Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/13081 · S. 9
Zu Artikel 3 (Änderung der Arzneimittelpreisver-
Zu Artikel 3 (Änderung der Arzneimittelpreisver- ordnung) Zur Finanzierung des Zuschusses zum Notdienst im Sinne des § 20 des Apothekengesetzes wird der Festzuschlag auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um einen Zu- schlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von 16 Cent erhöht. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Er- mächtigungsgrundlage des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, wonach Preisspannen für Arznei- mittel festgelegt werden können, die in Apotheken im Wie- derverkauf abgegeben werden. Da im Notdienst ganz über- wiegend Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen abgegeben werden, wird auch der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes lediglich auf Fertigarz- neimittel zur Anwendung bei Menschen erhoben. Drucksache 17/13081 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Der Zuschlag ist nach § 19 des Apothekengesetzes zur Unterstützung des Notdienstes abzuführen und kommt nach § 20 Absatz 1 des Apothekengesetzes den Apotheken zu- gute, die Notdienst leisten.
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BT-Drs. 17/13081, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.898–39.941 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 67f3c8dfaed9dfa9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP