Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 18 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21) verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-5a (5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-9 (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer