Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 14 Verwaltungsakte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 03.12.2019 – 5 K 1067/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2021 – 6 L 3232/20.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 08.12.2020 – 6 B 2637/20Zitiert von 3
- VG Berlin, 27.01.2022 – 4 L 111/22Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 08.01.2025 – 5 K 1348/24..F
5 Entscheidungen zu § 14 AWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/14#abs-1 (1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/14#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.