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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2623

BGBl. 2016 I S. 2623 · 68.567 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
                                    Gesetz
         zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565
zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen*
                                                           Vom 21. November 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

                         Änderung des
                      Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

* Die Artikel 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/566
  der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
  2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und
  Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56).
 Die Artikel 1 bis 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/565
 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie
 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die
 Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015,
 S. 43).

  a) Nach der Angabe zu § 67a wird folgende An-
     gabe eingefügt:
    „§ 67b   EU-Kompendium der Gewebeeinrich-
             tungen, EU-Kompendium der Gewebe-
             und Zellprodukte, Unterrichtungspflich-
             ten“.
  b) Nach der Angabe zu § 72b wird folgende An-
     gabe eingefügt:

    „§ 72c   Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Ge-
             webezubereitungen“.
  c) Nach der Angabe zu § 142 wird folgende An-
     gabe zu § 142a eingefügt:
    „§ 142a Übergangs- und Bestandsschutzvor-
            schrift aus Anlass des Gesetzes zur Um-
            setzung der Richtlinien (EU) 2015/566
            und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur
            Kodierung menschlicher Gewebe und
            Gewebezubereitungen“.

2. Nach § 4 Absatz 30 werden die folgenden Ab-
   sätze 30a bis 30d eingefügt:

    „(30a) Einheitlicher Europäischer Code oder
  „SEC“ ist die eindeutige Kennnummer für in der Eu-
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  ropäischen Union verteilte Gewebe oder Gewebe-
  zubereitungen gemäß Anhang VII der Richtlinie
  2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober
  2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
  sichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbar-
  keit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
  und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter
  technischer Anforderungen an die Kodierung, Ver-
  arbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung
  von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294
  vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Richt-
  linie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43)
  geändert worden ist.

     (30b) EU-Gewebeeinrichtungs-Code ist die ein-
  deutige Kennnummer für Gewebeeinrichtungen in
  der Europäischen Union. Für den Geltungsbereich
  dieses Gesetzes gilt er für alle Einrichtungen, die
  erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Ge-
  webezubereitungen oder mit hämatopoetischen
  Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus
  dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
  durchführen. Der EU-Gewebeeinrichtungs-Code be-
  steht gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG
  aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrich-
  tungsnummer des EU-Kompendiums der Gewebe-

  einrichtungen.

     (30c) EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen
  ist das Register, in dem alle von den zuständigen
  Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union genehmigten, lizenzierten, benannten oder
  zugelassenen Gewebeeinrichtungen enthalten sind
  und das die Informationen über diese Einrichtungen
  gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der
  jeweils geltenden Fassung enthält. Für den Gel-
  tungsbereich dieses Gesetzes enthält das Register
  alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten
  mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit
  hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzell-
  zubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus

  dem Nabelschnurblut durchführen.

    (30d) EU-Kompendium der Gewebe- und Zell-
  produkte ist das Register aller in der Europäischen
  Union in Verkehr befindlichen Arten von Geweben,
  Gewebezubereitungen oder von hämatopoetischen
  Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus
  dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
  mit den jeweiligen Produktcodes.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 8a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 3“
           das Komma durch die Wörter „oder die Ge-
           nehmigungsnummer mit der Abkürzung
           „Gen.-Nr.“, Nummer“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitun-
          gen aus dem peripheren Blut oder aus dem

          Nabelschnurblut muss der Einheitliche Euro-

          päische Code mit der Abkürzung „SEC“ ange-

          geben werden.“

  b) In Absatz 8b Satz 1 wird nach den Wörtern
     „Nummer 4, 6 und 9“ ein Komma und werden

     die Wörter „der Einheitliche Europäische Code
     mit der Abkürzung „SEC““ eingefügt.
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 5b werden die Wörter
   „Blutstammzellen oder“ durch die Wörter „hämato-
   poetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut
   oder von“ ersetzt.

5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Blutstamm-
     zellzubereitungen“ durch die Wörter „hämato-
     poetische Stammzellzubereitungen aus dem pe-
     ripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut“ er-
     setzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „Blutstammzellen
     oder“ durch die Wörter „hämatopoetischen
     Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von“
     ersetzt.
6. In § 21a Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Blutstamm-
   zellzubereitungen“ durch die Wörter „hämatopoe-
   tische Stammzellzubereitungen aus dem periphe-
   ren Blut oder aus dem Nabelschnurblut“ ersetzt.

7. § 63i wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Bei Gewebezubereitungen und hämatopoe-

     tischen Stammzellzubereitungen aus dem peri-
     pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist
     außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-Code,
     sofern vorhanden, und ist bei der Meldung eines
     Verdachts einer schwerwiegenden unerwünsch-
     ten Reaktion ferner der Einheitliche Europäische
     Code, sofern vorhanden, anzugeben.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reaktion“
         die Wörter „zu dokumentieren und“ einge-
         fügt.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei Geweben und Gewebezubereitungen

         sowie bei hämatopoetischen Stammzellen
         und Stammzellzubereitungen aus dem peri-
         pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
         ist außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-
         Code, sofern vorhanden, und ist bei der Mel-
         dung eines Verdachts einer schwerwiegen-
         den unerwünschten Reaktion ferner der Ein-
         heitliche Europäische Code, sofern vorhan-
         den, anzugeben.“

     cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“

         durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
     dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1
         und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ und
         wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
         „Satz 4“ ersetzt.
8. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „in den Ver-

         kehr gebracht werden“ das Wort „oder“ durch

         ein Komma ersetzt und werden nach den

         Wörtern „in denen sonst mit Arzneimitteln
         Handel getrieben wird“ die Wörter „oder die
         Arzneimittel einführen“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
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      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verpackung“
          ein Komma und das Wort „Einfuhr“ einge-
          fügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stof-
      fe“ die Wörter „sowie über Gewebe“ eingefügt.

   c) In Absatz 3a wird jeweils das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt und wird jeweils die Angabe
      „§ 72b Absatz 1“ durch die Angabe „72b Ab-
      satz 1 oder § 72c“ ersetzt.

   d) In Absatz 3g Satz 2 werden die Wörter „nach
      den §§ 13, 20b, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1“
      durch die Wörter „nach § 13 oder § 72 Absatz 1
      und 2“ ersetzt.

   e) Nach Absatz 3h werden die folgenden Absätze 3i

      und 3j eingefügt:

         „(3i) Abweichend von Absatz 3c hat die zu-
      ständige Behörde über ein begründetes Ersu-
      chen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
      päischen Union zu entscheiden, in den Gewebe
      oder Gewebezubereitungen verbracht werden
      sollen, die zuvor in den Geltungsbereich dieses
      Gesetzes eingeführt wurden, eine einführende
      Gewebeeinrichtung, die der Erlaubnispflicht des
      § 72b Absatz 1 oder des § 72c Absatz 1 unter-
      liegt, zu inspizieren oder sonstige Überwa-
      chungsmaßnahmen durchzuführen. Der andere
      Mitgliedstaat erhält zuvor Gelegenheit zur Stel-
      lungnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
      chend für ein begründetes Ersuchen eines ande-
      ren Mitgliedstaates der Europäischen Union,
      in den hämatopoetische Stammzellen oder
      Stammzellzubereitungen aus dem peripheren
      Blut oder aus dem Nabelschnurblut verbracht
      werden sollen, die zuvor in den Geltungsbereich
      dieses Gesetzes eingeführt wurden, eine einfüh-
      rende Einrichtung, die der Erlaubnispflicht nach
      § 72 Absatz 4 oder § 72c Absatz 4 Satz 1 in
      Verbindung mit Absatz 1 unterliegt, zu inspizie-
      ren oder sonstige Überwachungsmaßnahmen
      durchzuführen.

