Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
Stand: 26.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2#abs-1 (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2#abs-2 (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
| bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent | |
| (Spanne 17,4 Prozent), | ||
| von 0,89 Euro | bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent |
| (Spanne 16,7 Prozent), | ||
| von 1,75 Euro | bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent |
| (Spanne 16,3 Prozent), | ||
| von 2,64 Euro | bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent |
| (Spanne 16,0 Prozent), | ||
| von 3,76 Euro | bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent |
| (Spanne 15,6 Prozent), | ||
| von 6,21 Euro | bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent |
| (Spanne 15,3 Prozent), | ||
| von 10,93 Euro | bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent |
| (Spanne 13,0 Prozent), | ||
| von 55,59 Euro | bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent |
| (Spanne 10,7 Prozent), | ||
| ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent | |
| zuzüglich 61,63 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2#abs-3 (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
| von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, |
| von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, |
| von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, |
| von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, |
| von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, |
| von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, |
| von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro. |
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 2 AMPreisV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 – 6 U 86/21
- BGH, 08.02.2024 – I ZR 91/23Wettbewerbswidrige Preisgestaltung durch Gewährung von Skonti bei Vertrieb von Arzneimitteln - Großhandelszuschläge IIZitiert von 8
- BGH, 05.10.2017 – I ZR 172/16Wettbewerbsverstoß: Verzicht eines pharmazeutischen Großhandelsunternehmens auf den Festzuschlag von 70 Cent bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken - GroßhandelszuschlägeZitiert von 20
- LG Cottbus, 07.10.2021 – 11 O 3/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 – L 5 KR 3869/05
- LG Aschaffenburg, 25.07.2024 – 1 HK O 29/24
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- BSG, 13.11.2025 – B 3 KR 4/24 RKrankenversicherung - Apothekenvergütung - Abgabe von Rezepturarzneimitteln - Apothekeneinkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen AbpackungZitiert von 2
- LSG NRW, 17.01.2024 – L 10 KR 701/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AMPreisV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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27.03.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I 261)
BGBl. 2014 I S. 261
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.