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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1740 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird angepasst. Zu Nummer 2 § 9a Abs. 1 ermöglicht den zuständigen Behörden der Länder die Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie von Eigentumsverhältnissen an diesen, um aufzuklären, ob Gelder und wirtschaftliche Res- sourcen von einer Verfügungsbeschränkung erfasst sind. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Deutschen Bundesbank werden hierdurch nicht erweitert. § 9a Abs. 2 enthält eine nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung bestimmter Standardmaßnahmen, die die nach § 13 Abs. 2a zuständige Behörde zur Ermittlung von Vermögensgütern treffen kann. Umfasst sind u.a. Auskunftsverlangen (Nr. 1), Vorladung und Vernehmung von Zeugen (Nr. 2), Sicherstellung von Beweismitteln (Nr. 3), das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten (Nr. 4) sowie die Einsichtnahme in das Grundbuch und andere öffentliche Register (Nr. 6). Ferner ist eine Befug- nis zur Durchsuchung von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen vorgesehen, wobei das Verfahren unter Beachtung der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes in § 9a Abs. 4 geregelt ist (Nr. 4). § 9a Abs. 3 ermächtigt unter Beachtung der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 7 des Grundgesetzes zum Betre- ten von Wohnungen sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten. § 9a Abs. 4 regelt das Verfahren bei Durchsuchungen und stellt sicher, dass Durchsuchungen nur durchgeführt werden, wenn sie gerichtlich angeordnet wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Gefahr im Verzug. § 9a Abs. 5 trägt mit Blick auf die Regelungen des Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 dem Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.363 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1740, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.698–58.061 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 01ce9facad65d57e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP