 2a zuständige Behörde zur Ermittlung von Vermögensgütern treffen kann. Umfasst sind u.a.
Auskunftsverlangen (Nr. 1), Vorladung und Vernehmung von Zeugen (Nr. 2), Sicherstellung von Beweismitteln
(Nr. 3), das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
(Nr. 4) sowie die Einsichtnahme in das Grundbuch und andere öffentliche Register (Nr. 6). Ferner ist eine Befug-
nis zur Durchsuchung von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen vorgesehen, wobei das Verfahren
unter Beachtung der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes in § 9a Abs. 4 geregelt ist (Nr. 4).
§ 9a Abs. 3 ermächtigt unter Beachtung der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 7 des Grundgesetzes zum Betre-
ten von Wohnungen sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten.
§ 9a Abs. 4 regelt das Verfahren bei Durchsuchungen und stellt sicher, dass Durchsuchungen nur durchgeführt
werden, wenn sie gerichtlich angeordnet wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Gefahr im Verzug.
§ 9a Abs. 5 trägt mit Blick auf die Regelungen des Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 dem Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.363 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1740, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.698–58.061 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 01ce9facad65d57e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP