Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Festzuschlag ist zu erheben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
| bis 1,22 Euro | 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), | |
| von 1,35 Euro | bis 3,88 Euro | 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), |
| von 4,23 Euro | bis 7,30 Euro | 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), |
| von 8,68 Euro | bis 12,14 Euro | 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), |
| von 13,56 Euro | bis 19,42 Euro | 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), |
| von 22,58 Euro | bis 29,14 Euro | 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), |
| von 35,95 Euro | bis 543,91 Euro | 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), |
| ab 543,92 Euro | 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
| von 1,23 Euro bis 1,34 Euro | 0,83 Euro, |
| von 3,89 Euro bis 4,22 Euro | 2,41 Euro, |
| von 7,31 Euro bis 8,67 Euro | 4,16 Euro, |
| von 12,15 Euro bis 13,55 Euro | 5,83 Euro, |
| von 19,43 Euro bis 22,57 Euro | 8,35 Euro, |
| von 29,15 Euro bis 35,94 Euro | 10,78 Euro. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2870)
BGBl. 2020 I S. 2870
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2019 I S. 1450
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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27.03.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I 261)
BGBl. 2014 I S. 261
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2420)
BGBl. 2013 I S. 2420
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17.09.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2012 (BGBl. I 2063)
BGBl. 2012 I S. 2063
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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