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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 261

BGBl. 2014 I S. 261 · 8.895 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
                                   Vierzehntes Gesetz
                    zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                      (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG)
                                                Vom 27. März 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 35a Absatz 6 wird aufgehoben.
1a. In § 35b Absatz 1 Satz 3 dritter Teilsatz wird die
    Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Ab-
    satz 2 Satz 2“ ersetzt.

1b. § 73b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
          ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
          „in Verträgen, die nach dem 31. März 2014
          zustande kommen, sind zudem Wirtschaft-
          lichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nicht-
          einhaltung der vereinbarten Wirtschaftlich-
          keitskriterien sowie Regelungen zur Quali-
          tätssicherung zu vereinbaren.“
      bb) Der folgende Satz wird angefügt:

          „Zugelassene strukturierte Behandlungspro-
          gramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit
          sie die hausärztliche Versorgung betreffen,
          Bestandteil der Verträge nach Absatz 4.“
   b) Absatz 5a wird aufgehoben.

   c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
         „(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön-
      nen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis-
      tungen, die über die hausärztliche Versorgung
      nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter
      die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus
      Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus
      den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4
      erzielt werden, finanziert werden.“

   d) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Aufsichtsbehörde ist die Einhaltung der
      nach Absatz 5 Satz 1 vereinbarten Wirtschaft-
      lichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden
      des Vertrages nachzuweisen.“

1c. § 129 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 8 wird aufgehoben.

   b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt
      in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 6 erstmals bis zum 30. September 2014
      die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch
      ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend
      von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
      ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere
      Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite
      berücksichtigt werden. Das Nähere regelt der
      Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
      fahrensordnung.“
2. § 130a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-
          nuar 2003“ gestrichen und wird die Angabe
          „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 be-
          trägt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hun-
          dert.“
   b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „31. März
      2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“
      und werden die Wörter „Preiserhöhungsbeträge
      oberhalb des Festbetrags“ durch die Wörter
      „Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund
      des § 35 festgesetzt ist“ ersetzt.
3. § 130b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:
      „Dabei soll jeweils ein Vertreter einer Kranken-
      kasse an der Verhandlung teilnehmen; das Nä-
      here regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
      kenkassen in seiner Satzung.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstat-
      tungsbetrag gilt einschließlich der Vereinbarun-
      gen für die Anerkennung von Praxisbesonderhei-
      ten nach Absatz 2 für alle Arzneimittel mit dem
      gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. Januar
      2011 in Verkehr gebracht worden sind. Er gilt ab
      dem 13. Monat nach dem erstmaligen Inverkehr-
      bringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff.
      Wird auf Grund einer Nutzenbewertung nach Zu-
      lassung eines neuen Anwendungsgebiets ein
      neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser
      ab dem 13. Monat nach Zulassung des neuen
      Anwendungsgebiets. In den Fällen, in denen die
      Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem
BGBl. 2014, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
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       gleichen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe-
       trags im Hinblick auf die Versorgung nicht sach-
       gerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen
       würde, vereinbart der GKV-Spitzenverband mit
       dem pharmazeutischen Unternehmer abwei-
       chend von Satz 1 insbesondere einen eigenen
       Erstattungsbetrag. Der darin vereinbarte Erstat-
       tungsbetrag gilt ebenfalls ab dem 13. Monat
       nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
       Arzneimittels mit dem Wirkstoff mit der Maß-
       gabe, dass die Differenz zwischen dem Erstat-
       tungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinba-
       rung tatsächlich gezahlten Abgabepreis auszu-
       gleichen ist. Das Nähere, insbesondere zur
       Abgrenzung der Fälle nach Satz 4, ist in der Ver-
       einbarung nach Absatz 9 zu regeln.“
                       Artikel 2

                    Änderung der
      Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

  Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom

28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die durch Artikel 4

des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „und 6“ wird gestrichen.

  b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
  c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num-
     mern 3 bis 5.
2. § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird aufgehoben.
3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 8 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.

                       Artikel 2a
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
  § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005

(BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813; 2014 I S. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag
nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimit-
tel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1
kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimit-
tel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages
abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1
oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel
nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse
im Wege der Sachleistung erhalten.“

                       Artikel 2b
                     Änderung der
              Arzneimittelpreisverordnung

  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist
   jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der
   pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel
   nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittel-
   gesetzes abgibt.“
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am
   Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 2 Absatz 1
   Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. April 2014 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 27. März 2014
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3803f85c2339cd14….