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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1493
BGBl. 1984 I S. 1493 · 102.222 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1984 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1984
Tag Inhalt
1493
Z 5702 A
Nr. 52
Seite
14. 12. 84 Steuerbereinigungsgesetz 1985.......................................................... 1493
neu: 611-1-17-2, neu: 611-1-18; 600-1, 610-4-13, 611-1, 611-1-1, 2330-9, 610-6-8, 707-9, 611-9-4-8, 611-1-4,
611-1-12, 611-4-4, 604-1, 611-4-5, 610-6-2, 611-5, 4120-4, 611-10-14, 611-10-14-1, 613-6-4, 611-15, 611-15-1,
611-14, 611-14-1, 611-14-3, 611-14-2, 610-7, 611-6-3-2, 403-1
14. 12. 84 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs . . . .
302-4
. . . . . . 1514
14. 12. 84 Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
753-9
10. 12. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7610-9
10. 12. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft . . .
800-21-4-4
11. 12. 84 Verordnung über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Tarifüber-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
. . . . . . 1517
wachungs-Verordnung GüKG - GüKTV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518
neu: 9241-26; 9241-8, 9241-8-1
12. 12. 84 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . 1526
2121-50-1-16
12. 12. 84 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Ver-
schreibungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2121-51-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Steuerbereinigungsgesetz 1985
Vom 14. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch das
Zweite Kapitel Artikel 8 des Gesetzes vom
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
gerichtet werden. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Finanzverwaltung zuständlge oberste Lan-
desbehörde übertragen.''
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; dabei wird
sein Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden."
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), wird wie folgt 2. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Durch Gesetz oder durch Rechtsverord-
nung der zuständigen Landesregierung kann
daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanz-
verwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Ober-
finanzdirektion oder eines Finanzamtes ein-
,,§ 6
Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige ober-
ste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landes-
oberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die
ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen
werden."

1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Dem § 8 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei
einer Oberfinanzdirektion kann als besondere Lan-
desabteilung oder als Teil einer der Landesabteilun-
gen eingerichtet werden."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer"
die Worte „der Abgaben im Rahmen der Europäi-
schen Gemeinschaften," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzoll-
amts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben
beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2
einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer
Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der
Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert
wird."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwal-
tung handelt und der Vollzug der Aufgaben ver-
bessert oder erleichtert wird, kann die zuständige
Landesregierung durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer
besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne
Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt
oder einer besonderen Landesfinanzbehörde
Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanz-
ämter übertragen. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde übertragen.''
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automati-
sche Einrichtungen eingesetzt werden, können
durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-
desregierung damit zusammenhängende Steuer-
verwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2
eingerichtetes Rechenzentrum übertragen wer-
den. Dieses handelt insoweit für das jeweils ört-
lich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 5, 9 Abs. 1 i'' durch
die Worte ,,§§ 5, 6, 9 Abs. 1," ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach Buchstabe c der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Buchstabe d angefügt:
,,d) Rechenzentren nach § 2 Abs. 2."
c) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, § 8 Abs. 4, 6, 8 und 9 Satz 2 ist anzuwenden; § 8
Abs. 5 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung der Kleinbetragsverordnung
§ 8 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung vom
10. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2255) wird wie folgt
gefaßt:
,,(1) Steuern mit Ausnahme der Grundsteuer und
steuerliche Nebenleistungen sind auf volle Deutsche
Mark zum Vorteil des Steuerpflichtigen abgerundet fest-
zusetzen. In Steueranmeldungen soll auf zehn Deut-
sche Pfennige abgerundet werden."
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
„ 14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung zu den Aufwendungen
eines Rentners für seine Krankenversiche-
rung;".
b) Nummer 25 wird gestrichen.
c) In Nummer 59 werden die Worte „Nummer 45
und" gestrichen.
d) Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt
gefaßt:
„b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer
gesetzlichen Rentenversicherung,".
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle
tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Ein-
lage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-
setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten, vermindert um einen darin enthal-
tenen Vorsteuerbetrag(§ 9 b Abs. 1 ), oder der nach
Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert
für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark
nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selb-
ständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner
betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit
anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
genutzt werden kann und die in den Nutzungs-
zusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter tech-
nisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch,
wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen
Nutzungszusammenhang gelöst und in einen ande-
ren betrieblichen Nutzungszusammenhang einge-
fügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschafts-
gütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages
der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-

schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tre-
tenden Werts in einem besonderen, laufend zu füh-
renden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeich-
nis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind."
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7 a Abs. 8 gilt entsprechend."
b) Satz 5 wird gestrichen.
4. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonder-
abschreibungen in Anspruch genommen werden,
sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Abs. 1 oder 4 vorzunehmen."
b) folgender Absatz 9 wird angefügt:
,,(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonder-
abschreibungen vorgenommen worden, so be-
messen sich nach Ablauf des maßgebenden
Begünstigungszeitraums die Absetz.ungen für
Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts-
gütern im Sinne des§ 7 Abs. 5 a nach dem Rest-
wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern
nach dem Restwert und der Restnutzungs-
dauer."
5. § 7 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den nach § 7
Abs. 4 von den Herstellungskosten zu bemes-
senden Absetzungen für Abnutzung" gestrichen,
nach dem Wort „Wirtschaftsjahr" das Wort
„Sonderabschreibungen" eingefügt und das
Wort „abschreiben" durch das Wort „vorneh-
men" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 7 f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4"
gestrichen und das Wort „Abschreibungen"
durch das Wort „Sonderabschreibungen"
ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
7. § 7 g Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
8. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 wird das Klammerzitat wie folgt
gefaßt:
,,(§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und
7 und§ 7 b)".
9. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte,,§ 12 Abs. 1
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch
die Worte ,,§ 12 des Vierten Vermögensbildungs-
gesetzes" ersetzt.
10. In § 10 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,, § 9''
durch die Worte,,§ 15" ersetzt.
11. In§ 12 werden die Worte,,§§ 33 bis 33 b" durch die
Worte ,,§§ 33 bis 33 c" ersetzt.
12. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „nach Maß-
gabe des § 4 1 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte" gestrichen
und die Worte „der zuständigen Alterskasse"
durch die Worte „der nach Landesrecht zustän-
digen Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden am Ende des Buch-
staben b das Wort „und'' durch das Wort
„oder" ersetzt und folgender Buchstabe c
angefügt:
,,c) Grund und Boden, den er als weichen-
der Erbe im Wege der Erbfolge erhalten
hat, entnimmt und".
bb) In Nummer 2 werden nach den Worten
„ohne Berücksichtigung" die Worte „des
Veräußerungs- oder Entnahmegewinns
und" eingefügt.
13. Am Ende des § 15 a Abs. 5 Nr. 4 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird
angefügt:
„5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489
des Handelsgesetzbuches, bei der der Mitree-
der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-
sehen ist, wenn die persönliche Haftung des
Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reede-
rei ganz oder teilwe.ise ausgeschlossen oder
soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für
Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und
Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-
lich ist."
14. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Genußscheinen"
durch das Wort „Genußrechten" ersetzt.
b) Nummer 7 wird gestrichen.
c) Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.
15. In § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „Erb-
pachtrecht" und das folgende Komma gestrichen.
16. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort
,,Erbpachtrecht" und das folgende Komma gestri-
chen.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,, Veranlagungszeitraum, Steuererklärungs-
pflicht".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufe-
nen Veranlagungszeitraum eine Einkommen-

1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
steuererklärung abzugeben. Ehegatten haben
für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26 b)
eine gemeinsame Einkommensteuererklärung
abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die
getrennte Veranlagung (§ 26 a), hat jeder der
Ehegatten eine Einkommensteuererklärung ab-
zugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkom-
mensteuererklärung eigen°händig zu unter-
schreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuer-
erklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig
zu unterschreiben."
18. § 32 Abs. 6 Nr. 1 a wird wie folgt gefaßt:
"1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
oder als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung steht und auch die übrigen Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 4 des Bundes-
kindergeldgesetzes für die Gewährung von
Kindergeld vorliegen oder".
19. Nach § 33 b wird folgender§ 33 c eingefügt:
,,§ 33c
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender
( 1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur
Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehen-
den gehörenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 ), das
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und zu
Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, gelten als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwen-
dungen wegen Erwerbstätigkeit erwachsen. Die
Aufwendungen können nur berücksichtigt werden,
soweit sie den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung
besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere
Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Ver-
heiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt
leben. Als alleinstehend gelten auch Verheiratete,
deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig ist.
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf
bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1
Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes
weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. Für jeden
vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt
sich der für das Kind in Betracht kommende Höchst-
betrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.
Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von
zwei Alleinstehenden, so steht jedem von ihnen der
maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag
zur Hälfte zu.
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1
wird bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1
Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480
Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Der
Pauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um
480 Deutsche Mark. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend.'' .
20. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden."
21. § 36 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils vor
dem Wort „Kreditinstitut'' das Wort „inländi-
schen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern
1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der
Kapitalgesellschaft verbundenen Unterneh-
mens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere
Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens
gleich."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Den von der Kapitalgesellschaft überlas-
senen Anteilen stehen Aktien gleich, die den
Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung
auf Grund ihres Bezugsrechts aus den· von
der Kapitalgesellschaft überlassenen
Aktien zugeteilt worden sind oder die den
Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhö-
hung aus Gesellschaftsmitteln gehören."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung
von Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt
zum Empfang der Steuervergütung."
22. § 36 d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Werden in den Fällen des § 36 c Abs. 2
Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen
Kreditinstitut in einem Wertpapierdepot ver-
wahrt, das auf den Namen des Anteilseigners
lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätz-
lich voraus:
1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der
Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den
Anteilseigner kenntlich gemacht;
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den
Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf
Grund ihres Bezugsrechts aus den von der
Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien
zugeteilt worden sind oder die den Arbeitneh-
mern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln gehören;
3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für
das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im
Sinne des§ 36 b Abs. 2 nicht vorgelegt und
4. die Kapitalgesellschaft versichert,
a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt
überlassenen Anteilen bei keinem der
Anteilseigner den Betrag von 100 Deut-
sche Mark überstiegen haben können und

b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt
hat, daß die in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind.
Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete
Erklärung des Kreditinstituts unrichtig, haftet es
für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht
gewährten Steuervorteile."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt gefaßt:
,,(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen
als den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen
gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt
steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammel-
antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu
stellen,
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der
Sammelantrag gestellt werden soll, beson-
ders groß ist,
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein-
schaltung eines Kreditinstituts an die Anteils-
eigner ausschüttet und
3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des ,
Absatzes 1 erfüllt sind.
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die
Anteile von einer der in § 36 c bezeichneten Stel-
len verwahrt werden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23. In § 37 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „der§§ 10 b
und 33" durch die Worte „der§§ 10 b, 33 und 33 c"
ersetzt.
24. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werde die Worte „3 Deutsche
Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einer Fami-
lienwohnung" durch die Worte „einer solchen"
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird am Ende des Satzes 3 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
,,der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck gestellt werden."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a ein-
gefügt:
,,(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den. eine Lohn-
steuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn
des Kalenderjahrs beschränkt einkommen-
steuerpflichtig oder im laufe des Kalenderjahrs
beschränkt einkommensteuerpflichtig gewor-
den, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der
Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das
Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeit-
punkt des Eintritts der beschränkten Einkom-
mensteuerpflicht an ungültig zu machen.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Unterbleibt
die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erho-
bene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufor-
dern, wenn diese 20 DM übersteigt.''
25. § 39 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte,,§§ 33 und
33 a" durch die Worte,,§§ 33, 33 a und 33 c"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 2 werden
die Worte ,,§§ 10 b und 33" jeweils durch die
Worte,,§§ 10 b, 33 und 33 c" ersetzt.
26. § 39 b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bezug" fol-
gende Worte eingefügt:
. ,, , soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug
im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt,".
b) Dem Satz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Von steuerpflichtigen Entschädigungen im
Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die
nach Satz 7 oder nach Nummer 2 ermittelte
Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten."
27. In § 39 d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „und des
§ 39 c Abs. 1 und 2" durch die Worte ,, , des § 39 c
Abs. 1 und 2 und des § 41 c" ersetzt.
28. Nach § 41 b Abs. 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
,,6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung oder unter Progres-
sionsvorbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der
Lohnsteuer freigestellt waren,''.
29. § 42 Abs. 4 .wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „bleiben" die
Worte „ermäßigt besteuerte Entschädigungen im
Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2," ein-
gefügt.
b) In Satz 3 werden die Worte ,, , soweit diese
Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz
bleibenden Bezügen und Vergütungen abge-
zogen worden sind" gestrichen.
c) In Satz 6 werden die Worte „und Vergütungen"
gestrichen.
30. In § 42 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit
diese Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer
Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütungen
abgezogen worden sind" gestrichen.
31 . § 42 b wi:-d wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt durch das
Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
,,6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr auslän-
dische Einkünfte aus nichtselbständiger

1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung oder unter Progressionsvorbehalt nach
§ 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt
waren."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort· ,,bleiben"
die Worte „ermäßigt besteuerte Entschädi-
gungen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 2," eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Worte „und Vergütun-
gen" gestrichen.
32. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „Genuß-
scheinen, mit denen nicht das Recht am
Gewinn und Liquidationserlös einer Kapital-
gesellschaft verbunden ist" durch die Worte
„Genußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1
genannt sind" ersetzt.
bb) Nummer 5 Satz 3 wird gestrichen und der
bisherige Satz 4 wird Satz 3.
cc) Nummer 6 und Nummer 7 werden gestri-
chen und die bisherige Nummer 8 wird Num-
mer 6.
dd) In Satz 2 werden die Worte „Nummern 1 bis
8" durch die Worte „Nummern 1 bis 6"
ersetzt.
ee) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
33. § 43 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „und 7 sowie,
falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festver-
zinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43
Abs. 1 Nr. 5 handelt, in den Fäll en des§ 43 Abs. 1
1
Nr. 6" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1
Nr. 8" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6"
ersetzt.
34. In der Überschrift des§ 44 und in§ 44 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
und 7" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis. 5"
ersetzt.
35. In§ 44 a Abs. 1 werden die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3,
4 und 7" durch die Worte ,, § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 4 11
ersetzt.
36. § 44 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 letzter Satz werden die Worte ,, § 36 d
Abs. 3" durch die Worte,,§ 36 d Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,§ 43 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 oder 7" durch die Worte,,§ 43 Abs. 1
Nr. 3 bis 5" ersetzt.
37. § 44 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Abs. 4, 5"
durch die Worte „Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
38. § 45 wird aufgehoben.
39. § 45 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Anmeldung der einbehaltenen Kapital-
ertragsteuer ist dem Finanzamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck einzurei-
chen."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anmeldung ist von dem Schuldner oder
einer vertretungsberechtigten Person zu
unterschreiben. 11
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Worte ,,§ 43
Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1
Nr. 2 bis 5 und 7" durch die Worte ,,§ 43
Abs. 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen und die bisherigen
Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
d) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absät-
zen 2 bis 5" durch die Worte „Absätzen 2 bis 4"
ersetzt.
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis
11
5 durch die Worte „Absätzen 2 bis 4"
ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „Absatz 6"
durch die Worte „Absatz 5" ersetzt.
40. In der Überschrift des § 45 b und in § 45 b Satz 1
werden jeweils die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 8" durch
die Worte ,, § 43 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
41. § 46 a Satz 2 bis 5 wird gestrichen.
42. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Worte ,, § 20 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4, 6 und 7" durch die Worte,,§ 20 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4 und 6" ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen
und·Gewinnobligationen;".
b) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalvermögen aus Genußrech-
ten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1
Nr. 1 genannt sind, oder
bb) das Kapitalvermögen durch inländi-
schen Grundbesitz, durch inländische

Rechte, die den Vorschriften des bür-
gerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, oder durch Schiffe, die in
ein inländisches Schiffsregister einge-
tragen sind, unmittelbar öder mittelbar
gesichert ist. Ausgenommen sind Zin-
sen aus Anleihen und Forderungen, die
in ein öffentliches Schuldbuch einge-
tragen oder über die Samm~lurkunden
im Sinne des§ 9 a des Depotgesetzes
oder Teilschuldverschreibungen aus-
gegeben sind."
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte „und
33 b" durch die Worte ,, , 33 b und 33 c" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 20 Abs. 1
Nr. 5 und 8" durch die Worte,,§ 20 Abs. 1 Nr. 5
und 7" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Worte „Das Finanzamt
kann" durch die Worte „Die obersten Finanz-
behörden der Länder können mit Zustimmung
des Bundesministers der Finanzen" ersetzt.
44. Dem § 50 a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Einnahmen. Abzüge, zum Beispiel für Betriebsaus-
gaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und
Steuern, sind nicht zulässig."
45. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden fol-
gende Worte angefügt:
„die Beschränkung der Steuererklärungspflicht
auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in
Betracht kommt, und über die den Einkommen-
steuererklärungen beizufügenden Unterlagen,".
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben g und i werden gestrichen.
bb) In Buchstabe n Satz 3 werden die Worte
„neben den Absetzungen für Abnutzung
nach § 7" gestrichen.
cc) In Buchstabe u Satz 5 werden die Worte
„neben den Absetzungen für Abnutzung
nach§ 7 Abs. 1 oder 4" gestrichen.
dd) In Buchstabe w Satz 3 werden die Worte
„neben den Absetzungen für Abnutzung
nach § 7" gestrichen.
ee) Felgender Buchstabe z wird angefügt:
„z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des
Vorratsvermögens für den Wertansatz
von Gold, Silber, Platin und Palladium
unterstellt werden kann, daß die zuletzt
angeschafften oder hergestellten Wirt-
schaftsgüter zuerst verbraucht oder
veräußert worden sind, soweit dies den
handelsrechtlichen Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung entspricht
und die~in der Bilanz für das im Kalen-
derjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr
ausgewiesenen Wertansätze (Mindest-
werte) nicht unterschritten werden.
Voraussetzung ist; daß die Wirtschafts-
güter zur Erzeugung, Be- oder Verarbei-
tung von Gold, Silber, Platin oder Palla-
dium im eigenen Betrieb bestimmt oder
im eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet
oder verarbeitet worden sind. Wird die
Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
nach Satz 1 für den Wertansatz eines
Edelmetalls oder Edelmetallgehalts
unterstellt, dürfen Rücklagen wegen
Preissteigerungen bei diesem Edelme-
tall nicht gebildet oder we'itergeführt
werden; die Wertansätze eines Edelme-
talls oder Edelmetallgehalts dürfen bis
zur Höhe der Mindestwerte um aufgelö-
ste Beträge aus Rücklagen wegen
Preissteigerungen bei diesem Edelme-
tall gemindert werden. Voraussetzung
für die Unterstellung der Verbrauchs-
oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist
ferner, daß der Wertansatz des Edelme-
talls oder Edelmetallgehalts nicht auf
Grund der nach Buchstabe m erlasse-
nen Rechtsverordnung ermäßigt wird."
c) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem
Wort „in" die Worte,,§ 39 Abs. 3 Satz 3," ein-
gefügt.
46. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1983" durch
die Jahreszahl „ 1985" und jeweils die Jahres-
zahl „1982" durch die Jahreszahl „ 1984"
ersetzt.
b) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13 a ein-
gefügt:
,,(13 a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden."
c) Nach Absatz 19 a wird folgender Absatz 19 b
eingefügt:
,,(19 b) § 14 a Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden."
d) Absatz 21 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, § 15 a ist erstmals anzuwenden
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf
Verluste, die in nach dem 31. Dezember
1984 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen; in den Fällen der Nummer 1
tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984
der 31. Dezember 1989, soweit die
Gesellschaft aus dem Betrieb von in
einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragenen Handelsschiffen Verluste
erzielt und diese Verluste gesondert
ermittelt, und der 31. Dezember 1979,
wenn der Betrieb nach dem 1 0. Oktober
1 979 eröffnet worden ist,
2. in den Fäilen des Satzes 2 Nr. 3 auf Ver-
1:.iste, die in nach dem 31. Dezember
1989 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen,

1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
a) auf Verluste, die in nach dem
31. Dezember 1989 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen, wenn
die Gesellschaft das Schiff vor dem
16. November 1984 bestellt oder mit
seiner Herstellung begonnen hat,
b) auf Verluste, die in nach dem
31. Dezember 1994 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen, wenn
die Gesellschaft das Schiff nach dem
1 5. November 1984 bestellt oder mit
seiner Herstellung begonnen hat;
soweit Verluste, die in dem Betrieb
der Gesellschaft entstehen und nach
Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1
Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugs-
fähig sind, zusammen das Eineinhalb-
fache der insgesamt geleisteten Ein-
lage übersteigen, ist § 15 a auf Ver-
luste anzuwenden, die in nach dem
15. November 1984 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen."
bb) Folgende Sätze werde·n angefügt:
,,Bei Kommanditgesellschaften, deren allei-
niger persönlich haftender und geschäfts-
führender Gesellschafter eine Kapitalge-
sellschaft ist und deren Betätigung sich auf
die Errichtung und Verwaltung von Gebäu-
den im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 in Berlin
(West) beschränkt, gilt die Betätigung auf
Antrag der Gesellschaft als Gewerbe-
betrieb; § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Antrag nach Satz 7 ist unwiderruflich
und muß schriftlich bei dem für die einheit-
liche und gesonderte Feststellung der Ein-
künfte der Gesellschaft zuständigen
Finanzamt spätestens bis zum
31. Dezember 1985, bei Gesellschaften, die
erstmals nach dem 31. Dezember 1985 eine
Erklärung zur einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte abgeben, späte-
stens bei Abgabe dieser Erklärung gestellt
werden. Bei Kommanditgesellschaften im
Sinne des Satzes 7, die auch Mehrfamilien-
häuser im Sinne des § 14 a des Berlinförde-
rungsgesetzes, die nicht unter Satz 2 Nr. 3
fallen, errichten und verwalten, ist weitere
Voraussetzung für die Anwendung der
Sätze 7 und 8, daß die Gesellschaft vor dem
1. Juli 1985 gegründet worden ist und mit
der Herstellung der Mehrfamilienhäuser, die
nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, vor dem
1. Januar 1986 begonnen hat. In den Fällen
der Sätze 7 und 9 ist § 15 a des Berlinförde-
rungsgesetzes auf Verluste, soweit sie auf
erhöhte Absetzungen auf nach dem
31 . Dezember 1989 fertiggestellte Gebäude
entfallen, nicht anzuwenden."
e) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 23 a
und 23 b eingefügt:
,,(23 a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Ein-
kommensteuererklärung noch nicht abgegeben
worden ist.
(23 b) § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz sind
erstmals für den Veraplagungszeitraum 1984
anzuwenden.''
f) Nach Absatz 26 c werden die folgenden
Absätze 26 d und 26 e eingefügt:
,,(26 d) § 41 b Abs. 2 Nr. 6 gilt erstmals für
Lohnzettel, die für das Kalenderjahr 1984 aus-
zuschreiben sind.
(26 e) § 42 b Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für den
Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr
1984 anzuwenden."
g) Nach Absatz 27 werden folgende Absätze 27 a
und 27 b eingefügt:
,,(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2,
§ 43 a Abs. 1 Nr. 1, § 45, § 45 a und § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Ein-
kommensteuergesetzes 1983 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984
(BGBI. 1 S. 113) sind letztmals auf vor dem
1. August 1984 zugeflossene Zinsen aus Anlei-
hen und Forderungen, die in ein öffentliches
Schuldbuch eingetragen oder über die Teil-
schuldverschreibungen ausgegeben sind, anzu-
wenden. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf
Grund der Veräußerung von in Satz 1 genannten
Anleihen und Forderungen vor dem 1. August
1984 zugeflossen sind. Kapitalertragsteuer im
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der in Satz 1
bezeichneten Fassung, die nach dem 31. Juli
1984 bei nach diesem Tag fälligen Kapitalerträ-
gen einbehalten und abgeführt worden ist, wird
über § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsge-
setzes hinaus und abweichend von den Vor-
schriften der Abgabenordnung vom Bundesamt
für Finanzen erstattet.
(27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und
Stückzinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zu-
fließen."
h) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a ein-
gefügt:
,,(28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes
1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist letztmals bei
Gebäuden anzuwenden, die vor dem 1 . Januar
1985 angeschafft worden sind."
47. § 53 wird aufgehoben.
48. In § 53 a wird in der Überschrift das Wort „Schluß-
vorschrift" durch die Worte „Schlußvorschrift zu
§ 33 a Abs. 3 EStG 1981 " ersetzt.
49. Nach § 53 a wird folgender§ 53 b eingefügt:
,,§ 53b
Schlußvorschriften
(Sondervorschriften zum Abzug
von Kinderbetreuungskosten
für Kalenderjahre vor 1984)
(1) Für das Kalenderjahr 1983 sind § 33 c und
§ 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c

anzuwenden. Ist die Steuer auf Grund des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November
1982 (BGBI. 1 S. 1594) vorläufig festgesetzt wor-
den, so ist die Steuerfestsetzung auf Antrag ent-
sprechend Satz 1 zu ändern. Das gleiche gilt für am
1. Januar 1985 noch nicht bestandskräftige oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende
Steuerfestsetzungen. In der Zeit zwischen dem
3. November 1982 und dem 1. Januar 1985
bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind
entsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der
Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim
Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift beantragt.
(2) Für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 ist§ 33 c
an Stelle des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 721) oder der nach§ 53 a anzuwendenden Fas-
sung des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen-
steuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249,
1560) anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten
des Steuerpflichtigen auswirkt. Absatz 1 Satz 2 und
3 gilt entsprechend. Vor dem 1. Januar 1985
bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind
entsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der
Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim
Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift beantragt.
(3) Für die Kalenderjahre 1971 bis 1979 sind
§ 33 c und§ 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des
§ 33 c anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten
des Steuerpflichtigen auswirkt; dabei sind Aufwen-
dungen, die durch die Beschäftigung einer Hausge-
hilfin (Haushaltshilfe) erwachsen sind, insoweit
nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 53 a
des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 zu
berücksichtigen, als sie Aufwendungen im Sinne
des§ 33 c Abs. 1 sind. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt
entsprechend.''
50. § 54 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 54
Schi ußvorschriften
(Sondervorschriften für den Abzug
zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen
für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974)
(1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. August 1961 (BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuer-
festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1971
bis 1974 in der folgenden Fassung anzuwenden,
wenn am 1. Januar 1985 die betreffende Steuer-
festsetzung noch nicht bestandskräftig ist oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für
die der Steuerpfli~htige keinen Kinderfreibetrag
nach§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
1974 (BGBI. 1S. 1993) erhält, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-
wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000
Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhal-
tene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Ver-
mögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere
Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-
dert sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um
den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
Betrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Wer-
den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person
von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird
bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden
Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt-
betrag der Leistungen entspricht.
(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig
gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungs-
zeiträume 1971 bis 1974 sind auf Antrag entspre-
chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorste-
hende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen
auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich
oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen."
Artikel 4
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 700), geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 7. März 1984 (BGBI. 1 S. 385), wird wie folgt
geändert:
1 . § 11 a wird aufgehoben.
2. § 11 b wird aufgehoben.
3. Nach § 70 werden die Worte „Zu § 46 a des Geset-
zes" gestrichen, und § 72 wird aufgehoben.
4. § 73 b wird aufgehoben.
5. Nach § 7 4 wird folgender § 7 4 a eingefügt:
,,§ 74a
Wertansatz bestimmter edelmetallhaltiger
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des
Gesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern
des Vorratsvermögens für den Wertansatz von
Gold, Silber, Platin und Palladium unterstellen, daß
die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirt-
schaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert wor-
den sind, soweit dies den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-
spricht.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist, daß
1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder
Verarbeitung von Gold, Silber, Platin oder Palla-

