Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen

Stand: 17.06.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/12#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Falle des § 4 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/12#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/12#abs-3 (3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/12#abs-4 (4) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/12#abs-5 (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat, und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2.

§ 11 § 13