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Artikel 3 · BT-Drs. 17/13081 · S. 9

Zu Artikel 3 (Änderung der Arzneimittelpreisver-

Zu Artikel 3 (Änderung der Arzneimittelpreisver-
ordnung)
Zur Finanzierung des Zuschusses zum Notdienst im Sinne
des § 20 des Apothekengesetzes wird der Festzuschlag auf
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um einen Zu-
schlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von
16 Cent erhöht. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Er-
mächtigungsgrundlage des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Arzneimittelgesetzes, wonach Preisspannen für Arznei-
mittel festgelegt werden können, die in Apotheken im Wie-
derverkauf abgegeben werden. Da im Notdienst ganz über-
wiegend Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen
abgegeben werden, wird auch der Zuschlag zur Förderung
der Sicherstellung des Notdienstes lediglich auf Fertigarz-
neimittel zur Anwendung bei Menschen erhoben.
Drucksache 17/13081 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Der Zuschlag ist nach § 19 des Apothekengesetzes zur
Unterstützung des Notdienstes abzuführen und kommt nach
§ 20 Absatz 1 des Apothekengesetzes den Apotheken zu-
gute, die Notdienst leisten.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13081, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.898–39.941 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 67f3c8dfaed9dfa9….

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