Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 14 Verwaltungsakte

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/14#abs-1 (1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/14#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13 § 14a