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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 71
BGBl. 2024 I Nr. 71 · 40.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 4. März 2024 Nr. 71
Gesetz
zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
Vom 27. Februar 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von
Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens,
aa) durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
bb) durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die
Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten
der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
cc) durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als
Mittel der Kriegsführung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und“.
b) In Nummer 11 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c) In Nummer 18 werden die Wörter „jede Einrichtung oder jede Stätte, in der eine Inspektion nach Artikel VI
oder IX des Übereinkommens oder eine Untersuchung nach Artikel X des Übereinkommens“ durch die
Wörter „jede Einrichtung oder jeder Bereich, in der oder in dem eine Inspektion oder eine Untersuchung
nach dem Übereinkommen“ ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Weitere Meldepflichten
(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht
zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich
bei der Sache um
1. eine chemische Waffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Übereinkommens oder
2. eine Chemikalie des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen handelt.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind
1. das äußere Erscheinungsbild der Sache,
2. die auf der Sache angebrachten Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise, Inhaltsangaben oder sonstigen
Kennzeichnungen und Beschriftungen, und
3. die Umstände, unter denen die Sache aufgefunden wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von
1. im Einzelhandel erhältlichen Waren und
2. Chemikalien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten
nach § 4 beziehen, aufgefunden werden und
a) die im üblichen Betriebsablauf der Einrichtung vorgesehen sind oder
b) die im Zusammenhang mit Inventurkorrekturen beim Erfassen von Lagerbeständen festgestellt werden.
(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4
Verpflichtete zu melden. Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den
Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke
bestimmt sein könnten.
(4) Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach
Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des
Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe
Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.
(5) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden, die eine Meldung nach Absatz 1 oder Absatz 4
erhalten, haben hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe zu unterrichten. Zusätzlich haben sie unverzüglich zu unterrichten:
1. das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr über eine Meldung nach Absatz 1, wenn es sich bei
der aufgefundenen Sache dem äußeren Anschein nach um eine chemische Waffe im Sinne des
Übereinkommens oder eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem
Übereinkommen aufgeführte Chemikalie aus militärischen Beständen oder unbekannter Herkunft handelt,
oder
2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine Meldung nach Absatz 1, soweit zivile
Einrichtungen betroffen sind, oder nach den Absätzen 3 oder 4, wenn es sich bei der aufgefundenen
Sache um eine im Anhang über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen aufgeführte
Chemikalie aus zivilen Beständen handelt.
Die in Satz 2 genannten Behörden haben sich jeweils unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene
Mitteilung zu unterrichten.
(6) Chemische Waffen im Sinne des Übereinkommens, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen,
dürfen erst nach Freigabe des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vernichtet werden. Eine
Freigabe nach Satz 1 darf erst erteilt werden, wenn das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung darüber befunden hat, ob und wie die Organisation im Hinblick auf den
Verifikationsanhang zu dem Übereinkommen einzubeziehen ist. Im Falle eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens ist zusätzlich vor der Vernichtung die Freigabe der zuständigen Staatsanwaltschaft
einzuholen. Eine chemische Waffe darf ohne vorherige Freigabe nach den Sätzen 1 und 3 nur vernichtet
werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Im Falle des Satzes 4 sind die
Gründe für die sofortige Vernichtung sowie der Ort und die Zeit der Vernichtung schriftlich zu dokumentieren.
(7) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Vorgaben über den Inhalt und die Form der Meldungen nach den Absätzen 1 und 4 sowie die Art ihrer
Übermittlungen zu bestimmen und

2. das Verfahren und den Umgang mit chemischen Waffen oder Chemikalien, die der Meldepflicht nach
Absatz 1 unterliegen, zu regeln.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Sicherungspflichten
Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung
Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet
werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(BAFA)“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ferner zuständig für die Aufklärung von
Transferdiskrepanzen sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer
nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „(BAFA)“ gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Nutzung, Übermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der
Bundeswehr dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener
Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
Dies umfasst insbesondere den Abgleich mit bei ihnen aus der Erfüllung dieses Gesetzes
bekanntgewordenen und gespeicherten Daten und die Übermittlung an das Auswärtige Amt, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere
Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz,
dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von
erheblicher Bedeutung erforderlich ist.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Das Auswärtige Amt darf“ werden durch die Wörter „Das Auswärtige Amt und das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener
Daten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
erforderlich ist, an
a) die Organisation,
b) die nationalen Behörden nach Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens,
aa) wenn das Einverständnis der Meldepflichtigen nach einer auf Grund von § 3 oder § 6a
Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorliegt oder
bb) ohne Einverständnis der Meldepflichtigen, wenn dies in einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen ist.“

