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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1275

BGBl. 2021 I S. 1275 · 10.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
                                        Gesetz
                      zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
                  und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
                                                Vom 2. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

              Außenwirtschaftsgesetzes

  Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013

(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „Teil 4 Schlussvorschriften“.
   b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 30    Anwendung unmittelbar geltender Vor-
               schriften der Europäischen Union“.
   c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die
      Angaben zu den §§ 31 und 32.
 2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
   „Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
   dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vor-
   schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die-
   ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als
   Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.“
 3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Ab-
      satz 2“ die Wörter „und § 30 Absatz 2“ und nach
      den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft
      und Energie“ ein Komma und die Wörter „im

      Falle des § 4 Absatz 2“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „aufgeho-
      ben hat“ ein Komma und die Wörter „und auf
      Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2“ ein-
      gefügt.
 4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wert-
   papiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt
   die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen
   der Kenntnis von der Veröffentlichung der Ent-
   scheidung zur Abgabe des Angebots.“

5. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

               „1. die mit dem Erwerb verbundenen

                   Stimmrechte auszuüben,“.

          bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
          Energie kann anordnen, dass über Satz 1
          Nummer 3 hinaus bestimmte unterneh-
          mensbezogene Informationen, einschließ-
          lich elektronisch oder auf sonstige Weise
          gespeicherter Daten, des inländischen Un-
          ternehmens als bedeutsam
          1. für die wesentlichen Sicherheitsinteres-
             sen der Bundesrepublik Deutschland,
          2. für die öffentliche Ordnung oder Sicher-
             heit
             a) der Bundesrepublik Deutschland,
             b) eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
                ropäischen Union oder
             c) in Bezug auf Projekte oder Programme
                von Unionsinteresse im Sinne von Arti-
                kel 8 der Verordnung (EU) 2019/452
          gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen
          vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes
          im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Durch Rechtsverordnung können

     1. Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für
        schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den
        Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mit-
        telbare Beteiligung an einem inländischen
        Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts
        mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die
        in andere zum Handel an einer Börse oder an
        einem ähnlichen Markt zugelassene Wert-
        papiere konvertierbar sind, über eine Börse
        erworben wird, geregelt werden,
     2. für den Fall der Untersagung eines Erwerbs
        geregelt werden, dass der Vollzug schuld-
BGBl. 2021, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
         rechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb
         rückgängig zu machen ist, insbesondere
         Stimmrechtsanteile, die auf Grund von
         Rechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 er-
         worben worden sind, innerhalb eines be-
         stimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind.
       In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können fer-
       ner geregelt werden,
       1. die Untersagung oder die Einschränkung der
          Ausübung von Stimmrechten,
       2. die Untersagung oder die Einschränkung des
          Überlassens oder des anderweitigen Offenle-
          gens unternehmensbezogener Informationen
          im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3
          oder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen

          Erwerber,

       3. die Übergabe von Stimmrechtsanteilen an
          einen Treuhänder,

       soweit dies erforderlich ist, um die ordnungs-
       gemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder
       die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewähr-
       leisten.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

         „(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
       oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
       1. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein
          Stimmrecht ausübt,
       2. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
          oder 4 eine dort genannte Information über-
          lässt oder offenlegt oder
       3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5
          Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1
          oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung
          auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
          zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
          nung für einen bestimmten Tatbestand auf
          diese Strafvorschrift verweist.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG)
     Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008,
     S. 39)“ durch die Wörter „Durchführungsverord-
     nung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020
     (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe

     „(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)“ die Wörter
     „, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung

     (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl.
     L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“
     eingefügt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1; L 224 vom
     27.8.2009, S. 21)“ die Wörter „, die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezem-
     ber 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4)
     geändert worden ist,“ eingefügt.
7. In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern
   „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ die Angabe „und 4a“
   eingefügt.

8. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung
  des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-

   gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-
   zes sind für individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft
   und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft
   und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder
   den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu
   regeln.“
 9. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Teil 4
                  Schlussvorschriften“.

10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
                          „§ 30

                       Anwendung

                 unmittelbar geltender
          Vorschriften der Europäischen Union

      (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes
   oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
   nen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift)
   genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden
   Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften
   oder der Europäischen Union aufgehoben oder für
   nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten
   und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19,
   die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der
   Nichtanwendung begangen worden sind, die bis
   dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abwei-
   chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches
   und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten weiter anwendbar.
      (2) Durch Rechtsverordnung kann in einer inner-
   staatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vor-
   schrift in einem Rechtsakt
   1. der Europäischen Gemeinschaften oder der
      Europäischen Union geändert werden, soweit
      es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vor-
      schrift erforderlich ist,

   2. der Europäischen Gemeinschaften oder der
      Europäischen Union, die durch eine inhalts-
      gleiche Vorschrift der Europäischen Union er-
      setzt worden ist, durch den Verweis auf die
      ersetzende Vorschrift angepasst werden.“

11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31

    und 32.

                      Artikel 2

              Änderung des Gesetzes
        über die Kontrolle von Kriegswaffen
   § 28 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 28
                      Gebühren

  In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bun-
BGBl. 2021, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277

desministeriums für Wirtschaft und Energie und des                            Artikel 3
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach
                                                                            Inkrafttreten
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Januar 2023 zu regeln.“                               Kraft.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 2. Juni 2021

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1275. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 24a46f09fe806fbb….