1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im
eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder ver-
arbeitet worden sind,
2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach
Absatz 1 auch für den Wertansatz in der han-
delsrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird,
3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin oder
Palladium eingetretene Preissteigerungen gebil-
det werden,
4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin oder Pal-
ladium kein Bewertungsabschlag nach§ 80 vor-
genommen wird.''
6. § 75 wird aufgehoben.
7. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „neben den
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
oder 4 des Gesetzes" gestrichen und das
Wort „Abschreibungen" durch das Wort
,,Sonderabschreibungen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
8. § 79 wird aufgehoben.
9. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des
Gesetzes" gestrichen und das Wort „Abschrei-
bungen'' durch das Wort „Sonderabschreibun-.
gen" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
,10. § 82 wird aufgehoben.
11 . § 82 d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „neQen den Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des
Gesetzes" gestrichen und das Wort „Abschrei-
bungen" durch das Wort „Sonderabschreibun-
gen" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
12. § 82 e wird aufgehoben.
13. § 82 f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes" durch das Wort „Sonderabschrei-
bungen" und das Wort „abschreiben" durch das
Wort „vornehmen" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 a wird Absatz 4.
c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer
Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) § 74 a ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984
enden. Soweit Rücklagen wegen Preissteigerun-
gen bei Gold, Silber, Platin oder Palladium in frü-
heren Wirtschaftsjahren noch nicht aufzulösen
waren, sind sie spätestens im Wirtschaftsjahr
der erstmaligen Anwendung des § 74 a gewinn-
erhöhend aufzulösen. Die Wertansätze nach
§ 7 4 a dürfen im Wirtschaftsjahr der erstmaligen
Anwendung um einen Betrag bis zur Höhe der in
diesem Wirtschaftsjahr aufgelösten Rücklagen
wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin
oder Palladium gemindert werden. Die in der
Bilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende
Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze für
Gold, Silber, Platin oder Palladium dürfen nicht
unterschritten werden."
d) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 131 ), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte ,, § 12 Abs. 1 des Dritten
Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte,.§ 12
. des Vierten Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt.
2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „zehn" durch das
Wort „sieben" ersetzt.
3. § 1 0 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1982" durch die
Jahreszahl „ 1984" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 131) ist weiterhin auf Beiträge an Bausparkas-
sen anzuwenden, die auf Grund von vor dem
1. November 1984 abgeschlossenen Verträgen
geleistet werden.''
Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,.(3) Jeder der an der ausländischen Gesellschaft
beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und
erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine
Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben.

Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer
gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung
ist von dem Steuerpflichtigen oder von den in § 34
der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-
händig zu unterschreiben."
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: ·
,,(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume
und Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden,
wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind."
Artikel 7
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
§ 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes vom
5. August 1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1545), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „neben den Absetzungen
für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes" gestrichen.
2. Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Ausführungsgesetzes
Grenzgänger Niederlande
Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. In die Steuerklasse II gehören die unter Num-
mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie
mindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7 Ein-
kommensteuergesetz) haben.''
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Verheirateten Arbeitnehmern mit Wohnsitz
im Königreich der Niederlande wird abweichend
von § 50 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
der Freibetrag von 351 Deutsche Mark monatlich
nicht gewährt."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1979" durch
die Jahreszahl „ 1982" und jeweils die Jahreszahl
,, 1978" durch die Jahreszahl „ 1981" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Geset-
zes vom 21. Oktober 1980 ist für das Kalenderjahr
1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Betrages von 70 Deutsche Mark der
Betrag von 72 Deutsche Mark tritt."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die
einkommensteuerliche Behandlung
der freien Erfinder
Die Verordnung über die einkommensteuerliche
Behandlung der freien Erfinder in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
16 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem
die· Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß bestätigt
haben, daß der Versuch oder die Erfindung volkswirt-
schaftlich wertvoll ist."
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Für das Verfahren über die Bestätigung des volks-
wirtschaftlichen Wertes eines Versuchs oder einer
Erfindung werden keine Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Überleitung
steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher
Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1
S. 141, 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
werden die Jahreszahl „ 1984" durch die Jahreszahl
,,1988" und die Jahreszahl „1985" durch die Jahres-
zahl „ 1989" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
S. 217), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz''
die Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für
öffentliche Finanzierungen mit besct1ränkter Haftung
Bremen'' eingefügt.
2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Genußscheine"
durch das Wort „Genußrechte" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem
Einkommensteil, der ihr unterliegt,".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten
Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vor-

1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
schritt nicht ausreichen, treten die Einkommens-
teile an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember
1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hun-
dert unterliegen. Übersteigen die sonstigen nicht-
abziehbaren Ausgaben auch diese Einkommens-
teile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den fol-
genden Veranlagungszeiträumen entstehenden
Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten
Reihenfolge zuzuordnen."
4. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „späteren" durch
die Worte „früheren oder späteren" ersetzt.
5. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt
gefaßt:
,,§ 49
Steuererklärungspflicht, Veranlagung
und Erhebung von Körperschaftsteuer
(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-
schließlich der Anrechnung, Entrichtung und Ver-
gütung der Körperschaftsteuer sind die für die
Einkommensteuer geltenden Vorschriften sinn-
gemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaften und Personenvereinigungen, deren Lei-
stungen bei den Empfängern zu den Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-
mensteuergesetzes gehören, haben auf den
Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur
gesonderten Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 4 7 abzugeben. Die Erklärun-
gen sind von den in § 34 der Abgabenordnung
bezeichneten Personen eigenhändig zu unter-
schreiben."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefaßt:
,,(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegol-
ten,
1 . soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-
abzugsbeträge in Anspruch genommen wer-
den kann oder
2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne
des § 27 herzustellen ist."
7. In § 51 werden die Worte,,§ 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2"
durch die Worte,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
8. Dem § 54 werden folgende Absätze angefügt:
,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1985.
(10) § 31 Abs. 2 ist erstmals bei der Gliederung
des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des
ersten Wirtschaftsjahrs anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1984 endet.
(11) § 49 ist auch für Veranlagungszeiträume vor
1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht
abgegeben sind.
(12) § 50 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Februar 1984 (BGBI. I S. 217) ist letztmals anzu-
wenden auf vor dem 1 . August. 1984 zugeflossene
Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Satz 1
gilt auch für Stückzinsen, die auf Grund der Veräuße-
rung von in Satz 1 genannten Anleihen und Forderun-
gen vor dem 1 . August 1984 zugeflossen sind."
Artikel 12
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 1971 (BGBI. I S. 145), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1331 ), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Körperschaften im Sinne des§ 2· Abs. 1 haben
für jeden Veranlagungszeitraum Erklärungen zur Zer-
legung der Körperschaftsteuer abzugeben. Die
Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenord-
nung bezeichneten Personen eigenhändig zu unter-
schreiben."
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) § 3 Abs. 4 ist auch auf Veranlagungszeiträume
vor 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch
nicht abgegeben sind."
Artikel 13
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
(BGBI. 1 S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch § 24
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1777), wird wie folgt geändert:
1 . § 16 Abs. 1· wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
nach den Bestimmungen des Ersten Teils des Vier-
ten Buches des Aktiengesetzes oder des Zweiten
Abschnitts des Gesetzes über die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmel-
zung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
auf Grund eines Verschmelzungsvertrags ver-
schmolzen, so gelten die Anteile an der übertragen-
den Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsver-
mögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die
an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert
angeschafft.''

2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) § 16 Abs. 1 ist erstmals anzuwenden, wenn
der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem
31. Dezember 1980 liegt."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 14
Änderung der Verordnung über die steuerliche
Begünstigung von Wasserkraftwerken
Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung
von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14
des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Zahl „ 1985" durch die Zahl „ 1990"
ersetzt.
2. § 8 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Anwendungsvorschriften".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 610-6-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden."
Artikel 15
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657)
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 2 werden nach den Worten „die Finan-
zierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz" die
Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für öffent-
liche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
Bremen" eingefügt.
2. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b ein-
gefügt:
,,§ 14 a
Steuererklärungspflicht
Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine
Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuer-
meßbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem
eine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe
verpflichtet ist der Steuerschuldner(§ 5). Die Erklä-
rungen müssen von ihm oder von den in § 34 der
Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhän-
dig unterschrieben werden.
§14b
Verspätungszuschlag
Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichten-
der Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu.
Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer
beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der
Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zuge-
wiesen ist. Auf den Verspätungszuschlag ist der
Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden."
3. In § 35 c Nr. 1 wird am Ende des Buchstabens d der
Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter
Berücksichtigung von Freibeträgen und Frei-
grenzen;".
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 14 a ist auch für Erhebungszeiträume vor
1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch
nicht abgegeben sind."
Artikel 16
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 8. September 1980 (BGBI. 1
S. 1653), wird wie folgt gefaßt:
,,Die von Kapitalerträgen des Wertpapier-Sonderver-
mögens erhobene Kapitalertragsteuer wird auf Antrag
an die Depotbank erstattet."
Artikel 17
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 796), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Zitat
,,Abs. 6" durch das Zitat „Abs. 7" ersetzt.
2. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen~
b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
„3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit
als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuer-
berater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständi-
ger, Ingenieur und Aufsichtsratsmitglied
sowie die rechtliche, wirtschaftliche und
technische Beratung durch andere Unter-
nehmer;".

1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
c) In Absatz 4 wird die Nummer 10 wie folgt gefaßt:
„ 10. die Vermittlung der in diesem Absatz
bezeichneten Leistungen;".
d) In Absatz 4 wird hinter Nummer 10 folgende
Nummer 11 angefügt:
„ 11. die Vermietung beweglicher körperlicher
Gegenstände, ausgenommen Beförde-
rungsmittel.''
3 § 4 Nr. 12 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) die Bestellung, die Übertragung und die Über-
lassung der Ausübung von dinglichen Nut-
zungsrechten an Grundstücken."
4. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn der außengebietliche
Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand
der Lieferung im persönlichen Reisegepäck aus-
geführt hat."
5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe
a, Nr. 1 2, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig
behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz
1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erb-
baurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermie-
tung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4
Nr. 1 2 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Buch-
stabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig,
soweit der Unternehmer nachweist, daß das Grund-
stück weder Wohnzwecken noch anderen nicht-
unternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen
bestimmt ist."
6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder
Währung gelten die entsprechenden Vorschriften
über den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften festgelegt sind."
7. In § 1 2 Abs. 2 Nr. 1 werden am Ende des Satzes 2
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort
und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen
der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort ver-
zehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in
einem räumlichen Zusammenhang steht, und
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort
und Stelle bereitgehalten werden;".
8. In § 18 Abs. 2 werden Satz 3 gestrichen und nach
Satz 2 folgende Sätze angefügt:
,,Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen-
derjahr nicht mehr als 600 Deutsche Mark. so kann
das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflich-
tung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-
tung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unter-
nehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
nur in einem Teil des vorangegangenen Kalender-
jahres ausgeübt, so ist die tatsächliche Steuer in
eine Jahressteuer umzurechnen."
9. In§ 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat,,§ 5 Abs. 5 Nr. 1"
durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 5 Nr. 1 und 3" ersetzt.
10. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum
10. Tage eines Kalenderjahres gegenüber dem
Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn
des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht
nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allge-
meinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert
werden sollen. Die Erklärung bindet den Unterneh-
mer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum 1 O. Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres
zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert
wenmn. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie
rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig
wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen."
11. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf
dem Grundstück errichtete Gebäude
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist
und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden
ist,
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient
oder zu dienen bestimmt ist und vor dem
1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem
1. Juni 1984 begonnen worden ist."
1 2. Die Anlage (zu § 1 2 Abs. 2 Nr. 1) wird wie. folgt
geändert: ·
a) Nummer 18 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Auf-
machungen für den Küchengebrauch sowie
Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und
Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),".
b) Nummer 35 wird wie folgt gefaßt:
,,35. Ammoniumcarbonat und Natriumhydro-
gencarbonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs);
D-Sorbit, auch mit Zusatz von Saccharin
oder dessen Salzen (aus Nr. 29.04 und aus
Nr. 38.19 des Zolltarifs)".

Artikel 18
Änderung
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 29 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359); zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1984
(BGBI. 1S. 1265), wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des Zwölften Gesetzes
zur Änderung des Zollgesetzes
Artikel 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1S. 879), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. September 1980 (BGBI. I S. 1695), wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß
die Steuer nicht nach der lsteinnahme, sondern
nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2)
angeforderten Versicherungsentgelt (Sollein-
nahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung
nach der Solleinnahme ist die auf nicht verein-
nahmte Versicherungsentgelte bereits entrich-
tete Steuer von der Steuer für den Anmeldungs-
zeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die
Versicherung ganz oder teilweise in Abgang
gestellt hat."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an ihn
gezahlten" gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Werte in fremder Währung sind zur Berech-
nung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer
geltenden Vorschriften umzurechnen."
2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Anmeldung, Fälligkeit
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevoll-
mächtigte (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn
Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit-
raums (Absatz 2)
1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklä-
rung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeit-
raum entstandene Steuer selbst zu berechnen
hat (Steueranmeldung), und
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
zu entrichten.
(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
insgesamt nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark
betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalender-
vierteljahr.
(3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung
für denselben Versicherungsnehmer in der Weise
gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen
aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil
berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Ver-
sicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer
entrichten. Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag
des Versicherungsentgelts in seinen Geschäfts-
büchern nachrichtlich zu vermerken. Die anderen
Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern an-
geben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.
(4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte
bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmel-
dung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest.
Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag
nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(5) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner
(§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung
dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche
Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß
einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er
seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünf-
zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Ver-
sicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steuer-
anmeldung abzugeben und die selbstberechnete
Steuer zu entrichten."
3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevoll-
mächtigte (§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, 'zur Feststel-
lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-
nung Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle
Angaben enthalten, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind, insbesondere
1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-
nehmers,
2. die Nummer des Versicherungsscheins,
3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt,
5. den Steuerbetrag.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die
Versicherungen vermitteln oder ermäc~tigt sind, für
einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist
zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die
nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine
Außenprüfung(§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung)
auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der
steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient,
die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur
Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und
Personenvereinigungen zulässig, die eine Versiehe-

1508 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
rung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als
Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich-
tung der Steuer verpflichtet sind.
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-
fung nachzuentrichten sind, sind zusammen mit der
Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum fest-
zusetzen."
4. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b ein-
gefügt:
,,§ 10 a
Mitteilungspflicht
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungs-
unternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanz-
amt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer
mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Ver-
einen oder Genossenschaften, die sich mit dem
Abschluß von Versicherungen befassen, dem Fi-
nanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine
oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unter-
stützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
§10b
Anwendungsvorschriften
§ 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals
auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1984 beginnen. Auf Abrech-
nungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1985 enden,
sind die bisherigen Vorschriften über das Besteue-
rungsverfahren weiterhin anzuwenden."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Bundesminister der Finanzen kann
dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
geltenden Fassung mit neuem Datum und unter
neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen."
Artikel 21
Änderung der Versicherungsteuer-
Durchführungsverordnung
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen
Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, sei-
nen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte
- bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich
bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrich-
tung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz
oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-
mächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder
seinen Wohnsitz hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer
selbst zu entrichten(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
sicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen
Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Ent-
gegennahme der Anzeigen eines Vermittlers ( § 8
Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig.
(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich
nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanz-
amt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten
Gegenstände ( § 1 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind.
Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich
zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder
der versicherten Gegenstände befindet."
2. In § 4 werden nach den Worten „4, 762 vom Hundert"
die Worte „und statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hun-
dert" eingefügt. .
3. Die §§ 3, 6 bis 9 und 11 werden aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) Absatz 1 wird einziger Absatz.
Artikel 22
Änderung
des Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 18 Nr. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird die Zahl
,,48 000" durch die Zahl „75 000" und die Zahl „ 120"
durch die Zahl „200" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 der Ver-
ordnung vom 21. Mai 1976 (BGBI. I S. 1249), werden wie
folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „in je zwei
Stücken" gestrichen und nach dem Satz 1 folgen-
der Satz eingefügt:
„In der Nachweisung haben die Vereine und die
Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung)."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Ein-
reichung der Nachweisung an die Kasse des
Finanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung
durch Übersendung oder Überweisung des
Betrags ist anzugeben, daß es sich um Wett-
steuer handelt und auf welchen Zeitraum der
Betrag entfällt."
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
3. § 21 wird aufgehoben.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
5. § 46 Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel 24
Aufhebung der Verordnung
über die Umstellung d~r Rennwett-
und Lotteriesteuer auf Gold
Die Verordnung über die Umstellung der Rennwett-
und Lotteriesteuer auf Gold in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-14-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 25
Änderung der Verordnung
über die Versteuerung von Wettscheinen
im Abrechnungsverfahren
Die§§ 6 und 7 der Verordnung über die Versteuerung
von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
611-14-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden
aufgehoben.

1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 26
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Anlage 10
(zu § 104)
Vervielfältiger für die Anwartschaft
eines Arbeitnehmers auf Altersrente
und Witwen- oder Witwerrente
Lebensalter Anwartschaft von
in Jahren,
dem der Männern Frauen
nach Spalte 2 a
oder 3 a auf auf auf auf
Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer-
am nächsten ist rente rente rente rente
(1) (2 a) (2 b) (3 a) (3b)
bis 31 3,5 1,3 4,1 0,3
32 3,6 1,4 4,2 0,3
33 3,7 1,4 4,4 0,3
34 3,8 1,4 4,5 0,3
35 3,9 1,5 4,6 0,3
36 4,0 1,5 4,8 0,3
37 4,2 1,6 4,9 0,3
38 4,3 1,6 5,0 0,4
39 4,4 1,7 5,2 0,4
40 4,6 1,7 5,4 0,4
41 4,7 1,7 5,5 0,4
42 4,8 1,8 5,7 0,4
43 5,0 1,8 5,9 0,4
44 5,2 1,9 6,1 0,4
45 5,3 1,9 6,3 0,4
46 5,5 1,9 6,5 0,4
47 5,7 2,0 6,7 0,4
48 5,9 2,0 6,9 0,4
49 6,1 2,1 7,1 0,4
50 6,3 2,1 7,3 0,4
51 6,5 2,1 7,6 0,4
52 6,7 2,2 7,8 0,4
53 6,9 2,2 8,1 0,4
54 7,1 2,3 8,4 0,4
55 7,4 2,3 8,6 0,4
56 7,6 2,3 8,9 0,4
57 7,9 2,4 9,2 0,4
58 8,1 2,4 , 9,5 0,4
59 8,4 2,4 9,8 0,4
60 8,7 2,5 10,0 0,4
61 9,0 2,6 10,3 0,5
62 9,4 2,6 10,7 0,5
63
und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt
geändert:
1. In § 104 Abs. 12 Nr. 2 werden die Worte „9 und 12"
durch die Worte „ 12 und 13" ersetzt.
2. Die Anlagen 1O bis 13 werden wie folgt gefaßt:
Anlage 11
(zu § to4)
Vervielfältiger für die Anwartschaft eines
vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem
Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers
auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente
Lebensalter Anwartschaft· von
in Jahren,
dem der tv1ännern Frauen
nach Spalte 2 a
oder 3 a auf auf auf auf
Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer-
am nächsten ist rente rente rente rente
(1) (2 a) (2b) (3 a) (3b)
bis 31 1,7 0,7 2,0 0,2
32 1,8 0,8- 2,1 0,2
33 1,9 0,8 2,2 0,2
34 2,0 0,8 2,3 0,2
35 2,1 0,9 2,4 0,2
36 2,2 0,9 2,6 0,3
37 2,3 1,0 2,7 0,3
38 2,4 1,0 2,8 0,3
39 2,6 1,1 3,0 0,3
40 2,7 1,1 3,2 0,3
41 2,8 1,2 3,3 0,3
42 3,0 1,2 3,5 0,3
43 3,2 1,3 3,7 0,3
44 3,3 1,3 3,9 0,3
45 3,5 1,4 4,1 0,3
46 3,7 1,4 4,3 0,3
47 3,9 1,5 4,6 0,3
48 4,1 1,5 4,8 0,3
49 4,3 1,6 5,1 0,3
50 4,6 1,6 5,3 0,3
51 4,8 1,7 5,6 0,4
52 5,0 1,8 5,9 0,4
53 5,3 1,8 6,2 0,4
54 5,6 1,9 6,6 0,4
55 6,0 2,0 7,0 0,4
56 6,4 2,1 7,5 0,4
57 6,8 2,1 7,9 0,4
58 7,2 2,2 8,4 0,4
59 7,6 2,3 8,9 0,4
60 8,1 2,4 9,4 0,4
61 8,6 2,5 9,8 0,4
62 9,1 2,6 10,4 0,4
63
und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5