e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener
Daten, über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erheben und zu speichern, soweit dies zur
Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und von Untersuchungen nach
Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist. Dies schließt Videoaufzeichnungen ein. Die Behörde, die
die Begleitgruppe bei der Inspektion oder Untersuchung stellt, ist befugt, diese Daten zu speichern und der
Inspektionsgruppe zu übermitteln.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Begleitgruppe, die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, und die in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2
genannten Behörden dürfen die erhobenen oder übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu
dem sie erhoben oder übermittelt worden sind.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auch dafür hätten“ durch die Wörter „nach diesem Gesetz hätten erhoben
oder“ ersetzt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
„§ 6a
Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung
(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen
Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von
einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
1. einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des
Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten
Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und
2. der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,
2. das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten,
Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.
§ 6b
Aufzeichnungspflichten
(1) Wer
1. einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt oder
2. Kenntnis davon hat, einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung im
laufenden Jahr zu unterliegen,
ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5
Aufzeichnungen anzufertigen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 beginnt, wenn erstmals eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die
Aufzeichnungen sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt anzufertigen, in dem die aufzuzeichnenden Daten
entstanden sind.
(3) Der Aufzeichnungspflichtige hat alle Daten aufzuzeichnen, die nach einer auf Grund des § 3 erlassenen
Rechtsverordnung zu melden sind. Er hat hierzu geeignete Verfahren anzuwenden, um bei Inspektionen eine
Überprüfung der gemeldeten Daten und der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens zu ermöglichen.
Im Falle einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des
Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen umfasst die Aufzeichnungspflicht zusätzlich
für die gemeldeten Chemikalien und ihre unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte alle zur Einrichtung, auf die sich
die Meldepflicht bezieht, gehörenden Mengenbewegungen und für die gemeldeten Chemikalien die am Ende
des Kalenderjahres in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen
befindlichen Bestandsmengen.

(4) Der Aufzeichnungspflichtige, der zu Meldungen nach einer auf Grund des § 3 erlassenen
Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen
verpflichtet ist, hat eine summarische Mengenübersicht für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr
anzufertigen. In der summarischen Mengenübersicht sind die nach Absatz 3 Satz 3 aufzuzeichnenden
Mengenbewegungen zu bilanzieren und die vorhandenen Bestandsmengen aufzuführen.
(5) Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Aufzeichnungspflicht regeln. Das
Auswärtige Amt kann die Ermächtigung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
(6) Der Aufzeichnungspflichtige hat geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der
Einhaltung der in Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen genannten Vorgaben für
die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie erstellt wurden,
aufzubewahren, wenn er zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem
Übereinkommen verpflichtet ist.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Auskunftspflichten
(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen
Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich
sind,
1. um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
überwachen oder
2. zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen, um die Einhaltung der
Vorschriften der Teile VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen zu überprüfen.
Soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
verlangen, dass geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen
vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen Bedienstete des Bundesamts für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Auskunftspflichtige hat die Prüfungen und das Betreten zu dulden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu
Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die
Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.
(4) Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach
§ 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit, auf dem oder in der sich nach einer auf
Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Einrichtung befindet, auf die sich eine
Genehmigungspflicht oder eine Meldepflicht bezieht, und der Betreiber einer solchen Einrichtung
(Verpflichtete) haben Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach
Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. Satz 1 gilt auch, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass sich auf einem Grundstück oder in einem Raum chemische Waffen
befinden, die nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 meldepflichtig sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 oder 2 haben die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen oder
Untersuchungen entstehenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie der Bundesrepublik Deutschland von der
Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens nicht erstattet werden. Anträge auf
Kostenerstattung sind innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung
bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer
Begleitgruppe stattfinden. Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom
Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt
ist. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen
(1) Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem
militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die
Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt. Bei Verdachtsinspektionen
nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die
Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Soweit im Falle des Satzes 2 auch
Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen
betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für
Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig. Soweit im Falle des Satzes 1 auch
zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der
Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.
(2) Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören.
Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.
(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der
Inspektion liegt.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „der Inspektionen nach Artikel VI und IX des
Übereinkommens sowie von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens“ durch die Wörter
„von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen die nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermittelten Bestandsmengen zu prüfen,“.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
dd) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „innerhalb der Inspektionsstätte“ die Wörter „, oder in örtlicher Nähe
der Inspektionsstätte,“ eingefügt.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort
„Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „, soweit es sich nicht um private Personenkraftwagen handelt“
gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen durch die Inspektionsgruppe
1. private Fahrzeuge nur bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe inspiziert
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von
Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen wird,
2. zur Überwachung der Ausfahrbewegungen Daten, einschließlich personenbezogener Daten,
verarbeitet werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bekanntgewordenen“ die Wörter „oder erhobenen“ eingefügt.

12. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Mitwirkungspflichten
(1) Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der
Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der
Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlich ist. Er hat insbesondere
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe einen Inspektionsbeauftragten
zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen
Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der
Begleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
2. die Inspektionsgruppe in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die
Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik
einzuweisen,
3. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe sein Personal anzuweisen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3
von der Inspektionsgruppe gestellten Fragen zur Feststellung sachdienlicher Tatsachen wahrheitsgemäß
und vollständig zu beantworten,
4. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung
der Einhaltung der Vorschriften des Verifikationsanhangs des Übereinkommens vorzulegen,
5. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen innerhalb von drei
Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams Aufzeichnungen und Mengenübersichten nach § 6b
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende
Kalenderjahr vorzulegen,
6. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen auf Verlangen des
Leiters der Begleitgruppe die in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des
Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen der gemeldeten Chemikalien und ihrer
unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte zu ermitteln,
7. der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen
Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen,
soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtung
handelt,
8. auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inspektionsgruppe für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 7
durchzuführenden Analysen einen geeigneten Arbeitsraum innerhalb der Inspektionsstätte oder in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen,
9. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendigen Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten,
10. auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit dies zur
Durchführung der Inspektion geboten ist und Sicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen,
11. bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens auf Verlangen der zuständigen Behörde Proben zu
entnehmen, bei der Probenahme und dem Probentransport durch die Inspektionsgruppe Hilfe zu leisten und
Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen oder die
Anfertigung solcher Fotografien zu dulden, wenn in Bezug auf diese Gegenstände und Gebäude
Zweifelsfragen während der Inspektion nicht aufgeklärt werden können,
12. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens Daten
über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu
unterstützen,
13. der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, dass Teile
und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen während der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang
gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden,
oder, wenn diese Darlegung dem Leiter der Begleitgruppe nicht ausreichend erscheint, den Zugang zu
gewähren,
14. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe Zweifelsfragen oder
Unstimmigkeiten, insbesondere bei den nach Nummer 5 vorgelegten Aufzeichnungen und
Mengenübersichten, zu klären,
15. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsfeststellungen beizutragen,
16. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Absatz 1
Nummer 8 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und

17. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die für die Aushandlung, den Abschluss und die
Einhaltung von Vereinbarungen über Einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten,
zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln.
(2) Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren.“
13. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „(BAFA)“ gestrichen.
14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt:
„§ 14
Haftung
(1) Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts der Inspektionsgruppe in der
Bundesrepublik Deutschland in Ausübung der der Inspektionsgruppe anvertrauten Aufgabe Rechte Dritter, so
trifft die Verantwortlichkeit die Bundesrepublik Deutschland. Die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften
und Grundsätzen des deutschen Rechts, die gelten würden, wenn der Schaden verursacht worden wäre
1. durch einen eigenen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder
2. durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist.
(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit,
so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die
Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde.
(3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für
Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen,
wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des
Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.
(6) Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg
eröffnet.
§ 14a
Nichterreichen der Inspektionsziele
Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen
nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
1. auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen
Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der
Inspektionsziele sicherzustellen,
2. zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen
Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den
vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle
des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch
das Wort „Nummer“ ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 8 ersetzt:
„3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
4. entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

5. entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine
Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder
8. einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort
genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige
Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren
Geschäftsbereich.“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort
„Absatz“ und die Angabe „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
ersetzt
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bb) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Übergangsvorschrift
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 7 sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1
der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist,
genannten Schwellen anzuwenden. § 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt
entsprechend.“
18. In § 2 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 1 Nummer 1 und in den §§ 18 und 21 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
19. In § 3 Satz 1, den §§ 18 und 21 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt."
Artikel 2
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 34
Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ durch ein
Komma und die Wörter „Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Güter mit doppeltem
Verwendungszweck oder Güter für digitale Überwachung“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Artikel 4 Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung,“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit“
durch die Wörter „oder Artikel 8 Absatz 1 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit“
durch die Wörter „oder Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung“
ersetzt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1
1. Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der
Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder für digitale Überwachung ganz
oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2021/821;
2. Nummer 4 steht dem Vermittler oder dem Erbringer technischer Unterstützung eine Person gleich, die die
Vermittlung oder die Erbringung technischer Unterstützung durch einen anderen begeht, wenn der Person
bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/821
bestimmt sind.“
Artikel 3
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Dem § 9 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 264) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer
aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort
genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Februar 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 71. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 8e6268684bd88443….