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Artikel 24 · BT-Drs. 15/1525 · S. 166
Zu Artikel 24 (Änderung der Arzneimittelpreis-
Zu Artikel 24 (Änderung der Arzneimittelpreis- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 4) § 1 Abs. 4 nimmt nicht verschreibungspflichtige Arzneimit- tel von der Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung aus. Die bisher vorgetragenen Argumente für die Preisbin- dung (Lagerrisiko und Kapitalbindung der Apotheke, Unzu- mutbarkeit von Preisvergleichen für den Patienten) lassen sich zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Medika- menten nicht mehr halten. Die Freigabe der Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird zu einer deutli- chen Zunahme des Wettbewerbs und tendenziell zu sinken- den Preisen führen. Der Umsatz bei nicht verschreibungs- pflichtigen Arzneimitteln lag 2001 bei 6,7 Mrd. Euro. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, findet die Arzneimittelpreisverordnung gemäß § 129 Abs. 5a SGB V weiter Anwendung. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a Für Humanarzneimittel, die zu Lasten von Kostenträgern verordnet werden, werden die Großhandelszuschläge neu bestimmt. Für die überwiegend durch Tierärzte abgegebe- nen Tierarzneimittel soll keine Änderung der Großhandels- spannen erfolgen. Für diese gelten die bisherigen Großhan- delsspannen unverändert fort. Für den Großhandel ist eine Differenzierung danach, ob der Apotheker das von ihm be- zogene Humanarzneimittel an Tierhalter oder an Patienten abgibt, nicht möglich. Die Sätze 1 und 2 differenzieren da- her zwischen Human- und Tierarzneimitteln und nicht zwi- schen Arzneimitteln, die an Tierhalter und solchen, die an Patienten abgegeben werden. Zu Buchstabe b § 2 Abs. 2 und 3 legt die neuen Höchstzuschläge für den Großhandel im Humanarzneimittelbereich fest, die auf den Herstellerabgabepreis aufgeschlagen werden. Zu den Buchstaben c
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.349 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 891.684–896.033 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP