Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 4 Apothekenzuschläge für Stoffe
Stand: 22.08.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2017 – L 4 KR 3408/15Zitiert von 2
- BSG, 13.11.2025 – B 3 KR 4/24 RKrankenversicherung - Apothekenvergütung - Abgabe von Rezepturarzneimitteln - Apothekeneinkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen AbpackungZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2024 – L 4 KR 3239/21Zitiert von 2
- SG Reutlingen, 20.01.2016 – S 1 KR 2979/12Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KL
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.03.2024 – 6 U 1509/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.01.2024 – L 10 KR 701/22
- LSG Thüringen, 17.12.2013 – L 6 KR 505/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AMPreisV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/4#abs-1 (1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/4#abs-2 (2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/4#abs-3 (3) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/4#abs-4 (4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.