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Artikel 24 · BT-Drs. 15/1525 · S. 166

Zu Artikel 24 (Änderung der Arzneimittelpreis-

Zu Artikel 24 (Änderung der Arzneimittelpreis-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 4)
§ 1 Abs. 4 nimmt nicht verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel von der Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung
aus. Die bisher vorgetragenen Argumente für die Preisbin-
dung (Lagerrisiko und Kapitalbindung der Apotheke, Unzu-
mutbarkeit von Preisvergleichen für den Patienten) lassen
sich zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Medika-
menten nicht mehr halten. Die Freigabe der Preise für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel wird zu einer deutli-
chen Zunahme des Wettbewerbs und tendenziell zu sinken-
den Preisen führen. Der Umsatz bei nicht verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln lag 2001 bei 6,7 Mrd. Euro. Für
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden,
findet die Arzneimittelpreisverordnung gemäß § 129
Abs. 5a SGB V weiter Anwendung.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Für Humanarzneimittel, die zu Lasten von Kostenträgern
verordnet werden, werden die Großhandelszuschläge neu
bestimmt. Für die überwiegend durch Tierärzte abgegebe-
nen Tierarzneimittel soll keine Änderung der Großhandels-
spannen erfolgen. Für diese gelten die bisherigen Großhan-
delsspannen unverändert fort. Für den Großhandel ist eine
Differenzierung danach, ob der Apotheker das von ihm be-
zogene Humanarzneimittel an Tierhalter oder an Patienten
abgibt, nicht möglich. Die Sätze 1 und 2 differenzieren da-
her zwischen Human- und Tierarzneimitteln und nicht zwi-
schen Arzneimitteln, die an Tierhalter und solchen, die an
Patienten abgegeben werden.
Zu Buchstabe b
§ 2 Abs. 2 und 3 legt die neuen Höchstzuschläge für den
Großhandel im Humanarzneimittelbereich fest, die auf den
Herstellerabgabepreis aufgeschlagen werden.
Zu den Buchstaben c 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.349 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 891.684–896.033 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

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