Anlage 12
(zu§ 104)
Vervielfältiger für die neben den laufe~den Leistungen bestehende Anwartschaft
des Pensionsberechtigten auf eine
Vollendetes
Lebensalter
in Jahren,
dem der
Empfänger Männer Frauen
der laufenden
Leistungen am
nächsten ist
bis 20 ,1,8 0,2
21 1,9 0,2
22 2,0 0,2
23 2,1 0,2
24 2,3 0,2
25 2,4 0,2
26 2,5 0,2
27 2,6 0,2
28 2,7 0,2
29 2,8 0,2
30 2,9 0,2
31 2,9 0,2
32 3,0 0,3
33 3,1 0,3
34 3,1 0,3
35 3,2 0,3
36 3,3 0,3
37 3,3 0,3
38 3,3 0,3
39 3,4 0,3
40 3,4 0,3
41 3,4 0,3
42 3,4 0,4
43 3,4 0,4
44 3,4 0,4
45 3,4 0,4
46 3,4 0,4
47 3,4 0,4
48 3,3 0,4
49 3,3 0,4
50 3,2 0,4
51 3,2 0,4
52 3,1 0,4
53 3,1 0,4
54 3,0 0,4
55 3,0 0,4
56 2,9 0,4
57 2,9 0,4
58 2,8 0,5
59 2,8 0,5
lebenslängliche Hinterbliebenrente
Vollendetes
Lebensalter
in Jahren,
dem der
Männer Frauen
Empfänger
der laufenden
Leistungen am
nächsten ist
bis 60 2,7 0,5
61 2,7 0,5
62 2,7 0,5
63 2,7 0,5
64 2,7 0,4
65 2,7 0,4
66 2,7 0,4
67 2,8 0,4
68 2,8 0,4
69 2,7 0,4
70 2,7 0,4
71 2,7 0,4
72 2,7 0,4
73 2,6 0,3
74 2,6 0,3
75 2,5 0,3
76 2,4 0,3
77 2,3 0,3
78 2,3 0,2
79 2,2 0,2
80 2,1 0,2
81 2,0 0,2
82 1,9 0,1
83 1,8 0,1
84 1,7 0,1
85 1,6 0,1
86 1,5 0,1
87 1,4 0,1
88 1,3 0,1
89 1,2 0,1
90 1,1 0
91 0,9 0
92 0,8 ·o
93 0,7 0
94 0,6 0
95 0,5 0
96 0,4 0
97 0,3 0
98 0,2 0
99 0,1 0
100
und darüber 0 0

1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 13
(zu § 104)
Vervielfältiger für die lebenslänglich
Vollendetes
Lebensalter
in Jahren,
dem der
Empfänger Männer Frauen
der laufenden
Leistungen am
nächsten ist
bis 20 12,4 16,5
21 12,3 16,4
22 12,2 16,4
23 12,2 16,4
24 12, 1 16,3
25 12,0 16,3
26 12,0 16,2
27 11,9 16,2
28 11,9 16, 1
29 11,8
16, 1
30 11,7 16,0
31 11,7 15,9
32 11,6 15,9
33 11,6 15,8
34 11,5 15,7
35 11,4 15,7
36 11,4 15,6
37 11,3 15,5
38 11,3 15,4
39 11,2 15,3
40 11,2 15,2
41 11,2 15, 1
42 11, 1 15,0
43 11, 1 14,9
44 11, 1 14,7
45 11, 1 14,6
46' 11, 1 14,5
47 11,0 14,4
48 11,0 14,2
49 11,0 14,1
50 11,0 13,9
51 11,0 13,7
52 10,9 13,6
53 10,9 13,4
54 10,9 13,2
55 10,8 13,0
56 10,8 12,8
57 10,7 12,6
58 10,6 12,4
59 10,5 12, 1
60 10,4 11,9
61 10,2 11,7
62 10,0 11,4
63 9,8 11, 1
64 9,6 10,9
laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen
Vollendetes
Lebensalter
in Jahren,
dem der
Männer Frauen
Empfänger
der laufenden
Leistungen am
nächsten ist
bis 65 9,3 10,6
66 9,0 10,3
67 8,8 10,0
68 8,5 9,7
69 8,2 9,4.
70 7,9 9,0
71 7,7 8,7
72 7,4 8,4
73 7,1 8,1
-
74 6,9 7,8
75 6,6 7,4
76 6,3 7,1
77 6,1 6,8
78 5,8 6,5
79 5,6 6,2
80 5,3 5,9
81 5,1 5,6
82 4,9 5,3
83 4,6 5,1
84 4,4 4,8
85 4,2 4,6
86 4,0 4,3
87 3,8 4,1
88 3,7 3,9
89 3,5 3,6
90 3,3 3,4
91 3,2 3,2
92 3,0 3,1
93 2,9 2,9
94 2,7 2,7
95 2,6 2,5
96 2,4 2,4
97 2,3 2,3
98 2,2 2,1
99 2,1 2,0
100 2,0 1,9
101 1,9 1,8
102 1,8 1,6
103 1,7 1,5
104 1,6 1,5
105 1,5 1,4
106 1,4 1,3
107 1,3 1,2
108 1,2 1,1
109 1,0 0,9
110
und darüber 0,5 0,5

Artikel 27
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz''
die Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für
öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
Bremen" eingefügt.
2. In§ 25 wird die Jahreszahl„ 1984" durch die Jahres-
zahl „ 1985" ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Die§§ 61.und 62 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember
1982 (BGBI. 1 S. 1615), werden aufgehoben.
Artikel 29
Gesetz
zur Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe
§ 1
Rückzahlung
(1) Die Finanzämter haben die auf Grund des Investi-
tionshilfegesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857, 1867), geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), gezahlten
Beträge unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei
nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten.
(2) Die Investitionshilfeabgabe ist aus den Kassen-
mitteln des Bundes zurückzuzahlen.
§2
Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegen-
heiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg ge-
geben. Rechtsbehelfe, über die noch nicht entschieden
ist, gelten als erledigt.
§3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 30
Neufassung der betroffenen Gesetze
und Rechtsverordnungen, Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Für die durch die Artikel 2, 9, 14, 21., 23 und 25
geänderten Rechtverordnungen gilt Absatz 1 entspre-
chend.
(3) Die auf den Artikeln 2, 4, 21, 23 und 25 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-
gen durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.
Artikel 31
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergeset-
zes in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
Artikel 32
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2) Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 5 Buch-
stabe a und Artikel 3 Nr. 45 Buchstabe a treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe a tritt mit Wirkung vom 3. September 1971 und
Artikel 17 Nr. 1 und 10 und Artikel 26 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1984 in Kraft. Artikel 29 tritt mit Wirkung
vom 6. November 1984 in Kraft.
(3) Die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
geänderten Vorschriften sind bis zum 31. Dezember
1984 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwen-
den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1493. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dbaf7aad132e5195….