Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
Stand: 27.07.2023
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 – 6 U 86/21Zitiert von 3
- BGH, 08.02.2024 – I ZR 91/23Wettbewerbswidrige Preisgestaltung durch Gewährung von Skonti bei Vertrieb von Arzneimitteln - Großhandelszuschläge IIZitiert von 8
- BGH, 05.10.2017 – I ZR 172/16Wettbewerbsverstoß: Verzicht eines pharmazeutischen Großhandelsunternehmens auf den Festzuschlag von 70 Cent bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken - GroßhandelszuschlägeZitiert von 17
- LG Cottbus, 07.10.2021 – 11 O 3/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 – L 5 KR 3869/05
- LG Aschaffenburg, 25.07.2024 – 1 HK O 29/24
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- BSG, 13.11.2025 – B 3 KR 4/24 RKrankenversicherung - Apothekenvergütung - Abgabe von Rezepturarzneimitteln - Apothekeneinkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen AbpackungZitiert von 2
- LSG NRW, 17.01.2024 – L 10 KR 701/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AMPreisV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2#abs-1 (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2#abs-2 (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
| bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent | |
| (Spanne 17,4 Prozent), | ||
| von 0,89 Euro | bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent |
| (Spanne 16,7 Prozent), | ||
| von 1,75 Euro | bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent |
| (Spanne 16,3 Prozent), | ||
| von 2,64 Euro | bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent |
| (Spanne 16,0 Prozent), | ||
| von 3,76 Euro | bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent |
| (Spanne 15,6 Prozent), | ||
| von 6,21 Euro | bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent |
| (Spanne 15,3 Prozent), | ||
| von 10,93 Euro | bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent |
| (Spanne 13,0 Prozent), | ||
| von 55,59 Euro | bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent |
| (Spanne 10,7 Prozent), | ||
| ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent | |
| zuzüglich 61,63 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2#abs-3 (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
| von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, |
| von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, |
| von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, |
| von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, |
| von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, |
| von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, |
| von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro. |