         (3j) Im Fall einer Inspektion nach Absatz 3i
      kann die zuständige Behörde auf ein Ersuchen
      der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-
      staates der Europäischen Union gestatten, dass
      beauftragte Personen dieses Mitgliedstaates die
      Inspektion begleiten. Eine Ablehnung des Ersu-
      chens muss die zuständige Behörde gegenüber
      der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-
      staates begründen. Die begleitenden Personen
      sind befugt, zusammen mit den mit der Über-
      wachung beauftragten Personen Grundstücke,
      Geschäftsräume, Betriebsräume und Beförde-
      rungsmittel zu den üblichen Geschäftszeiten zu
      betreten und zu besichtigen.“

   f) In Absatz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort „Er-
      werb,“ das Wort „Einfuhr,“ eingefügt.
 9. In § 67 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
    ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe
    „§ 72“ ein Komma und die Angabe „§ 72b oder
    § 72c“ eingefügt.
10. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Arz-
    neimittel“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt

   und werden nach dem Wort „Wirkstoffe“ die Wörter
   „und Gewebe“ gestrichen.
11. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
                         „§ 67b

                    EU-Kompendium
                der Gewebeeinrichtungen,
           EU-Kompendium der Gewebe- und
          Zellprodukte, Unterrichtungspflichten

      (1) Die zuständigen Behörden der Länder geben
   die in Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der
   jeweils geltenden Fassung genannten Angaben in
   das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen
   ein. Sie stellen sicher, dass jeder Einrichtung eine
   EU-Gewebeeinrichtungsnummer eindeutig zuge-

   ordnet wird.

      (2) Bei notwendigen Änderungen aktualisieren
   die zuständigen Behörden unverzüglich, spätes-
   tens nach zehn Werktagen, das EU-Kompendium
   der Gewebeeinrichtungen. Als Änderungen nach
   Satz 1 gelten insbesondere

   1. die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis für Ein-
      richtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten
      mit Geweben, Gewebezubereitungen, hämato-
      poetischen Stammzellen oder Stammzellzube-
      reitungen aus dem peripheren Blut oder aus
      dem Nabelschnurblut durchführen,
   2. Änderungen der Erlaubnis, einschließlich Ände-
      rungen im Hinblick auf
      a) eine neue Art von Geweben, Gewebezube-
         reitungen, hämatopoetischen Stammzellen
         oder Stammzellzubereitungen aus dem peri-
         pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut,

      b) eine neue Tätigkeit mit Geweben, Gewebezu-
         bereitungen, hämatopoetischen Stammzellen
         oder Stammzellzubereitungen aus dem peri-
         pheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
         oder
      c) neue Nebenbestimmungen zur Erlaubnis,

   3. jede Rücknahme oder jeder Widerruf der Er-
      laubnis,
   4. eine freiwillige, auch teilweise Einstellung der
      Tätigkeit einer Einrichtung,

   5. Änderungen der Angaben über eine Einrichtung
      im Sinne des Anhangs VIII der Richtlinie
      2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung
      sowie
   6. Änderungen wegen falscher Angaben im EU-
      Kompendium der Gewebeeinrichtungen.
      (3) Die zuständigen Behörden unterrichten die
   zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaa-
   tes der Europäischen Union, wenn sie

   1. im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen
      falsche Angaben feststellen, die diesen Mitglied-
      staat betreffen, oder
   2. einen erheblichen Verstoß gegen die Bestim-
      mungen über den Einheitlichen Europäischen
      Code im Zusammenhang mit diesem Mitglied-
      staat feststellen.
     (4) Die zuständigen Behörden unterrichten die
   Europäische Kommission und die zuständigen
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   Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union, wenn das EU-Kompendium der
   Gewebe- und Zellprodukte einer Aktualisierung be-
   darf.“
12. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die es
           einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,“ ge-
           strichen.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „für das es
           einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,“ ge-
           strichen.

       cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20c“
           das Komma und werden die Wörter „für die
           es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,“ ge-
           strichen.

   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
          „(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen häma-
       topoetische Stammzellen oder Stammzellzube-
       reitungen aus dem peripheren Blut oder aus
       dem Nabelschnurblut nur von einer einführenden
       Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1
       aus Staaten eingeführt werden, die weder Mit-
       gliedstaaten der Europäischen Union noch an-
       dere Vertragsstaaten des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die einfüh-
       rende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis der zu-
       ständigen Behörde. Die Entscheidung über die
       Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Be-
       hörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der
       einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll,
       im Benehmen mit der zuständigen Bundesober-
       behörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren An-
       wendung gilt Absatz 2 entsprechend.

           (5) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4
       Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A
       der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission
       vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richt-
       linie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur
       Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und
       Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben
       und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) in der
       jeweils geltenden Fassung genannten Informa-
       tionen und Unterlagen beizufügen. Abweichend
       von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer
       Erlaubnis, hämatopoetische Stammzellen oder
       Stammzellzubereitungen aus dem peripheren
       Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittel-
       baren Anwendung beim Menschen einzuführen,
       nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1
       bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3
       der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informa-
       tionen und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14
       bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d gelten entspre-
       chend.“

13. § 72a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Bei hämatopoetischen Stammzellen oder
       Stammzellzubereitungen aus dem peripheren
       Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit Aus-
       nahme solcher zur unmittelbaren Anwendung
       und solcher, die zur gerichteten, für eine be-

      stimmte Person vorgesehenen Anwendung be-
      stimmt sind, hat die einführende Einrichtung die
      in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566
      genannte Dokumentation bereitzuhalten und auf
      Verlangen der zuständigen Behörde zu übermit-
      teln.“

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Blutstammzell-
          zubereitungen“ durch die Wörter „hämato-
          poetische    Stammzellzubereitungen aus
          dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
          schnurblut“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die es
          eines Zertifikates oder einer Bescheinigung
          nach § 72b bedarf,“ gestrichen.

      cc) In Nummer 6 werden die Wörter „für das es
          eines Zertifikates oder einer Bescheinigung
          nach § 72b bedarf,“ gestrichen.
      dd) In Nummer 7 wird das Komma und werden
          die Wörter „für die es eines Zertifikates oder
          einer Bescheinigung nach § 72b bedarf,“ ge-
          strichen.

   c) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
      fügt:
          „(1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inha-
      ber der Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2 eine
      Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II
      der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zer-
      tifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt
      oder die Voraussetzungen für eine Bescheini-
      gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbin-
      dung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind.“
14. § 72b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 1a ersetzt:

          „(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4
      des Transplantationsgesetzes oder Gewebezu-
      bereitungen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1
      oder Satz 2 dürfen nur von einer einführenden
      Gewebeeinrichtung eingeführt werden, die diese
      Tätigkeit gewerbs- oder berufsmäßig ausübt und
      die über die Einfuhr einen Vertrag mit einem
      Drittstaatlieferanten geschlossen hat. Drittstaat-
      lieferant ist eine Gewebeeinrichtung oder eine
      andere Stelle in einem Staat, der weder Mitglied-
      staat der Europäischen Union noch anderer
      Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum ist, die für die Ausfuhr
      von Geweben oder Gewebezubereitungen, die
      sie an die einführende Gewebeeinrichtung liefert,
      verantwortlich ist. Die einführende Gewebeein-
      richtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
      Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung
      der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des
      Landes, in dem die Betriebsstätte der einführen-
      den Gewebeeinrichtung liegt oder liegen soll, im
      Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbe-
      hörde. Für die Einfuhr von Gewebezubereitun-
      gen zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Ab-
      satz 2 entsprechend.
        (1a) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1
      Satz 3 sind die in den Anhängen I und III Teil A
      der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informa-
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  tionen und Unterlagen beizufügen. Abweichend
  von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer
  Erlaubnis, Gewebezubereitungen zur unmittel-
  baren Anwendung bei Menschen einzuführen,
  nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1
  bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3
  der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informa-
  tionen und Unterlagen beizufügen. § 20c Ab-
  satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer-
           den die Wörter „Der Einführer“ durch
           die Wörter „Die einführende Gewebe-
           einrichtung“ ersetzt.
      bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „den
           Einführer“ durch die Wörter „die ein-
           führende Gewebeeinrichtung“ ersetzt.
      ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „den
           Einführer“ durch die Wörter „die ein-
           führende Gewebeeinrichtung“ ersetzt.

  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die einführende Gewebeeinrichtung hat die
      in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU)
      2015/566 genannte Dokumentation bereitzu-
      halten und auf Verlangen der zuständigen
      Behörde vorzulegen.“
  cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „vom
      Einführer“ durch die Wörter „von der ein-
      führenden Gewebeeinrichtung“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
   bis 2d eingefügt:
      „(2a) Die zuständige Behörde stellt dem Inha-
  ber der Erlaubnis nach Absatz 1 eine Bescheini-
  gung nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-
  linie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder die

  Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
  mit Absatz 2 Satz 3, erfüllt sind.
    (2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für
  hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus
  dem Knochenmark, die zur gerichteten, für eine

  bestimmte Person vorgesehenen Anwendung

  bestimmt sind.

     (2c) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1
  Satz 3 hat jede Veränderung der in § 20c Ab-
  satz 2 genannten Voraussetzungen und jede
  wesentliche Änderung seiner Einfuhrtätigkeiten
  unter Vorlage von Nachweisen der zuständigen
  Behörde im Voraus anzuzeigen. Der Inhaber der
  Erlaubnis darf die Änderung erst vornehmen,
  wenn die zuständige Behörde eine schriftliche
  Erlaubnis erteilt hat. Als wesentliche Änderung
  der Einfuhrtätigkeiten gelten insbesondere Än-
  derungen im Hinblick auf

  1. die Art der eingeführten Gewebe oder Gewe-
     bezubereitungen,
  2. die in einem Drittstaat, der weder Mitglied-
     staat der Europäischen Union noch anderer
     Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
     ropäischen Wirtschaftsraum ist, ausgeübten

         Tätigkeiten, die sich auf die Qualität und die
         Sicherheit der eingeführten Gewebe oder Ge-
         webezubereitungen auswirken können, oder
      3. die eingesetzten Drittstaatlieferanten.

      Nimmt der Inhaber der Erlaubnis eine einmalige
      Einfuhr im Sinne des § 72c Absatz 2 von Gewe-
      ben oder Gewebezubereitungen vor, die von
      einem Drittstaatlieferanten stammen, der nicht
      Gegenstand dieser Erlaubnis ist, so gilt eine sol-
      che einmalige Einfuhr nicht als wesentliche Än-
      derung, sofern die Erlaubnis der einführenden
      Gewebeeinrichtung die Einfuhr derselben Art
      von Geweben oder Gewebezubereitungen von
      einem anderen Drittstaatlieferanten umfasst.
         (2d) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zustän-
      digen Behörde unverzüglich Folgendes mitzu-
      teilen:
      1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anord-
         nung des Ruhens der Genehmigung, Erlaub-
         nis oder Bescheinigung eines Drittstaatliefe-
         ranten für die Ausfuhr von Geweben oder
         Gewebezubereitungen durch die zuständige

         Behörde des Staates, in dem der Drittstaat-
         lieferant ansässig ist,

      2. jede sonstige Entscheidung, die
         a) wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen
            von der zuständigen Behörde des Staates,
            in dem der Drittstaatlieferant ansässig ist,
            getroffen wurde und
         b) für die Qualität und die Sicherheit der ein-
            geführten Gewebe oder Gewebezuberei-
            tungen relevant sein kann,
      3. die vollständige oder teilweise Einstellung
         seiner Einfuhrtätigkeit und
      4. einen unvorhergesehenen Wechsel der ver-
         antwortlichen Person nach § 20c.“

   d) Absatz 5 wird aufgehoben.

15. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt:
                          „§ 72c
               Einmalige Einfuhr von
          Gewebe oder Gewebezubereitungen

      (1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des

   Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitun-

   gen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,
   die Gegenstand einer einmaligen Einfuhr sind, dür-
   fen nur von einer einführenden Gewebeeinrichtung
   im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 eingeführt wer-
   den. Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf für
   die einmalige Einfuhr einer Erlaubnis der zustän-
   digen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung
   der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Lan-
   des, in dem die Betriebsstätte der einführenden Ge-
   webeeinrichtung liegt oder liegen soll.

      (2) Eine einmalige Einfuhr ist die Einfuhr eines
   Gewebes oder einer Gewebezubereitung im Auftrag
   einer bestimmten Person, die dieses Gewebe oder
   diese Gewebezubereitung bei einem Drittstaatliefe-
   ranten für die zukünftige Verwendung für sich oder
   Verwandte ersten oder zweiten Grades gelagert
   hat. Es ist erlaubt, das Gewebe oder die Gewebe-
   zubereitung an eine Person abzugeben, die Ärztin
BGBl. 2016, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
   oder Arzt ist und die das Gewebe oder die Gewebe-
   zubereitung bei der bestimmten Person oder der
   nahe verwandten Person anwenden soll. Die Ab-
   gabe des Gewebes oder der Gewebezubereitung
   an andere als die vorgenannten Personen ist aus-
   geschlossen.
     (3) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1
   Satz 2 sind die in Anhang I mit Ausnahme des Teils F
   der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informatio-
   nen und Unterlagen beizufügen. § 20c Absatz 2 bis 5
   und 7 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige
   Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Ab-
   satz 1 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe
   des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus.
   § 72b Absatz 2c Satz 1 und 2 und Absatz 2d ist
   entsprechend anzuwenden.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
   hämatopoetische Stammzellen und Stammzellzu-
   bereitungen aus dem peripheren Blut oder aus
   dem Nabelschnurblut. Abweichend von Absatz 3
   Satz 2 sind die Vorgaben der §§ 14 bis 19 entspre-
   chend anzuwenden.“
16. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
      „Land“ durch das Wort „Staat“ ersetzt und wird
      nach der Angabe „§ 72“ ein Komma und die An-
      gabe „§ 72b oder § 72c“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
      § 21a genehmigt,“ gestrichen.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

          „(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
       Gewebezubereitungen, die nicht zum Verkehr im
       Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 21a
       Absatz 1 genehmigt sind, und hämatopoetische
       Stammzellzubereitungen aus dem peripheren
       Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nicht
       zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Geset-
       zes nach § 21 zugelassen oder nach § 21a Ab-
       satz 1 genehmigt sind, in den Geltungsbereich
       dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
       1. sie von einer Einrichtung, die Inhaber einer
          Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 72, 72b oder
          nach § 72c für Tätigkeiten mit diesen Gewe-
          bezubereitungen oder hämatopoetischen
          Stammzellzubereitungen aus dem peripheren
          Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist, auf
          vorliegende Bestellung einer einzelnen Per-
          son in geringer Menge bestellt werden und
          von dieser Einrichtung an das anwendende
          Krankenhaus oder den anwendenden Arzt
          abgegeben werden,
       2. sie in dem Staat, aus dem sie in den Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
          den, rechtmäßig in Verkehr gebracht werden
          dürfen,
       3. für sie hinsichtlich der Funktionalität ver-
          gleichbare Arzneimittel für das betreffende
          Anwendungsgebiet im Geltungsbereich die-
          ses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen und
       4. im Fall des Verbringens aus einem Staat, der
          weder Mitgliedstaat der Europäischen Union
          noch anderer Vertragsstaat des Abkommens

         über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
         die Bestellung und Abgabe auf Grund einer
         ärztlichen Verschreibung erfolgt.“
   d) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.

   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 3“
          durch die Wörter „und den Absätzen 3
          und 3a“ ersetzt, werden die Wörter „und
          des Absatzes 3“ durch die Wörter „und der
          Absätze 3 und 3a“ ersetzt und wird vor dem
          Punkt am Ende ein Komma und werden die
          Wörter „ferner in den Fällen des Absatzes 3a
          auch mit Ausnahme der §§ 20b bis 20d, 72,
          72b, 72c, 96 Nummer 18b und 18d und des
          § 97 Absatz 2 Nummer 7a“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Auf Arz-
          neimittel nach Absatz“ die Angabe „3a“
          durch die Angabe „3b“ ersetzt.
   f) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „des
      Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und
      wird nach den Wörtern „mit Absatz 1“ die An-
      gabe „Satz 1“ eingefügt.
17. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b
      eingefügt:
      „18b. ohne Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2,
            § 72b Absatz 1 Satz 3 oder § 72c Absatz 1
            Satz 2, auch in Verbindung mit § 72c Ab-
            satz 4 Satz 1, dort genannte hämatopoe-
            tische Stammzellen, Stammzellzuberei-
            tungen, Gewebe oder Gewebezubereitun-
            gen einführt,“.

   b) Die bisherige Nummer 18b wird Nummer 18c.
   c) Die bisherige Nummer 18c wird aufgehoben.
18. In § 97 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a werden die
    Wörter „auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1
    Satz 2, entgegen § 52a Absatz 8, § 67 Absatz 8
    Satz 1“ durch die Wörter „§ 52a Absatz 8, § 67 Ab-
    satz 8 Satz 1, § 72b Absatz 2c Satz 1“ ersetzt und
    wird die Angabe „§ 73 Absatz 3a“ durch die Angabe
    „§ 73 Absatz 3b“ ersetzt.
19. In § 134 Satz 2 werden die Wörter „Blutstammzel-
    len oder“ durch die Wörter „hämatopoetischen
    Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von“
    ersetzt.

20. In § 139 wird das Wort „Blutstammzellenzuberei-
    tungen“ durch die Wörter „hämatopoetischen
    Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut
    oder aus dem Nabelschnurblut“ ersetzt.
21. Nach § 142 wird folgender § 142a eingefügt:
                         „§ 142a
                    Übergangs- und
                Bestandsschutzvorschrift
              aus Anlass des Gesetzes zur
       Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566
    und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung
    menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
      (1) Für autologes Blut für die Herstellung von
   biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten
   ist § 72b in der bis einschließlich 25. November
   2016 geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. 2016, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
      (2) Wer am 26. November 2016 eine Erlaubnis
   nach der bis einschließlich 25. November 2016 gel-
   tenden Fassung des § 72 Absatz 1 für die Einfuhr
   von hämatopoetischen Stammzellen und Stamm-
   zellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder
   aus dem Nabelschnurblut oder eine Erlaubnis nach
   der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden
   Fassung des § 72b Absatz 1 besitzt, muss ab dem
   29. April 2017 die Anforderungen des § 72 Absatz 4
   und 5, § 72a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1e, § 72b
   Absatz 1, 1a, 2 Satz 2, Absatz 2a, 2c, 2d und des
   § 72c erfüllen.“

                      Artikel 1a

                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung

  § 18 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2a der
Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 278) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
   „oder 3a“ durch die Wörter „oder Absatz 3b“ ersetzt.

2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

  „8. das Namenszeichen des Apothekers, der das
      Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beauf-
      sichtigt hat.“

3. Die folgenden Sätze werden angefügt:

  „Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit be-
  sondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der
  Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzu-
  zeichnen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes
  Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8d Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ver-
   wendeten“ das Komma durch die Wörter „sowie
   der“ ersetzt und nach den Wörtern „ausgeführten
   Gewebe“ die Wörter „einschließlich des Ursprungs-
   und des Bestimmungsstaates der Gewebe“ einge-
   fügt.

2. § 8f wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                    Änderung des

                Transfusionsgesetzes

  Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Blutstammzel-
        len“ durch die Wörter „Hämatopoetische Stamm-
        zellen aus dem peripheren Blut oder aus dem
        Nabelschnurblut“ ersetzt.
     b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
        strichen und werden die Wörter „Blutstammzellen
        und“ durch die Wörter „hämatopoetischen
        Stammzellen aus dem peripheren Blut und von“
        ersetzt.

     c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Nach § 11 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

        „(1a) Bei hämatopoetischen Stammzellzuberei-
     tungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Na-
     belschnurblut ist für die Rückverfolgung zusätzlich
     die eindeutige Spendennummer gemäß § 2 Num-
     mer 21 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs-
     verordnung zu protokollieren und aufzubewahren.
     Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
     mung des Bundesrates bedarf, von der Verpflichtung
     nach Satz 1 Ausnahmen vorzusehen.“

3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

     „Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen
     aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
     schnurblut sind mindestens die Angaben nach An-
     hang VI Teil B der Richtlinie 2006/86/EG der Kom-
     mission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der
     Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
     Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender
     Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie
     bestimmter technischer Anforderungen an die Ko-
     dierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung
     und Verteilung von menschlichen Geweben und Zel-
     len (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt
     durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom
     9.4.2015, S. 43) geändert worden ist, in der jeweils
     geltenden Fassung zu dokumentieren.“
4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
   ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Chargenbezeichnung“ die Wörter „und, sofern vor-
   handen, den Einheitlichen Europäischen Code ge-
   mäß § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes“ ein-
   gefügt.

                         Artikel 4

              Änderung der Arzneimittel-
          und Wirkstoffherstellungsverordnung
   Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-

letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober

2014 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
          gabe eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
                        „Abschnitt 5b
                         Ergänzende
               Vorschriften für die Kodierung
           von Gewebe und Gewebezubereitungen

       § 41a Europäisches Kodierungssystem für Ge-
             webe und Gewebezubereitungen

       § 41b Bestimmungen für die Verwendung des
             Einheitlichen Europäischen Codes; Mel-
             depflichten
       § 41c Kodierung in anderen Fällen und sons-
             tige Pflichten der Gewebeeinrichtungen

       § 41d Format des Einheitlichen Europäischen

             Codes“.

     b) Folgende Angabe zu § 43 wird angefügt:
       „§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-
             setzes zur Umsetzung der Richtlinien
             (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur
             Einfuhr und zur Kodierung menschlicher
             Gewebe und Gewebezubereitungen“.
2.   In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13
     oder § 72 Abs. 1“ durch die Wörter „den §§ 13,
     20b, 20c, 72 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 72b
     Absatz 1 Satz 3, § 72c Absatz 1 Satz 2 oder Ab-
     satz 4 Satz 1“ ersetzt.
3.   § 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 20c Abs. 1
        oder § 72b Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20c
        Absatz 1, § 72b Absatz 1 oder § 72c Absatz 1“
        ersetzt.

     b) Die folgenden Nummern 20 bis 27 werden an-

        gefügt:

       „20. ist Spendenkennungssequenz der erste

            Teil des Einheitlichen Europäischen

            Codes, bestehend aus dem EU-Gewebe-

            einrichtungs-Code und der eindeutigen
            Spendennummer,

       21. ist eindeutige Spendennummer die ein-

           deutige Nummer gemäß Anhang VII der
           Richtlinie 2006/86/EG der Kommission
           vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung
           der Richtlinie 2004/23/EG des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates hin-
           sichtlich der Anforderungen an die Rück-
           verfolgbarkeit, der Meldung schwerwie-
           gender Zwischenfälle und unerwünschter
           Reaktionen sowie bestimmter technischer
           Anforderungen an die Kodierung, Verar-
           beitung, Konservierung, Lagerung und
           Verteilung von menschlichen Geweben
           und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006,
           S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
           2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43)
           geändert worden ist, die einer bestimmten
           Gewebespende nach dem von der Ent-
           nahme- oder Gewebeeinrichtung festzule-
           genden Zuteilungssystem zugewiesen
           wird,
       22. ist Produktkennungssequenz der zweite
           Teil des Einheitlichen Europäischen Codes,
           bestehend aus dem Produktcode, der
           Splitnummer und dem Verfallsdatum,

       23. ist Produktcode die Kennung der spezifi-
           schen Art der Gewebe oder Gewebezube-
           reitung im EU-Kompendium der Gewebe-
           und Zellprodukte gemäß § 4 Absatz 30d
           des Arzneimittelgesetzes; der Produkt-
           code besteht aus

            a) der Kennung des Systems für die Pro-
               duktkodierung, das die Einrichtung ver-
               wendet („E“ für EUTC, „A“ für ISBT128,
               „B“ für Eurocode), und
            b) der Produktnummer für Gewebe oder
               Gewebezubereitungen im betreffenden
               Produktkodierungssystem für das Ge-

               webe oder die Gewebezubereitungsart,

       24. ist Splitnummer die Nummer gemäß An-
           hang VII der Richtlinie 2006/86/EG, die
           der Unterscheidung und eindeutigen
           Kennzeichnung von Geweben oder Gewe-
           bezubereitungen dient, die mit derselben
           eindeutigen Spendennummer und dem-
           selben Produktcode gekennzeichnet sind
           und aus derselben Einrichtung stammen,
       25. ist Verfallsdatum das Datum gemäß An-
           hang VII der Richtlinie 2006/86/EG, bis zu
           dem die Gewebe oder Gewebezubereitun-
           gen verwendet werden können,
       26. ist EUTC das von der Europäischen Union
           entwickelte Produktkodierungssystem für
           Gewebe und Gewebezubereitungen, das
           aus einem Register aller in der Euro-
           päischen Union im Verkehr befindlichen
           Gewebe, Gewebezubereitungen und Ge-

           webezubereitungsarten mit den jeweiligen

           Produktcodes besteht,

       27. ist „für den Verkehr freigeben“ ein Inver-

           kehrbringen im Sinne von § 4 Absatz 17

           des Arzneimittelgesetzes.“

4.   In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 13 und 72“
     durch die Angabe „§§ 13, 20b, 20c, 72, 72b

     und 72c“ ersetzt.

5.   In § 12 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 13“ das
     Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
     nach der Angabe „§ 72“ die Wörter „oder § 72c
     Absatz 4“ eingefügt.
6.   In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Blut-
     stammzellzubereitungen“ durch die Wörter „hä-
     matopoetischen Stammzellzubereitungen aus
     dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnur-
     blut“ ersetzt.

7.   In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Blut-
     stammzellzubereitungen“ durch die Wörter „hä-
     matopoetischen Stammzellzubereitungen aus
     dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnur-
     blut“ ersetzt.
8.   In § 16 Absatz 7 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt und werden nach der Angabe
     „§ 72“ die Wörter „oder § 72c Absatz 4“ eingefügt.
9.   In § 17 Absatz 6 Satz 1 und 5 wird jeweils nach
     der Angabe „§ 52a“ das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt und werden jeweils nach der An-
     gabe „§ 72“ die Wörter „oder § 72c Absatz 4“ ein-
     gefügt.
BGBl. 2016, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
10. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13“
        das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
        werden nach der Angabe „§ 72“ die Wörter
        „oder § 72c Absatz 4“ eingefügt.

     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
       sind bei hämatopoetischen Stammzellen oder
       Stammzellzubereitungen aus dem peripheren
       Blut oder aus dem Nabelschnurblut zum Zweck
       der Rückverfolgbarkeit zumindest Aufzeich-
       nungen mit den Angaben nach Anhang VI Teil A

       der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils gelten-
       den Fassung in einem geeigneten Speicherme-
       dium mindestens 30 Jahre aufzubewahren.“
11. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestri-
           chen.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „sowie“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

           „6. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver-
               trag nach Maßgabe des Absatzes 1a
               geschlossen wurde.“
     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
        und 1b eingefügt:

          „(1a) Für die Einfuhr von hämatopoetischen
       Stammzellen oder Stammzellzubereitungen
       aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
       schnurblut aus Staaten, die weder Mitglied-
       staaten der Europäischen Union noch andere
       Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
       ropäischen Wirtschaftsraum sind, hat die ein-
       führende Einrichtung einen schriftlichen Vertrag
       mit dem jeweiligen Drittstaatlieferanten zu
       schließen, wenn dieser Tätigkeiten im Zusam-
       menhang mit der Herstellung oder Ausfuhr in
       die Europäische Union von hämatopoetischen

       Stammzellen oder Stammzellzubereitungen
       aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
       schnurblut, die in die Europäische Union einge-
       führt werden sollen, durchführt. In dem Vertrag
       sind die Qualitäts- und Sicherheitsanforderun-

       gen festzulegen, die zu erfüllen sind, damit si-

       chergestellt ist, dass die Standards der Guten

       Herstellungspraxis bei den einzuführenden
       Stammzellen oder Stammzellzubereitungen
       eingehalten wurden. § 32 Absatz 2a Satz 3

       und 4 ist entsprechend anzuwenden.

