Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1583
BGBl. 1983 I S. 1583 · 44.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft
und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen
(Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bewertungsgesetz
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1 S. 311 ),
wird wie folgt geändert:
1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird der folgende Satz angefügt:
,,Zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesell-
schaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im
Eigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten
Gesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesell-
schaft dienen, soweit sie nicht Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen im
Sinne der Nummern 1 bis 4 gehören."
2. § 102 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 102
Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine
inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,
ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des
Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-
setzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter
Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-
scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an
dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inlän-
dischen Kapitalgesellschaft, einer anderen inländi-
schen Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder an
den Geschäftsguthaben einer anderen inländischen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft minde-
stens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so
gehört die Beteiligung insoweit nicht zum gewerbli-
chen Betrieb, als sie ununterbrochen seit minde-
stens 12 Monaten vor dem maßgebenden Abschluß-
zeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung
an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsge-
nossenschaften die Beteiligung an der Summe der
Geschäftsguthaben, maßgebend.
(2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine
inländische Kreditant,talt des öffentlichen Rechts,
ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des
Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-

1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
setzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter
Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-
scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an
dem Nennkapital einer KapitalgeseHschaft mit
Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die
in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden
Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft
endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge aus-
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom
8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1583), fallenden Tätigkeiten oder
aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fal-
lenden Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem
Zehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteili-
gung auf Antrag insoweit nicht zum gewerblichen
Betrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens
1 2 Monaten vor dem maßgebenden Abschlußzeit-
punkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag der
Muttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer
Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Ver-
hältnis des Wertes der Beteiligung an einer Enkelge-
sellschaft im Sinne des § 26 Abs. 5 des Körper-
schaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des
Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent-
spricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirt-
schaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschluß-
zeitpunkt ( § 106) der Muttergesellschaft endet oder
ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder
aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes
fallenden Beteiligungen bezieht; die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung der
Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entspre-
chend anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften
sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen
Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung
einer Mindestbeteiligung nicht zum gewerblichen
Betrieb, so gilt dies ungeachtet der im Abkommen
vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-
gung mindestens ein Zehntel beträgt."
3. Nach § 117 wird folgender § 117 a eingefügt:
,,§ 117 a
Ansatz des inländischen Betriebsvermögens
( 1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheits-
wert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist,
insgesamt positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des
Gesamtvermögens bis zu einem Betrag von 1 25 000
Deutsche Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil
ist mit 75 vom Hundert anzusetzen.
(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe ent-
fällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeit-
punkt endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzun-
gen des § 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes vorlagen, ist abweichend von Ab-
satz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzusetzen, wenn sein
Wert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag nach Ab-
satz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht
bei anderem inländischen Betriebsvermögen berück-
sichtigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sät-
zen 1 und 2 begünstigten Vermögens sind vom Wert
der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten
abzuziehen.
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen
veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gel-
ten die Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit
ihm Betriebsvermögen zugerechnet wird."
4. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland hat und der Gesellschafter entweder
allein oder zusammen mit anderen ihm nahe-
stehenden Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2
des Außensteuergesetzes vom 8. September
1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), am Grund-
oder Stammkapital der Gesellschaft minde-
stens zu einem Zehntel unmittelbar oder mit-
telbar beteiligt ist;".
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Zahl „ 117"
die Worte „und § 117 a Abs. 1 und 2" eingefügt.
5. § 124 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 124
Anwendung des Gesetzes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1 . Januar
1984 anzuwenden.
(2) Zu den Veranlagungszeitpunkten 1. Januar
1984 und 1. Januar 1985 wird die Vergünstigung des
§ 117 a als Freibetrag gewährt;§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des
Vermögensteuergesetzes ist anzuwenden. Dabei ist
der Wert des Betriebsvermögens maßgebend, der bei
der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des
Inlandsvermögens angesetzt ist. Der Freibetrag ist
auf volle tausend Deutsche Mark aufzurunden. Zur
Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens(§ 9 des
Vermögensteuergesetzes) wird der Freibetrag vom
Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen abgezogen.
Das sich hiernach ergebende Vermögen ist für die
Besteuerungsgrenze des § 8 des Vermögensteuer-
gesetzes maßgebend.
(3) Steuerbescheide über die Hauptveranlagung
der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983, die auf
das Kalenderjahr 1983 beschränkt wurden, sind im
Wege der Änderung auf die Kalenderjahre 1984 und
1985 zu erstrecken."
Artikel 2
Vermögensteuergesetz
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBI. 1S. 1577), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz
oder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländi-
schen Staat nicht auf das inländische Betriebsver-
mögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharter-
ten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unter-
nehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem
ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die
Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im
Inland eine entsprechende Steuerbefreiung für der-
artiges Vermögen gewährt und daß der Bundesmini-
ster für Verkehr die Steuerbefreiung für verkehrs-
politisch unbedenklich erklärt hat."
2. In§ 10 Nr. 2 wird die Zahl „0,7" durch die Zahl „0,6"
ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in
einem ausländischen Staat belegen ist und das zum
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
gen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines
beschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend
anzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten
ist, mit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in
einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen
Umfang zu einer Steuer vom Vermögen herangezo-
gen wird."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 11" durch das Zitat
,,§ 11 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder
können im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen die auf Auslandsvermögen entfal-
lende deutsche Vermögensteuer ganz oder zum
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festset-
zen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig oder die Anwendung von § 11 Abs. 1
besonders schwierig ist."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
und bei beschränkter Steuerpflicht".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,.(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder
können im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen die Verm_ögensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es
aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
oder die Ermittlung der Vermögensteuer beson-
ders schwierig ist."
6. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 25
Anwendung des Gesetzes
Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
1984 anzuwenden."
Artikel 3
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
vom 17. April 197 4 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1980
(BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,
der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsver-
mögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewer-
tungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker
zur Zeit der Ausführung der Schenkung entspre-
chend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital
der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
Schenkung zugewendet, so gelten die weiteren
Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-
setzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als
Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt
ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder
Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund-
oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt."
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwen-
dung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezem-
ber 1983 entstanden ist oder entsteht."·
Artikel 4
Abgabenordnung
§ 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt geändert:
1. Der Klammerzusatz ,. (§§ 114 bis 117 des Bewer-
tungsgesetzes)" wird durch den Klammerzusatz
,.(§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes)"
ersetzt.
2. Die Worte,., die nicht zusammenveranlagt werden"
werden durch die Worte „und die Feststellungen für
die Besteuerung von Bedeutung sind" ersetzt.

1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 5
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
„ 14. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung nach § 1304 e der
Reichsversicherungsordnung;".
2. Nach § 7 f wird folgender§ 7 'g eingefügt:
,,§ 7g
Sonderabschreibung zur Förderung kleiner
und mittlerer Betriebe
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt werden, kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Her-
stellung neben den Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 oder 2 eine Sonderabschreibung
von 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten in Anspruch genommen werden. In
den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzun-
gen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 nach dem
Restwert und der Restnutzungsdauer.
(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann
nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsguts
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen
Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört,
nicht mehr als 1 20 000 Deutsche Mark
beträgt und
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewer-
besteuergesetzes das Gewerbekapital nicht
mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt und
2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach
seiner Anschaffung oder Herstellung in einer
inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs ver-
bleibt."
3. In § 10 d werden die Worte „5 Millionen Deutsche
Mark" jeweils durch die Worte „ 10 Millionen Deut-
sche Mark'' ersetzt.
4. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
§ 15 a sind entsprechend anzuwenden."
5. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Einheitswert" durch
die Worte „Wirtschaftswert (§ 46 des Bewer-
tungsgesetzes)" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Zahl„ 12 000" durch die
Zahl „ 18 000" und die Zahl „24 000" durch die
Zahl „36 000" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Einheitswert" jeweils
durch das Wort „Wirtschaftswert" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird· eingefügt:
,,(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung,
die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unter-
nommen wird und sich als Beteiligung am allge-
meinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist
Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als
Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch
als Ausübung eines freien Berufs noch als eine
andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine
durch die Betätigung verursachte Minderung der
Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im
Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt,
wenn seine Voraussetzungen im übrigen gege-
ben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzie-
lungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Worte
„im vorangegangenen Wirtschaftsjahr" durch
die Worte „in vorangegangenen" ersetzt.
7. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „60 000" durch
die Zahl „ 120 000" und die Zahl „200 000" durch
die Zahl „300 000" ersetzt.
8. § 18 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
§ 15 a sind entsprechend anzuwenden."
9. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-
pachtung eines Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1
Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlun-
gen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach
der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäu-
des beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalender-
jahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die
Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 5 gilt
nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung
oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte
Absetzungen nach§ 7 b oder nach§ 14 a oder§ 15
des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genom-
men werden. Satz 5 gilt für negative Einkünfte aus
der Vermietung oder Verpachtung eines anderen
Vermögensgegenstandes im Sinne des§ 21 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die
Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen
tritt. II
10. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-
tung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-
nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder
nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsge-

setzes ergeben wird. Dies gilt nicht für negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
soweit sie bei der Festsetzung der Vorauszah-
lungen nach § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 nicht zu
berücksichtigen sind."
11. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe q wird wie folgt gefaßt:
,,q) über erhöhte Absetzungen bei Herstel-
lungskosten
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß
eines im Inland belegenen Gebäudes
an eine Fernwärmeversorgung ein-
schließlich der Anbindung an das
Heizsystem erforderlich sind, wenn die
Fernwärmeversorgung überwiegend ·
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
lung, zur Verbrennung von Müll oder zur
Verwertung von Abwärme gespeist
wird,
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanla-
gen, Solaranlagen und Anlagen zur
Wärmerückgewinnung in einem im
Inland belegenen Gebäude einschließ-
lich der Anbindung an das Heizsystem,
cc) für die Errichtung von Windkraftanla-
gen, wenn die mit diesen Anlagen
erzeugte Energie überwiegend entwe-
der unmittelbar oder durch Verrech-
nung mit Elektrizitätsbezügen des
Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen zur Ver-
sorgung eines im Inland belegenen
Gebäudes des Steuerpflichtigen ver-
wendet wird, einschließlich der Anbin-
dung an das Versorgungssystem des
Gebäudes,
dd) für die Errichtung von Anlagen zur
Gewinnung von Gas, das aus pflanzli-
chen oder tierischen Abfallstoffen
durch Gärung unter Sauerstoffab-
schluß entsteht, wenn dieses Gas zur
Beheizung eines im Inland belegenen
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder
zur Warmwasserbereitung in einem
solchen Gebäude des Steuerpflichti-
gen verwendet wird, einschließlich der
Anbindung an das Versorgungssystem
des Gebäudes.
Voraussetzung für die Gewährung der
erhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude
in den Fällen von Doppelbuchstabe aa vor
dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sind;
die Voraussetzung entfällt, wenn der
Anschluß nicht schon im Zusammenhang
mit der Errichtung des Gebäudes möglich
war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-
lich 10 vom Hundert der Aufwendungen
nicht übersteigen. Die erhöhten Absetzun-
gen dürfen nicht gewährt werden, wenn für
dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage
in Anspruch genommen wird. Sind die Auf-
wendungen für die erstmalige Durchführung
der Maßnahme Erhaltungsaufwand und ent-
stehen sie bei Einfamilienhäusern oder
Wohnungen in anderen Gebäuden, deren
Nutzungswert nach§ 21 a ermittelt wird und
bei denen die Voraussetzungen des Sat-
zes 2 vorliegen, so .kann der Abzug dieser
Aufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung
auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten
abgeschlossen worden sind, und die neun
folgenden Kalenderjahre zugelassen wer-
den;".
b) Buchstabe u wird wie folgt gefaßt:
,,u) über Sonderabschreibungen bei abnutzba-
ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, die der Forschung oder Entwicklung
dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor
dem 1. Januar 1990 angeschafft oder her-
gestellt werden. Voraussetzung für die Inan-
spruchnahme der Sonderabschreibungen
ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter
ausschließlich und die unbeweglichen Wirt-
schaftsgüter zu mehr als 33 113 vom Hundert
der Forschung oder Entwicklung dienen. Die
Sonderabschreibungen können auch für
Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-
den Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-
wohnungen oder im Teileigentum stehenden
Räumen zugelassen werden, wenn die aus-
gebauten oder neu hergestellten Gebäude-
teile zu mehr als 33 113 vom Hundert der For-
schung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-
schaftsgüter dienen der Forschung oder
Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa) zur Gewinnung VOIJ neuen wissen-
schaftlichen oder technischen Erkennt-
nissen und Erfahrungen allgemeiner Art
(Grundlagenforschung) oder
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen
oder Herstellungsverfahren oder
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnis-
sen oder Herstellungsverfahren, soweit
wesentliche Änderungen dieser
Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt
werden ..
Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
lung und in den vier folgenden Wirtschafts-
jahren neben den Absetzungen für Abnut-
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Anspruch
genommen werden, und zwar
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens
bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die zu mehr als
66 213 vom Hundert der Forschung oder
Entwicklung dienen,
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
die nicht zu mehr als 66 213 vom Hundert,
aber zu mehr als 33 113 vom Hundert der
Forschung oder Entwicklung dienen,
bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an
bestehenden Gebäuden, Gebäudetei-

1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
len, Eigentumswohnungen oder im Teil-
eigentum stehenden Räumen, wenn die
ausgebauten oder neu hergestellten
Gebäudeteile zu mehr als 66 213 vom
Hundert der Forschung oder Entwick-
lung dienen,
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
zu nicht mehr als 66 213 vom Hundert,
aber zu mehr als 33 113 vom Hundert der
Forschung oder Entwicklung dienen,
bis zu insgesamt 10 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten. Sie können bereits für Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und für Teilherstel-
lungskosten zugelassen werden. Die Son-
derabschreibungen sind nur unter der
Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts-
güter und die ausgebauten oder neu herge-
stellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in
dem erforderlichen Umfang der Forschung
oder Entwicklung in einer inländischen
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen die-
nen;".
c) In Buchstabe w wird die Jahreszahl „ 1984"
durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
12. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
fügt:
,,(1 a) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung
anzuwenden, die für das Jahr 1983 gezahlt wer-
den."
b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12 a ein-
gefügt:
,,(12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern
anzuwenden, die nach dem 18. Mai 1983 ange-
schafft oder hergestellt worden sind."
c) Absatz 19 wird wie folgt gefaßt:
,,(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verlu-
ste des Veranlagungszeitraums 1982 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle
des Betrags von 10 Millionen Deutsche Mark ein
Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark tritt."
d) Nach Absatz 20 werden folgende Absätze 20 a
und 20 b eingefügt:
,,(20 a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräuße-
rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1983 vorgenommen werden.
(20 b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden."
e) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein-
gefügt:
,,(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräuße-
rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1983 vorgenommen werden."
f) Nach Absatz 26 a werden folgende Absätze 26 b
und 26 c eingefügt:
,,(26 b) § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals auf
den Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der
nach dem 31. Dezember 1983 beginnt.
(26 c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der
Eintragung von Freibeträgen für das Kalender-
jahr 1984 anzuwenden."
Artikel 6
Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577), wird wie folgt
geändert:
1. In § 9 wird die Nummer 1 gestrichen.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 5 werden jeweils die
Worte „zu einem Viertel" durch die Worte „zu
einem Zehntel" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Sind Gewinnanteile, die von einer auslän-
dischen Gesellschaft ausgeschüttet werden,
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung unter der Voraussetzung einer
Mindestbeteiligung von der Körperschaftsteuer
befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im
Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung,
wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel
beträgt."
3. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr, tritt die Minderung oder
Erhöhung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem
. das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung
erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen ändert sich die
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Aus-
schüttung erfolgt."
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit
dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des
letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß
abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen.
Andere Ausschüttungen sind mit dem verwend-
baren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum
Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die
Ausschüttung erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze
3 bis 5.

5. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das
in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermö-
gen, das sich ohne Änderung der Körperschaft-
steuer nach§ 27 und ohne Verringerung um die im
Wirtschaftsjahr erfolgten Ausschüttungen ergeben
würde, die nicht auf einem den gesellschaftsrecht-
lichen Vorschriften entsprechenden Gewinnvertei-
lungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
beruhen.
(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-
schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwend-
bare (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige
Eigenkapital aufzuteilen. Das verwendbare Eigen-
kapital ist der Teil des Eigenkapitals, der das Nenn-
kapital übersteigt."
6. § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember
1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom
Hundert unterliegen,".
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind
nach Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteiien."
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.
8. In § 37 Abs. 2 wird das Zitat ,, § 28 Abs. 2" durch das
Zitat ,,§ 28 Abs. 3" ersetzt.
9. In§ 38 Abs. 2 wird das Zitat,,§ 28 Abs. 2" durch das
Zitat ,, § 28 Abs. 3" ersetzt.
10. § 54 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 54
Schi u ßvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1984
beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
(2) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluß, so dürfen Bescheini-
gungen im Sinne der§§ 44 und 45 nicht ausgestellt
werden, wenn die Ausschüttung für ein Wirtschafts-
jahr vorgenommen wird, das vor dem 1. Januar 1977
abgelaufen ist. In den übrigen Fällen dürfen die
Bescheinigungen nicht für Gewinnausschüttungen
oder für sonstige Leistungen im Sinne des§ 41 aus-
gestellt werden, die in einem vor dem 1. Januar
1977 abgelaufenen Veranlagungszeitraum bewirkt
worden sind.
(3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein
Gewinnverteilungsbeschluß für ein vor dem
1. Januar 1977 abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
spricht, so dürfen für die Gewinnausschüttung
Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 nicht
ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper-
schaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein.
(4) Werden Bescheinigungen im Sinne der§§ 44
und 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt,
gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
(5) § 9 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
1981 (BGBI. 1S. 1357) ist letztmals auf die Kosten
der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anzuwen-
den, wenn bei der Gründung die Gesellschaft und
bei einer Kapitalerhöhung die dafür vorgeschriebe-
nen Maßnahmen vor dem 29. Juni 1983 zur Eintra-
gung in das Handelsregister angemeldet worden
sind.
(6) Auf Antrag sind § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 29
Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 bereits für
einen nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen
Veranlagungszeitraum und zum Schluß eines nach
dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts-
jahrs anzuwenden; bestandskräftige Feststellungs-
bescheide im Sinne des § 47 und Körperschaft-
steuerbescheide sind zu ändern.
(7) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile, die nicht
aus Einkommensteilen entstanden sind, die nach
dem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer
von 36 vom Hundert unterliegen, sind bei der Glie-
derung des verwendbaren Eigenkapitals zum
Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem
1. Januar 1985 abgelaufen ist, nach § 32 Abs. 2 und
3 aufzuteilen.§ 32 Abs. 4 ist anzuwenden."
Artikel 7
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl.I S. 377), wird wie
folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
„2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht
steuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer
Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaft, an der das Unternehmen zu Beginn
des Erhebungszeitraums mindestens zu
einem Zehntel am Grund- oder Stammkapi-
tal beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei
Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt
worden sind. Ist ein Grund- oder Stammka-
pital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung
an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften die Beteiligung_
an der Summe der Geschäftsguthaben,
maßgebend."
b) In Nummer 7 werden jeweils die Worte „zu einem
Viertel" durch die Worte „zu einem Zehntel"
ersetzt.''
c) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt
,,8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländi-
schen Gesellschaft, die nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983; Teil 1
unter der Voraussetzung einer Mindestbetei-
ligung von der Gewerbesteuer befreit sind,
ungeachtet der im Abkommen vereinbarten
Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung
mindestens ein Zehntel beträgt,".
d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
2. § 1 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
,,2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbeka-
pital gehörenden Beteiligung an einer nicht
steuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer
Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaft, wenn die Beteiligung mindestens
ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals
beträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital
nicht vorhanden, so ist die Beteiligung am
Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften die Beteiligung an der
Summe der Geschäftsguthaben, maßge-
bend."
b) In Nummer 4 werden die Worte „ein Viertel" durch
die Worte „ein Zehntel" ersetzt und Satz 3 gestri-
chen.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapi-
tal gehörenden Beteiligung an einer ausländi-
schen Gesellschaft, die nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
unter der Voraussetzung einer Mindestbetei-
ligung von der Gewerbesteuer befreit ist,
ungeachtet der im Abkommen vereinbarten
Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung
mindestens ein Zehntel beträgt."
Artikel 8
Außensteuergesetz
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „zu einem Vier-
tel" durch die Worte „zu einem Zehntel" ersetzt.
2. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden
1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-
zeitraum 1984,
2. für die Gewerbe-steuer für den Erhebungszeitraum
1984."
Artikel 9
Umsatzsteuergesetz
§ 28 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November
1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Zukünftige Fassungen einzelner Gesetzesvor-
schriften".
2. Nach Ahsatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt vom
1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 in folgen-
der Fassung:
10. a) di~ Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b) die Beförderungen von Personen im Schie-
nenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah-
nen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
• im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr-
z.eugen, im Kraftdros.chkenverkehr und die
Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht
mehr als-fünfzig Kilometer beträgt;".
Artikel 10
Kraftfahrzeugsteuergesetz
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 11 wird gestrichen.
2. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraft-
fahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehin-
derte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im
Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des
Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Per-
sonenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) mit
dem Merkzeichen „H", ,,BI" oder „aG" nachweisen,
daß sie hilfslos, blind oder außergewöhnlich gehbe-
hindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert
für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für
Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen
Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgelt-
liche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen
Personenverkehr mit dem Merkzeichen „G" nach-
weisen, daß sje in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-
ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Die Steuer-
ermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwer-
behinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförde-
rung nach § 57 des Schwerbehindertengesetzes in
Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steue-
rermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbe-
hindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist
vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßi-
gung entfällt.
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2
steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur
auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur

Beförderung von Gütern - ausgenommen Handge-
päck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen
- ausgenommen die gelegentliche IV1;~beförderung -
oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird,
die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung
oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßi-
gung nach § 3 a Abs. 2 wegen vorübergehender
zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs ent-
fällt."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „nach"
die Worte ,,§ 3 a Abs. 2 oder nach" eingefügt.
4. In § 17 werden die Worte ,, § 3 Nr. 11 dieses Gesetzes
als in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt" durch die Worte ,,§ 3 a
Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als
außergewöhnlich gehbehindert" ersetzt.
Artikel 11
Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969
(BGBI. 1 S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die
Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hundert und
den Ländern 32,5 vom Hundert, für das Jahr 1983 dem
Bund 66,5 vom Hundert und den Ländern 33,5 vom Hun-
dert und für die Jahre 1984 und 1985 dem Bund 65,5
vom Hundert und den Ländern 34,5 vom Hundert zu."
Artikel 12
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, .die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 13
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 1984 und Artikel 10 am
1. April 1984 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den22.Dezember1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1583. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 19342a7c9a63ad40….