Gesetze / Außensteuergesetz

AStG

§ 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 18 § 20