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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 754

BGBl. 2022 I S. 754 · 29.793 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754
                                             Erstes Gesetz
                            zur effektiveren Durchsetzung von

Sanktionen
                                   (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)
                                                      Vom 23.

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 2   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 3   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Mai 2022

    Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
    Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
    Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-

    schränkung unterliegen.
      (2) Insbesondere kann die zuständige Behörde
    1. von natürlichen oder juristischen Personen, Per-
       sonengesellschaften und Behörden Auskünfte
Artikel 5   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes      sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,
Artikel 6   Inkrafttreten

                           Artikel 1

                      Änderung des
                 Außenwirtschaftsgesetzes
   Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I

S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
      ben eingefügt:
       „§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern
             und wirtschaftlichen Ressourcen

       § 9b     Maßnahmen zur Sicherstellung von Geldern

                und wirtschaftlichen Ressourcen

       § 9c     Modalitäten der Sicherstellung

       § 9d     Verarbeitung personenbezogener Daten bei
                der Ermittlung und Sicherstellung von Gel-
                dern und wirtschaftlichen Ressourcen“.
   b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 23a Anzeigepflichten“.

   c) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „durch

      das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

      trolle (BAFA)“ gestrichen.

2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-
   fügt:
                               „§ 9a
                Befugnisse zur Ermittlung
       von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
      (1) Die zuständige Behörde kann die erforder-
   lichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern
   und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Perso-
   nen oder Personengesellschaften, die nach einem
   im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
   oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
   mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
   Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
   der Durchführung einer vom Rat der Europäischen

2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tat-
   sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
   Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung
   von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im
   Sinne des Absatzes 1 machen kann,

3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum

   Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirt-

   schaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1

   geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnah-
   men,
4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üb-
   lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
   wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
   diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im
   Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren

   Verbleib enthalten,

5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs-

   räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe
   des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen
   die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder
   oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des
   Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib ent-
   halten, sowie
6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche
   Register sowie in das beim Bundesamt für See-

   schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggen-

   register und die beim Luftfahrt-Bundesamt

   geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Aus-
   kunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 4 des Kreditwesengesetzes stellen.
   (3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen
ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4
auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohn-
zwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.
   (4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge-
schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Ge-
fahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet
werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Ver-
fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
BGBl. 2022, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
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legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der
Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums
das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so
ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachse-
ner Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzu-
zuziehen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der
Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzu-
geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme
nicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist

eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verant-

wortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der

Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von

einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber

oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen.

Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein

Vermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem

Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Nieder-

schrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Nie-
derschrift oder die Aushändigung einer Abschrift
nach den besonderen Umständen des Falles nicht
möglich oder würde sie den Zweck der Durchsu-
chung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hin-

zugezogenen Person lediglich die Durchsuchung

unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle so-
wie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu

bestätigen.

   (5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.

                        § 9b
        Befugnisse zur Sicherstellung von
     Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

   (1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstel-
lung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Perso-
nen oder Personengesellschaften, die nach einem
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen

Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und

Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen

Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-
schränkung unterliegen, unter Verstoß gegen einen
solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese ent-
gegen eines solchen Rechtsakts genutzt werden.
Die Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald

die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-

liegen.
   (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter
Personen oder Personengesellschaften nach einem
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten un-

mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen

Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der

der Durchführung einer vom Rat der Europäischen

Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-
schränkung unterliegen, so kann die zuständige Be-

hörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die
Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen
sind, längstens aber für die Dauer von sechs Mona-
ten. Die vorläufige Anordnung ist unverzüglich auf-
zuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbe-
schränkung abschließend geprüft wurde. Hat die
Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschrän-
kung besteht, ist eine Anordnung nach Absatz 1
Satz 1 zu prüfen.

   (3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde,

sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an

diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher-

gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht

möglich, können sie an jede andere Person heraus-

gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft

macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn

dadurch erneut die Voraussetzungen für eine

Sicherstellung eintreten würden.

                        § 9c
           Modalitäten der Sicherstellung

   (1) Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte

Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Ver-

wahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der
Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung

bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die
Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren
oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten
Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den
Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch
ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forde-
rungen und andere Vermögensrechte gelten die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-
vollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte
entsprechend.

   (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine
Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich
über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu un-
terrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrich-
tung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden
könnte.

   (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so

ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit

vorzubeugen.

  (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen
und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen ver-
mieden werden.

   (5) Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1

sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert-
   minderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit un-
   verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,

3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so ver-

   wahrt werden kann, dass weitere Gefahren für

   die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausge-

   schlossen sind,

4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben
   werden kann, ohne dass die Voraussetzungen
   der Sicherstellung erneut eintreten würden,
BGBl. 2022, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
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  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei-
     chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine
     Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hin-
     weis bekanntgegeben worden ist, dass die Sa-
     che verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der
     Frist abgeholt wird.
  Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver-
  wertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unbe-
  rührt.
     (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und
  andere Personen, denen ein Recht an der Sache
  zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
  Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung
  sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der
  Zweck der Maßnahmen es erlaubt.
     (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteige-
  rung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen
  Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Verstei-
  gerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aus-
  sichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung
  den zu erwartenden Erlös voraussichtlich überstei-
  gen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
  Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache.
  Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käu-
  fer, so kann die Sache einem gemeinnützigen
  Zweck zugeführt werden.
    (8) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar
  gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
     Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder
     Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht mög-
     lich ist.
  Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver-
  wertung entgegenstehen, bleiben hiervon unbe-
  rührt.

                          § 9d

            Verarbeitung personenbezogener
       Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung
      von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

     Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Er-
  füllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erfor-
  derlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
  Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
  lichen Informationen von anderen Behörden, sofern
  gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht
  entgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezo-
  gener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgeset-
  zes. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind
  spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Weg-
  fall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „soweit“ die
     Wörter „in anderen Gesetzen,“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aus-
          landswerten“ ein Komma und die Wörter „ein-
          schließlich Geldern, die einer Verfügungsbe-
          schränkung unterliegen,“ eingefügt.
      bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach
          dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter

         „sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates
         oder der Kommission der Europäischen
         Union im Bereich des Außenwirtschafts-
         rechts“ angefügt.
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
       „(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2
     Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den
     §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von
     den Ländern bestimmten Behörden zuständig.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a werden das Komma und
              die Wörter „Dienstleistungs- oder Inves-
              titionsverbot“ durch die Wörter „oder
              Investitionsverbot“ ersetzt.
         bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

              „b) Sende-, Übertragungs-, Verbrei-
                  tungs- oder sonstigen Dienstleis-
                  tungsverbot oder“.
         ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
              stabe c.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a werden das Komma und
              die Wörter „Dienstleistung oder Investi-
              tion oder“ durch die Wörter „oder Inves-
              tition,“ ersetzt.
         bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
              „b) eine Sendung, Übertragung, Ver-
                  breitung oder sonstige Dienstleis-
                  tung oder“.
         ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
              stabe c.

  b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
     fügt:

        „(5b) Ebenso wird bestraft, wer entgegen
     § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
     Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach
     Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach
     § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der
     vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Be-
     hörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem
     Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt
     war und der Täter dies wusste oder bei verstän-
     diger Würdigung der Sachlage damit rechnen
     musste.“

5. Nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 wird folgende Num-
   mer 2a eingefügt:

  „2a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
       geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
       stattet,“.
6. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermitt-
  lungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
  dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzu-
  wenden sind.“
BGBl. 2022, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757
7. In § 23 Absatz 5 werden nach dem Wort „teilnimmt“
   ein Semikolon und folgende Wörter eingefügt:
  „dies schließt Stellen ein, an die ein Auskunftspflich-
  tiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in sons-
  tiger Weise in unmittelbarem oder mittelbarem
  Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirt-
  schaftsverkehr bedient.“

8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                          „§ 23a
                    Anzeigepflichten

     (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt
  der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
  päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-
  den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften
  oder der Europäischen Union, der der Durchführung
  einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
  der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
  schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
  dient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind
  Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirt-
  schaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Ver-
  fügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese
  Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirt-
  schaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirt-
  schaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Ab-
  satzes 3 unverzüglich anzuzeigen.

     (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logis-
  tikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des
  Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Gel-
  tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern

  oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Ab-

  satzes 1 haben.

     (3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss
  den Namen oder die Firma des betroffenen Auslän-
  ders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum
  Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfass-
  ten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthal-
  ten. Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst
  sein und den Absender erkennen lassen.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24
             Übermittlung von Informationen“.

  b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „öffentli-

     che Stellen des Bundes“ die Wörter „oder der
     Länder“ eingefügt.

  c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
     und 5 angefügt:
        „(4) Die nach § 13 zuständigen Behörden dür-
     fen Informationen im Zusammenhang mit einem
     im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
     oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
     mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
     Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
     der der Durchführung einer vom Rat der Euro-
     päischen Union im Bereich der Gemeinsamen
     Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
     wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ein-

     schließlich personenbezogener Daten, an andere
     Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist
     1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-
        setz,
     2. für Zwecke der Strafverfolgung,

     3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
     4. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen

        Aufgabe des Empfängers, die der Durchfüh-
        rung von Sanktionsmaßnahmen dient.
     Die nach § 13 zuständigen Behörden tragen die
     Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
     lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der
     empfangenden Stelle, trägt die empfangende
     Stelle die Verantwortung. Der Empfänger darf
     die übermittelten personenbezogenen Daten nur
     zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm über-
     mittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere
     Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch
     dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelun-
     gen zur statistischen Geheimhaltung bleiben un-
     berührt.

        (5) Die Deutsche Bundesbank übermittelt In-
     formationen, einschließlich personenbezogener
     Daten, nach Maßgabe des Absatzes 4 auch an
     die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
     sicht und die Zentralstelle für Finanztransaktions-
     untersuchungen, soweit dies zur Erfüllung der
     Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen
     erforderlich ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

                Geldwäschegesetzes

  Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird nach dem zweiten Komma das
     Wort „und“ gestrichen.
  b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. den Bundesnachrichtendienst und die Ver-
         fassungsschutzbehörden des Bundes und
         der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfül-
         lung ihrer Aufgaben erforderlich ist,“.
  c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-

     fügt:

     „6. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall
         zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Ab-
         satz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgeset-
         zes erforderlich ist, und
     7. die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Ab-
        satz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zu-
        ständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall
        zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

2. Nach § 28 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
   eingefügt:
     „(1a) Bei Erfüllung der ihr nach Absatz 1 Satz 1
  übertragenen Aufgabe wirkt die Zentralstelle für
  Finanztransaktionsuntersuchungen auch an der Fest-
BGBl. 2022, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758
  stellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressour-
  cen bestimmter Personen oder Personengesell-
  schaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der
  Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
  päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-
  den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften
  oder der Europäischen Union, die der Durchführung
  einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
  der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
  beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
  dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.
  Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
   eingefügt:

     „(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-

  tersuchungen ist befugt, unabhängig vom Vorliegen

  einer Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen

  durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
  gaben erforderlich ist.“

4. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „über-
     mittelt“ die Wörter „von Amts wegen oder“ ein-
     gefügt.

  b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b ein-

     gefügt:
         „(3b) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
      untersuchungen übermittelt darüber hinaus von
      Amts wegen oder auf Ersuchen unverzüglich Da-
      ten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen,
      auch soweit sie personenbezogene Daten ent-
      halten, an die zuständigen inländischen öffent-
      lichen Stellen, soweit dies für die Überwachung
      der Einhaltung von durch den Rat der Euro-
      päischen Union im Bereich der Gemeinsamen
      Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
      wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erforder-
      lich ist.“

5. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
  tersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
  Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche

  oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außen-

  wirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismus-
  finanzierung dient, so kann sie die Durchführung
  der Transaktion untersagen, um diesen Anhalts-
  punkten nachzugehen und die Transaktion zu ana-
  lysieren.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 24c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
     „Nachname“ ein Komma und die Wörter „die An-
     schrift“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-
              den angefügt:
              „4. den nach § 13 Absatz 1, 2a und
                  § 22 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-
                  schaftsgesetzes zuständigen Be-
                  hörden, soweit dies für die Erfüllung
                  ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-
                  derlich ist,
              5. dem Zollkriminalamt, soweit dies zur
                 Erfüllung seiner gesetzlichen Aufga-

                 ben nach § 4 Absatz 2 und 3 des

                 Zollfahndungsdienstgesetzes erfor-

                 derlich ist.“

     bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
         eingefügt:

         „Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt
         sind nach amtlich vorgeschriebenem Da-
         tensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-
         stellen elektronisch zu übermitteln. Die
         Bundesanstalt kann Ausnahmen von der

         elektronischen Übermittlung zulassen.“

                      Artikel 4
                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 14 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktions-
         maßnahmen“.
2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
                        „§ 14a

                  Befugnisse zur

       Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen

     (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung
  eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen
  Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der
  Europäischen Union beschlossenen Handelsverbo-
  tes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnah-
  men gegenüber jedermann anordnen. Sie kann ins-
  besondere den Handel mit einzelnen oder mehreren
  Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung
  des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzin-
  strumenten an Märkten, an denen Finanzinstru-
  mente gehandelt werden, anordnen. Die Bundes-
  anstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2
  auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechts-
  träger, gegenüber einer Börse oder gegenüber de-
  ren Börsenträger erlassen.

    (2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die
  Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach
  § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt un-
  berührt.
BGBl. 2022, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759
    (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-
  bende Wirkung.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 4g folgende Angabe eingefügt:

   „§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland“.
2. Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt:
                          „§ 4h

                     Bekanntgabe
               und Zustellung im Ausland

     (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41
  des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungs-
  akte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder
  einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungs-

  bereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein
  Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde,
  durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesan-
  zeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwal-
  tungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als
  bekannt gegeben.
    (2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die
  Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwal-
  tungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Perso-
  nen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außer-
  halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die
  kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt

  wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bun-

  desanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
  sprechend.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
  eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfah-
  rensgesetzes.“

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. Mai 2022
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der

Finanzen
                                           Christian Lindner
                                           Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Klimaschutz
                                              Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93f0ecf849b6e754….