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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1275
BGBl. 2021 I S. 1275 · 10.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Teil 4 Schlussvorschriften“.
b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vor-
schriften der Europäischen Union“.
c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die
Angaben zu den §§ 31 und 32.
2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als
Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Ab-
satz 2“ die Wörter „und § 30 Absatz 2“ und nach
den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ein Komma und die Wörter „im
Falle des § 4 Absatz 2“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „aufgeho-
ben hat“ ein Komma und die Wörter „und auf
Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2“ ein-
gefügt.
4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt
die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen
der Kenntnis von der Veröffentlichung der Ent-
scheidung zur Abgabe des Angebots.“
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die mit dem Erwerb verbundenen
Stimmrechte auszuüben,“.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann anordnen, dass über Satz 1
Nummer 3 hinaus bestimmte unterneh-
mensbezogene Informationen, einschließ-
lich elektronisch oder auf sonstige Weise
gespeicherter Daten, des inländischen Un-
ternehmens als bedeutsam
1. für die wesentlichen Sicherheitsinteres-
sen der Bundesrepublik Deutschland,
2. für die öffentliche Ordnung oder Sicher-
heit
a) der Bundesrepublik Deutschland,
b) eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union oder
c) in Bezug auf Projekte oder Programme
von Unionsinteresse im Sinne von Arti-
kel 8 der Verordnung (EU) 2019/452
gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen
vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes
im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Durch Rechtsverordnung können
1. Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für
schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den
Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mit-
telbare Beteiligung an einem inländischen
Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts
mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die
in andere zum Handel an einer Börse oder an
einem ähnlichen Markt zugelassene Wert-
papiere konvertierbar sind, über eine Börse
erworben wird, geregelt werden,
2. für den Fall der Untersagung eines Erwerbs
geregelt werden, dass der Vollzug schuld-

rechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb
rückgängig zu machen ist, insbesondere
Stimmrechtsanteile, die auf Grund von
Rechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 er-
worben worden sind, innerhalb eines be-
stimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können fer-
ner geregelt werden,
1. die Untersagung oder die Einschränkung der
Ausübung von Stimmrechten,
2. die Untersagung oder die Einschränkung des
Überlassens oder des anderweitigen Offenle-
gens unternehmensbezogener Informationen
im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3
oder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen
Erwerber,
3. die Übergabe von Stimmrechtsanteilen an
einen Treuhänder,
soweit dies erforderlich ist, um die ordnungs-
gemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder
die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewähr-
leisten.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein
Stimmrecht ausübt,
2. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
oder 4 eine dort genannte Information über-
lässt oder offenlegt oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008,
S. 39)“ durch die Wörter „Durchführungsverord-
nung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020
(ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)“ die Wörter
„, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl.
L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“
eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1; L 224 vom
27.8.2009, S. 21)“ die Wörter „, die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezem-
ber 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4)
geändert worden ist,“ eingefügt.
7. In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern
„§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ die Angabe „und 4a“
eingefügt.
8. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-
zes sind für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu
regeln.“
9. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4
Schlussvorschriften“.
10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
„§ 30
Anwendung
unmittelbar geltender
Vorschriften der Europäischen Union
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes
oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift)
genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden
Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union aufgehoben oder für
nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19,
die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der
Nichtanwendung begangen worden sind, die bis
dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abwei-
chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches
und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer inner-
staatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vor-
schrift in einem Rechtsakt
1. der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union geändert werden, soweit
es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vor-
schrift erforderlich ist,
2. der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union, die durch eine inhalts-
gleiche Vorschrift der Europäischen Union er-
setzt worden ist, durch den Verweis auf die
ersetzende Vorschrift angepasst werden.“
11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31
und 32.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 28 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Gebühren
In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bun-

desministeriums für Wirtschaft und Energie und des Artikel 3
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach
Inkrafttreten
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Januar 2023 zu regeln.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1275. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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