         (1b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Ab-
       satz 1a gelten nicht für die einmalige Einfuhr

       nach § 72c des Arzneimittelgesetzes.“

     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:
          „(4a) Bei hämatopoetischen Stammzellen
       aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-
       schnurblut ist über die Entnahme ein Entnah-
       mebericht zu erstellen. § 34 Absatz 7 Satz 2
       bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“

    d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
       fügt:

          „(8a) Unbeschadet der Anforderungen des
       § 10 Absatz 8a des Arzneimittelgesetzes ist
       für hämatopoetische Stammzellzubereitungen
       aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabel-

       schnurblut § 36 Absatz 8 entsprechend anzu-
       wenden. Für die Kodierung von hämatopoeti-
       schen Stammzellen und Stammzellzubereitun-
       gen aus dem peripheren Blut oder aus dem Na-
       belschnurblut ist Abschnitt 5b entsprechend
       anzuwenden.“

    e) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

          „(14) Abweichend von Absatz 12 Satz 3 und
       Absatz 13 ist bei hämatopoetischen Stamm-
       zellzubereitungen aus dem peripheren Blut
       oder aus dem Nabelschnurblut für die Meldung
       von schwerwiegenden unerwünschten Reak-
       tionen und schwerwiegenden Zwischenfällen
       § 40 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 entspre-
       chend anzuwenden.“

11a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                          „§ 31a

              Verbringen von Arzneimitteln
      nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes
       (1) Wer Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3a
    des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich
    dieser Verordnung verbringt, hat folgende Anga-
    ben aufzuzeichnen:

    1. die Bezeichnung des verbrachten Arzneimit-
       tels,
    2. den Namen oder die Firma und die Anschrift
       des pharmazeutischen Unternehmers,

    3. die Chargenbezeichnung oder die Bezeichnung
       und die Menge des Arzneimittels,
    4. sofern vorhanden, den Einheitlichen Euro-
       päischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arz-
       neimittelgesetzes,

    5. den Namen oder die Firma und die Anschrift

       des Lieferanten,
    6. den Namen und die Anschrift der Person, für
       die das Arzneimittel bestimmt ist,

    7. den Namen und die Anschrift der verschreiben-

       den Ärztin oder des verschreibenden Arztes, an

       die oder den das Arzneimittel abgegeben wird,

    8. das Datum der Bestellung und der Abgabe und

    9. den Namen und die Anschrift des Krankenhau-

       ses, der Ärztin oder des Arztes, an die oder den
       das Arzneimittel abgegeben wird.

    Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit be-

    sondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der
    Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzu-
    zeichnen.
      (2) Die Abgabe erfolgt unter der Verantwortung
    der sachkundigen Person nach § 14 des Arz-
    neimittelgesetzes oder der verantwortlichen Per-
    son nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. § 41 gilt
    entsprechend.“
BGBl. 2016, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
12. § 32 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

           „7. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver-

               trag nach Maßgabe des Absatzes 2a

               geschlossen wurde.“

     b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
        sätze 2a und 2b eingefügt:

           „(2a) Für die Einfuhr von Geweben oder Ge-
       webezubereitungen aus Staaten, die weder
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch

       andere Vertragsstaaten des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hat
       die Gewebeeinrichtung einen schriftlichen Ver-
       trag mit dem jeweiligen Drittstaatlieferanten zu
       schließen, wenn dieser Tätigkeiten im Zusam-
       menhang mit der Entnahme oder Gewinnung,
       mit den für die Gewinnung erforderlichen
       Laboruntersuchungen, mit der Be- und Verar-
       beitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung
       oder Ausfuhr in die Europäische Union von Ge-
       weben und Gewebezubereitungen, die in die
       Europäische Union eingeführt werden sollen,
       durchführt. In dem Vertrag sind die Qualitäts-
       und Sicherheitsanforderungen festzulegen, die
       zu erfüllen sind, damit sichergestellt ist, dass

       die Standards der Guten fachlichen Praxis bei

       den einzuführenden Geweben und Gewebezu-

       bereitungen eingehalten wurden. Der Vertrag

       entspricht mindestens den Anforderungen, die
       in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2015/566 der
       Kommission vom 8. April 2015 zur Durchfüh-
       rung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der
       Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von
       Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei einge-
       führten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom
       9.4.2015, S. 56) in der jeweils geltenden Fas-

       sung aufgeführt sind. In dem Vertrag ist das

       Recht der zuständigen Behörde festzulegen,

       während der Laufzeit des Vertrages und für

       die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung
       des Vertrages die Einrichtungen des Drittstaat-
       lieferanten einschließlich seiner Tätigkeiten
       durch Inspektion zu überprüfen.
         (2b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Ab-
       satz 2a gelten nicht für die einmalige Einfuhr
       nach § 72c des Arzneimittelgesetzes.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt
        am Ende durch ein Komma ersetzt und wird
        folgende Nummer 6 angefügt:
       „6. sofern erforderlich, der Spendenkennungs-
           sequenz nach § 41b Absatz 1 oder der ein-
           deutigen Spendennummer nach § 41b Ab-
           satz 2.“
     b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 werden nach
        den Wörtern „Beschreibung und“ die Wörter
        „sofern erforderlich, die Spendenkennungs-

       sequenz nach § 41b Absatz 1 oder die eindeu-
       tige Spendennummer nach § 41b Absatz 2, an-
       sonsten der“ eingefügt.

14. § 36 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
        Komma ersetzt.

     b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
       „8. bei eingeführten Geweben und Gewebezu-

           bereitungen der Staat, in dem sie entnom-

           men wurden, sowie der Ausfuhrstaat, so-

           fern dieser nicht der Staat der Entnahme
           ist.“

15. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 72b
    Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 72b Absatz 1
    und 2 und § 72c Absatz 1“ ersetzt.

16. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
           „notwendigen Angaben“ die Wörter „ge-
           mäß Anhang III Teil A der Richtlinie
           2006/86/EG in der jeweils geltenden Fas-
           sung“ eingefügt, wird nach den Wörtern
           „und der vermuteten Reaktion“ das Wort
           „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
           den vor dem Komma am Ende die Wörter
           „sowie, sofern vorhanden, den Einheit-
           lichen Europäischen Code gemäß § 4 Ab-
           satz 30a des Arzneimittelgesetzes“ ein-
           gefügt.

       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erst-

           meldung“ die Wörter „gemäß Anhang III

           Teil B der Richtlinie 2006/86/EG in der je-

           weils geltenden Fassung“ eingefügt.

     b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
           „notwendigen Angaben“ die Wörter „ge-
           mäß Anhang IV Teil A der Richtlinie
           2006/86/EG in der jeweils geltenden Fas-
           sung“ eingefügt.

       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erst-

           meldung“ die Wörter „gemäß Anhang IV

           Teil B der Richtlinie 2006/86/EG in der je-

           weils geltenden Fassung“ eingefügt.

17. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit sind mindes-
     tens die Angaben nach Anhang VI Teil A der Richt-
     linie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung
     in einem geeigneten Speichermedium mindestens
     30 Jahre aufzubewahren.“
18. Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
                      „Abschnitt 5b
                       Ergänzende
             Vorschriften für die Kodierung
         von Gewebe und Gewebezubereitungen

                          § 41a
              Europäisches Kodierungssystem
          für Gewebe und Gewebezubereitungen
       (1) Gewebe oder Gewebezubereitungen, die
     zum Zweck der Anwendung beim Menschen in
BGBl. 2016, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633
Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Ein-
heitlichen Europäischen Code gekennzeichnet
sein.
  (2) Eine Freigabe zum Inverkehrbringen von
Geweben oder Gewebezubereitungen nach Ab-
satz 1 darf nur erfolgen, wenn die Endverpackung
mit dem Einheitlichen Europäischen Code ge-
kennzeichnet ist. Bei Geweben oder Gewebe-
zubereitungen, die für einen anderen als den in
Absatz 1 genannten Zweck für den Verkehr freige-
geben werden, müssen die Kennzeichnung des
Gewebes oder der Gewebezubereitung und das
Begleitdokument zumindest die Spendenken-
nungssequenz enthalten.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. Keimzellen aus Partnerspenden und impräg-
   nierte Eizellen aus Partnerspenden,
2. Gewebe oder Gewebezubereitungen, die von
   der Gewinnung bis zur Anwendung innerhalb
   derselben Einrichtung verbleiben,
3. Gewebezubereitungen, die aus Staaten einge-
   führt wurden, die weder Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union noch andere Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum sind, sofern sie von der Ein-
   fuhr bis zur Anwendung beim Menschen inner-

   halb derselben Einrichtung verbleiben und die

   Einrichtung eine Erlaubnis für die Einfuhr dieser

   Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 72

   Absatz 1 oder Absatz 2, § 72b Absatz 1 oder

   § 72c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes hat,

   und

4. Gewebezubereitungen, die aufgrund eines Not-

   falls eingeführt werden; Notfall ist eine unvor-

   hergesehene Situation, in der es keine andere

   Möglichkeit gibt, als schnellstmöglich eine Ge-

   webezubereitung einzuführen, um diese unver-

   züglich bei einer bestimmten Person anzuwen-

   den, deren Gesundheit ohne eine solche Ein-

   fuhr erheblich gefährdet wäre.

Innerhalb derselben Einrichtung nach Satz 1 Num-

mer 2 und 3 bedeutet, dass alle Tätigkeiten von

der Gewinnung oder der Einfuhr bis zur Anwen-

dung beim Menschen unter der Verantwortung

derselben verantwortlichen Person und im Rah-
men desselben Systems für das Qualitätsmanage-
ment und desselben Systems für die Rückverfolg-
barkeit in einer Einrichtung der Krankenversor-
gung durchgeführt werden. Unbeschadet von
Satz 1 können Einrichtungen diese Gewebe und
Gewebezubereitungen mit der Spendenken-
nungssequenz oder mit dem Einheitlichen Euro-
päischen Code kennzeichnen.

                       § 41b
     Bestimmungen für die Verwendung des
Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten
  (1) Sofern Gewebe oder Gewebezubereitungen
gemäß § 41a mit einem Einheitlichen Euro-
päischen Code zu kennzeichnen sind, sind Gewe-
bespenden unbeschadet des § 34 Absatz 6 zum
Zeitpunkt ihrer Entnahme mit einer eindeutigen
Spendennummer zu kennzeichnen. Die Entnah-

meeinrichtung legt das Zuteilungssystem, das für
die Kennzeichnung mit der eindeutigen Spenden-
nummer erforderlich ist, in einer vorher erstellten
Standardarbeitsanweisung fest. Sie ergänzt die
eindeutige Spendennummer mit ihrem EU-Gewe-
beeinrichtungs-Code gemäß § 4 Absatz 30b des
Arzneimittelgesetzes zu einer Spendenkennungs-
sequenz. Der an die Gewebeeinrichtung zu über-
mittelnde Entnahmebericht ist mit der Spenden-
kennungssequenz zu versehen.
   (2) Bei einer Entnahmeeinrichtung, die gemäß
§ 20b Absatz 2 oder § 14 Absatz 4 des Arzneimit-
telgesetzes für ihre Tätigkeiten keiner Erlaubnis
bedarf, hat die vertraglich verbundene Gewebe-
einrichtung sicherzustellen, dass die Entnahme-
einrichtung ein geeignetes Zuteilungssystem für
die eindeutige Spendennummer verwendet. Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der an die
Gewebeeinrichtung zu übermittelnde Entnahme-
bericht ist von der Entnahmeeinrichtung mit der
eindeutigen Spendennummer zu versehen.
  (3) Die Gewebeeinrichtung, die eine Gewebe-
spende von einer Entnahmeeinrichtung nach Ab-
satz 2 erhalten hat, ergänzt die eindeutige Spen-
dennummer mit ihrem EU-Gewebeeinrichtungs-
Code zu einer Spendenkennungssequenz.

   (4) Gewebe oder Gewebezubereitungen, die

aus Staaten eingeführt werden, die weder Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union noch andere

Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum sind, sind von der ein-

führenden Gewebeeinrichtung mit der Spenden-

kennungssequenz zu kennzeichnen.

  (5) Die Gewebeeinrichtung kennzeichnet Ge-

webe oder Gewebezubereitungen spätestens vor

der Freigabe zum Inverkehrbringen zur Anwen-

dung beim Menschen mit dem Einheitlichen Euro-

päischen Code. Die Kennzeichnung mit dem Ein-

heitlichen Europäischen Code ist wie folgt vorzu-

nehmen:

1. die von der Entnahmeeinrichtung nach Absatz 1

   oder von der Gewebeeinrichtung nach Absatz 3

   oder Absatz 4 zugeteilte Spendenkennungs-

   sequenz wird als erster Teil des Einheitlichen

   Europäischen Codes verwendet,

2. die Gewebeeinrichtung legt das für die Pro-
   duktkennungssequenz verwendete Produkt-
   kodierungssystem in einer Standardarbeitsan-
   weisung fest,
3. für den zweiten Teil des Einheitlichen Euro-
   päischen Codes wird aus dem EU-Kompen-
   dium der Gewebe- und Zellprodukte gemäß
   § 4 Absatz 30d des Arzneimittelgesetzes mit
   dem festgelegten Produktkodierungssystem
   die Produktnummer für das Gewebe oder die
   Gewebezubereitung ermittelt und mit der Ken-
   nung des Produktkodierungssystems zum Pro-
   duktcode als ersten Teil der Produktkennungs-
   sequenz vervollständigt,
4. die Produktkennungssequenz wird durch eine
   geeignete Splitnummer und das Verfallsdatum
   vervollständigt; bei Geweben oder Gewebezu-
   bereitungen, für die kein Verfallsdatum erfor-
BGBl. 2016, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
       derlich ist, ist spätestens vor ihrem Inverkehr-
       bringen zur Anwendung beim Menschen als
       Verfallsdatum „00000000“ anzugeben.

   Der Einheitliche Europäische Code wird unlösch-

   bar auf dem Etikett des Gewebes oder der Gewe-

   bezubereitung dauerhaft angebracht. Dieser Ein-
   heitliche Europäische Code wird außerdem in

   dem Begleitdokument nach § 36 Absatz 8 Satz 1
   vermerkt. Kann der Einheitliche Europäische Code
   aus Platzmangel nicht auf dem Etikett unterge-
   bracht werden, muss er durch das Begleitdoku-
   ment eindeutig den mit diesem Etikett verpackten
   Geweben oder Gewebezubereitungen zuzuordnen
   sein.

      (6) Die Spendenkennungssequenz darf nicht
   mehr geändert werden, nachdem sie den für den

   Verkehr freigegebenen Geweben oder Gewebezu-

   bereitungen zugeteilt worden ist. Dies gilt nicht für

   die Berichtigung eines Kodierungsfehlers. Jede

   Berichtigung ist vollständig zu dokumentieren.

                          § 41c

             Kodierung in anderen Fällen und
       sonstige Pflichten der Gewebeeinrichtungen

      (1) Werden Gewebe oder Gewebezubereitun-

   gen, die nach § 41a der Pflicht zur Kodierung un-

   terliegen, von einer Gewebeeinrichtung zu ande-
   ren Zwecken als der Anwendung beim Menschen
   für den Verkehr freigegeben, so sind die Gewebe
   oder Gewebezubereitungen und das Begleitdoku-
   ment vor der Freigabe zum Inverkehrbringen zu-

   mindest mit der Spendenkennungssequenz zu

   kennzeichnen. Die Produktkennungssequenz wird

   in diesem Fall von einer nachfolgenden Gewebe-
   einrichtung spätestens vor der Freigabe zum In-
   verkehrbringen zur Anwendung beim Menschen
   nach § 41b Absatz 5 ergänzt. Sofern die Produkt-
   kennungssequenz bereits vorhanden ist, aber auf-
   grund einer Veränderung des Gewebes oder der
   Gewebezubereitung nicht mehr zutreffend ist, ak-
   tualisiert die nachfolgende Gewebeeinrichtung
   den Produktcode entsprechend dem von ihr fest-
   gelegten Produktkodierungssystem und ergänzt
   diesen, sofern erforderlich, durch eine geeignete
   Splitnummer und das Verfallsdatum zu einer
   neuen Produktkennungssequenz.

      (2) Die Einrichtungen informieren die zustän-

   dige Behörde, wenn

   1. Angaben im EU-Kompendium der Gewebeein-
      richtungen nach § 4 Absatz 30c des Arzneimit-
      telgesetzes aktualisiert oder berichtigt werden
      müssen,

   2. Angaben im EU-Kompendium der Gewebe-

      und Zellprodukte nach § 4 Absatz 30d des Arz-

      neimittelgesetzes aktualisiert werden müssen

      oder

   3. die Gewebeeinrichtung bei Geweben und Ge-
      webezubereitungen, die sie von anderen Ein-
      richtungen in der Europäischen Union erhält,
      einen erheblichen Verstoß gegen die Bestim-
      mungen über den Einheitlichen Europäischen
      Code feststellt.

        (3) Ist der Einheitliche Europäische Code nicht
     vorschriftsmäßig auf dem Etikett angebracht, so
     treffen die Gewebeeinrichtungen die erforder-
     lichen Maßnahmen, damit die Anforderungen des

     § 41b und des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erfüllt

     werden.

                           § 41d

                         Format des
             Einheitlichen Europäischen Codes
        (1) Der Einheitliche Europäische Code muss die
     folgenden Anforderungen erfüllen:

     1. der Einheitliche Europäische Code wird in visu-
        ell lesbarer Form angezeigt; ihm ist das Akro-
        nym „SEC“ vorangestellt;

     2. der Einheitliche Europäische Code wird mit der

        Spendenkennungssequenz und der Produkt-

        kennungssequenz, getrennt durch eine Leer-

        stelle oder in zwei aufeinanderfolgenden Zeilen,

        gedruckt.
       (2) Andere Systeme für die Kennzeichnung und
     Rückverfolgbarkeit können zusätzlich verwendet
     werden.“

18a. § 42 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 8 wird nach dem Wort „ergänzt“

        das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

     b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
        das Wort „oder“ ersetzt.
     c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

        „10. entgegen § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Auf-

             zeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-

             ständig oder nicht rechtzeitig fertigt.“

19. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43

                     Übergangsvorschrift
                  aus Anlass des Gesetzes
                zur Umsetzung der Richtlinien
              (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565
           zur Einfuhr und zur Kodierung mensch-
         licher Gewebe und Gewebezubereitungen
        Auf Gewebe, Gewebezubereitungen sowie hä-
     matopoetische Stammzellen und Stammzellzube-
     reitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem
     Nabelschnurblut, die bereits am 29. Oktober 2016

     gelagert sind und die bis zum 28. Oktober 2021

     für den Verkehr freigegeben werden, sind § 20 Ab-
     satz 3, § 31 Absatz 4a und 8a Satz 2, § 31 Ab-
     satz 14 und Abschnitt 5b nicht anzuwenden und
     sind § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2,
     § 40 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und § 41
     Absatz 1 in der jeweils bis zum 25. November

     2016 geltenden Fassung bis zum 28. Oktober

     2021 weiter anzuwenden. Sofern diese Gewebe,

     diese Gewebezubereitungen oder diese hämato-

     poetischen Stammzellen oder Stammzellzuberei-
     tungen aus dem peripheren Blut oder aus dem
     Nabelschnurblut nicht bis zum 28. Oktober 2021
     für den Verkehr freigegeben werden und bei ihnen
     der Einheitliche Europäische Code nicht ange-
     bracht werden kann, sind sie nach § 41b Absatz 5
     Satz 4 zu kennzeichnen.“
BGBl. 2016, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
                       Artikel 5
                   Änderung der
               TPG-Gewebeverordnung
  Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor dem
      Wort „Kennzeichnungskode“ die Wörter „sofern
      nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
      lungsverordnung erforderlich, die Spendenken-
      nungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arznei-
      mittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder
      die eindeutige Spendennummer nach § 41b Ab-
      satz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-

      lungsverordnung, ansonsten der“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Beschreibung des entnommenen Gewebes
          und, sofern nach § 41a der Arzneimittel- und
          Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich,
          die Spendenkennungssequenz nach § 41b
          Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffher-
          stellungsverordnung oder die eindeutige
          Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der

          Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-

          ordnung, ansonsten den Kennzeichnungs-
          kode;“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende
      ein Komma und werden die Wörter „sofern das
      Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirk-
      stoffherstellungsverordnung nicht mit dem Ein-
      heitlichen Europäischen Code nach Nummer 6
      gekennzeichnet ist“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. dem Einheitlichen Europäischen Code nach
          § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, so-
          fern vorhanden.“
3. § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Beschreibung des betroffenen Gewebes und,
       sofern vorhanden, der Einheitliche Europäische
       Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelge-
       setzes, ansonsten der Kennzeichnungskode
       und“.
4. In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
   „Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4
   und 6“ ersetzt.

                       Artikel 6

               Aufhebung der

  TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung

   Die TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung
vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2446), die durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                       Artikel 7

                  Aufhebung der

  Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung

  Die Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3081) wird aufge-
hoben.

                       Artikel 8

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e tritt am 29. April
2017 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 21. November 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister für
                                            Hermann Gröhe
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2623. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f37f47fff5ca4e3c….