Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 17/2413 · S. 36
Zu Artikel 8 (Änderung der Arzneimittelpreisver-
Zu Artikel 8 (Änderung der Arzneimittelpreisver- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Der Großhandelszuschlag für Fertigarzneimittel wird neu geregelt und an die Struktur der Apothekenvergütung ange- glichen, die durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 von einem rein prozentualen Zuschlag in einen Festzuschlag zuzüglich eines prozentualen Zuschlags umgestellt wurde. Künftig setzt sich auch der Großhandels- zuschlag aus einem Festzuschlag in Höhe von 60 Cent je Packung und einem prozentualen Zuschlag von 1,7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zu- sammen. Die Änderung erfasst auch die Abgabe von Arznei- mitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Tierärzte. Dabei dürfen Humanarz- neimittel an Tierärzte auch in Zukunft nur dann abgeben wer- den, wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Aufgabe des Großhandels ist es gemäß dem öffentlichen Ver- sorgungsauftrag nach § 52b AMG, an der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln mitzuwirken. Diese Aufgabe ist unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen. Der Großhandel erhält im Gegenzug eine Vergütung, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apothe- ken zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass kein finan- zieller Anreiz zur Bevorzugung teurer Arzneimittel besteht, darf der Zuschlag von 1,7 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers aus Absatz 1 einen Betrag von 20,40 Euro nicht übersteigen. Dies entspricht einem Zu- schlag von 1,7 Prozent bei einem Abgabepreis des pharma- zeutischen Unternehmers in Höhe von 1 200 Euro ohne Mehrwertsteuer. Der preisunabhängige Bestandteil ist nicht rabattfähig. Der preisabhängige Zusc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.104 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/2413, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.332–197.436 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 236e7efc2e45f62a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP