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Artikel 6 · BT-Drs. 19/21732 · S. 27

Zu Artikel 6 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 129 Absatz 5d SGB V, wonach die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung ver-
pflichtet sind, zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu vereinbaren, auf die Versicherte einen
Anspruch haben. Die Finanzierung dieser Dienstleistungen erfolgt durch einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag des
Festzuschlags in Höhe von 20 Cent je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21732, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.246–85.943 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 104f9cae83cea0f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP