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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2420
BGBl. 2013 I S. 2420 · 11.878 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken
(Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG)
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Notdienstpauschale,
Apothekenbetriebsordnung
und Ausnahmeregelungen für
Bundespolizei und Bereitschaftspolizei“.
2. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
die folgenden §§ 18 bis 20a eingefügt:
„§ 18
(1) Der im Vereinsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main unter der Registernummer 4485
eingetragene Deutsche Apothekerverband e. V. er-
richtet und verwaltet einen Fonds zur Förderung
der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken.
Er nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der
Errichtung des Fonds sowie der Vereinnahmung und
Verteilung der Mittel, einschließlich des Erlasses und
der Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwal-
tungsakte, als Beliehener nach Maßgabe der §§ 19
und 20 wahr. Der Deutsche Apothekerverband e. V.
ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugs-
behörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstre-
ckungsgesetzes.
(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
Fonds nach Absatz 1 Satz 1 getrennt vom sonstigen
Vermögen des Vereins zu errichten und zu verwal-
ten. Die ihm bei der Errichtung und Verwaltung des
Fonds entstehenden Ausgaben werden aus den Ein-
nahmen des Fonds gedeckt. Die Finanzmittel sind
bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur
GmbH anzulegen. Der Fonds hat zur Sicherstellung
seiner Zahlungsfähigkeit im jeweils laufenden Quar-
tal Betriebsmittel in angemessener Höhe vorzuhal-
ten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind.
Zur anfänglichen Aufbringung der Betriebsmittel
können Darlehen in angemessener Höhe aufgenom-
men werden, die bis spätestens zum 31. Dezember
2013 aus den Einnahmen des Fonds zurückzuzahlen
sind.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Deut-
schen Apothekerverband e. V. bei der Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Bundesminis-
terium für Gesundheit. Der Deutsche Apothekerver-
band e. V. hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen.
§ 19
(1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem
Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Be-
kanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für
alle im Quartal abgegebenen Packungen verschrei-
bungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung
bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung,
der der Förderung der Sicherstellung des Notdiens-
tes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1
Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die
Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkas-
sen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie
die auf die abgerechneten sowie die auf die sons-
tigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile
nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen.
(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt
gegenüber der Apotheke für jedes Quartal die abzu-
führenden Beträge fest. Widerspruch und Klage ge-
gen die Festsetzung haben keine aufschiebende
Wirkung. Der Beliehene ist Widerspruchsbehörde
im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Für ein Vorverfahren
werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die
vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wi-
derspruchs wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erho-
ben. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Be-
ginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor de-
ren Beendigung, ist die Gebühr nach Satz 5 anteilig
zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr er-

hoben. Über die Gebühren nach den Sätzen 5 und 6
entscheidet die Widerspruchsbehörde nach billigem
Ermessen. Für Klagen gegen den Beliehenen ist das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be-
zirk er seinen Sitz hat.
(3) Die Rechenzentren nach Absatz 1 Satz 2 über-
mitteln dem Deutschen Apothekerverband e. V. im
Wege elektronischer Datenübertragung oder ma-
schinell lesbar auf Datenträgern vollständige Anga-
ben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den
einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegebenen Packungen ver-
schreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwen-
dung bei Menschen. Die Apotheken haben dem
Deutschen Apothekerverband e. V. die Gesamtzahl
der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen
Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarznei-
mittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
ordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wur-
den, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen.
Form und Inhalt der Erklärung nach Satz 2 werden
vom Deutschen Apothekerverband e. V. festgelegt
und auf seiner Webseite bekanntgemacht. Die Über-
mittlung der Daten hat jeweils innerhalb von vier Wo-
chen nach Quartalsende zu erfolgen. Die Daten
dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 ver-
arbeitet und genutzt werden.
(4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstattet
aus den Einnahmen des Fonds den Rechenzentren
die notwendigen Kosten für die Übermittlung der
Angaben nach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener
Höhe. Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche
Apothekerverband e. V. mit den Rechenzentren eine
pauschale Kostenerstattung vereinbaren.
(5) Soweit Apotheken keine Rechenzentren in
Anspruch nehmen, erfolgt die Abführung sämtlicher
Anteile nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar durch die
Apotheke aufgrund einer Selbsterklärung. Absatz 2
und Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(6) Der Deutsche Apothekerverband e. V. stellt si-
cher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach
den Absätzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlas-
sener oder bei Anhaltspunkten für eine unvollstän-
dige Abführung der Anteile nach Absatz 1 kann er
die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge not-
wendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der
in Anspruch genommenen Rechenzentren vorneh-
men. Die mit der Überprüfung beauftragten Perso-
nen können insbesondere die Betriebs- und Ge-
schäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten be-
treten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie
in begründeten Fällen Geschäftsunterlagen, ein-
schließlich elektronischer Dateien, einsehen und
hiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur
Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde. Die Apotheken und die Re-
chenzentren haben die Beauftragten des Deutschen
Apothekerverbandes e. V. bei der Überprüfung zu
unterstützen.
(7) Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur
Selbsterklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach
oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Un-
richtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbst-
erklärung vor, kann der Deutsche Apothekerverband
e. V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke ab-
gegebenen Packungen verschreibungspflichtiger
Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung
abgegeben wurden, schätzen. Dabei sind alle Um-
stände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
von Bedeutung sind. Für die Schätzung wird eine
Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3
bis 9 gilt entsprechend.
§ 20
(1) Apotheken, die von der zuständigen Behörde
zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in
der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr
des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst
vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen
pauschalen Zuschuss.
(2) Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im
Notdienst zuständige Behörde teilt dem Deutschen
Apothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbe-
reich nach jedem Quartalsende spätestens bis zum
Ende des folgenden Monats die Apotheken mit, die
im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 er-
bracht haben, sowie die Anzahl der jeweils erbrach-
ten Notdienste.
(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt
gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den
pauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt
ihn für jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienst
an die Apotheken aus dem Fonds nach § 18 Absatz 1
Satz 1 nach jedem Quartalsende spätestens bis zum
Ablauf des folgenden Quartals aus. § 19 Absatz 2
Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Der Zuschuss errech-
net sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach
§ 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19
Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge
zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2
Satz 4 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
Darlehen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten
Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach
§ 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2
mitgeteilten Notdienste.
§ 20a
Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik
Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche
oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der
Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den
§§ 18 bis 20 entsteht.“
Artikel 2
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
In § 78 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1687) geändert worden ist, werden die Wörter „den

Festzuschlag“ durch die Wörter „den Anteil des Fest-
zuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung
des Notdienstes dient,“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverord-
nung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Septem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2063) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Euro“ die Wörter „zuzüglich 16 Cent
zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes“ ein-
gefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 15. Juli 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2420. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0c5d298e14eda769….