§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/67a?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirken mit dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zusammen, um ein gemeinsam nutzbares zentrales Informationssystem über Arzneimittel und Wirkstoffe sowie deren Hersteller oder Einführer zu errichten. Dieses Informationssystem fasst die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen Informationen zusammen. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet dieses Informationssystem auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden oder Bundesoberbehörden nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb sicher. Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt. Die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden erhalten darüber hinaus für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuellen Daten aus dem Informationssystem. Eine Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. Für seine Leistungen kann das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) Entgelte verlangen. Diese werden in einem Entgeltkatalog festgelegt, der der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/67a?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt allgemein verfügbare Datenbanken mit Informationen zu Arzneimitteln über ein Internetportal bereit. Das Internetportal wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingerichteten europäischen Internetportal nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für Arzneimittel verbunden. Darüber hinaus stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Informationen zum Versandhandel mit Arzneimitteln über ein allgemein zugängliches Internetportal zur Verfügung. Dieses Internetportal wird verbunden mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur betriebenen Internetportal, das Informationen zum Versandhandel und zum gemeinsamen Versandhandelslogo enthält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die Adressen der Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/67a?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
In dieser Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Anzeigen auf elektronischen oder optischen Speichermedien erfolgen dürfen oder müssen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/67a?asof=2022-01-28#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/67a?asof=2022-01-28#abs-4 (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/67a?asof=2022-01-28#abs-5 (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur den dazu befugten Personen übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 67a AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 18.06.2020 – 7 L 485/20
- VG Schleswig, 09.03.2018 – 1 B 202/17Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 14.12.2016 – 1 K 1432/14.WIZitiert von 1
- VG Köln, 10.11.2017 – 7 L 2971/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 16a Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 67a neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 67a geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 67a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3813; 2014 I 272)
BGBl. 2013 I S. 3813
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 67a neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.