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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 261
BGBl. 2014 I S. 261 · 8.895 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG)
Vom 27. März 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 35a Absatz 6 wird aufgehoben.
1a. In § 35b Absatz 1 Satz 3 dritter Teilsatz wird die
Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 2 Satz 2“ ersetzt.
1b. § 73b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in Verträgen, die nach dem 31. März 2014
zustande kommen, sind zudem Wirtschaft-
lichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nicht-
einhaltung der vereinbarten Wirtschaftlich-
keitskriterien sowie Regelungen zur Quali-
tätssicherung zu vereinbaren.“
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Zugelassene strukturierte Behandlungspro-
gramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit
sie die hausärztliche Versorgung betreffen,
Bestandteil der Verträge nach Absatz 4.“
b) Absatz 5a wird aufgehoben.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön-
nen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis-
tungen, die über die hausärztliche Versorgung
nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter
die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus
den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4
erzielt werden, finanziert werden.“
d) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufsichtsbehörde ist die Einhaltung der
nach Absatz 5 Satz 1 vereinbarten Wirtschaft-
lichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden
des Vertrages nachzuweisen.“
1c. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt
in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 erstmals bis zum 30. September 2014
die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere
Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite
berücksichtigt werden. Das Nähere regelt der
Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
fahrensordnung.“
2. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-
nuar 2003“ gestrichen und wird die Angabe
„6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 be-
trägt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hun-
dert.“
b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „31. März
2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“
und werden die Wörter „Preiserhöhungsbeträge
oberhalb des Festbetrags“ durch die Wörter
„Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund
des § 35 festgesetzt ist“ ersetzt.
3. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Dabei soll jeweils ein Vertreter einer Kranken-
kasse an der Verhandlung teilnehmen; das Nä-
here regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen in seiner Satzung.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstat-
tungsbetrag gilt einschließlich der Vereinbarun-
gen für die Anerkennung von Praxisbesonderhei-
ten nach Absatz 2 für alle Arzneimittel mit dem
gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. Januar
2011 in Verkehr gebracht worden sind. Er gilt ab
dem 13. Monat nach dem erstmaligen Inverkehr-
bringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff.
Wird auf Grund einer Nutzenbewertung nach Zu-
lassung eines neuen Anwendungsgebiets ein
neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser
ab dem 13. Monat nach Zulassung des neuen
Anwendungsgebiets. In den Fällen, in denen die
Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem

gleichen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe-
trags im Hinblick auf die Versorgung nicht sach-
gerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen
würde, vereinbart der GKV-Spitzenverband mit
dem pharmazeutischen Unternehmer abwei-
chend von Satz 1 insbesondere einen eigenen
Erstattungsbetrag. Der darin vereinbarte Erstat-
tungsbetrag gilt ebenfalls ab dem 13. Monat
nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
Arzneimittels mit dem Wirkstoff mit der Maß-
gabe, dass die Differenz zwischen dem Erstat-
tungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinba-
rung tatsächlich gezahlten Abgabepreis auszu-
gleichen ist. Das Nähere, insbesondere zur
Abgrenzung der Fälle nach Satz 4, ist in der Ver-
einbarung nach Absatz 9 zu regeln.“
Artikel 2
Änderung der
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom
28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die durch Artikel 4
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „und 6“ wird gestrichen.
b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num-
mern 3 bis 5.
2. § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird aufgehoben.
3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 8 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813; 2014 I S. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag
nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimit-
tel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1
kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimit-
tel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages
abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1
oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel
nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse
im Wege der Sachleistung erhalten.“
Artikel 2b
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist
jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der
pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel
nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittel-
gesetzes abgibt.“
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. April 2014 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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