§ 42 Korrekturmaßnahmen
Stand: 27.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-1 (1) Die zuständige Bundesoberbehörde ergreift die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-2 (2) Die Genehmigung einer klinischen Prüfung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder die Voraussetzungen des § 40a oder des § 40b Absatz 2 bis 6 bei der Erteilung der Genehmigung nicht vorlagen. In diesem Fall kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung geben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-4 (4) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder des § 40a oder des § 40b Absatz 2 bis 6 nicht mehr vorliegen, kann sie den Sponsor dazu auffordern, Aspekte der klinischen Prüfung zu ändern. Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 69 bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 nimmt die zuständige Ethik-Kommission vor der Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde Stellung, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Soll die Korrekturmaßnahme aufgrund des Fehlens von Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder von Voraussetzungen nach § 40a Satz 1 Nummer 4 oder nach § 40b Absatz 4 Satz 3 ergehen, so gilt § 41 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Soll die Korrekturmaßnahme aufgrund des Fehlens von Voraussetzungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder von Voraussetzungen nach § 40a Satz 1 Nummer 2, 3 und 5, Satz 2 und 3 oder nach § 40b Absatz 2, 3, 4 Satz 1, 2 und 9, Absatz 5 und 6 ergehen, so ist die Bundesoberbehörde an die Stellungnahme der Ethik-Kommission gebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-6 (6) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder widerrufen oder ruht sie, so darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-7 (7) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung anordnen; in diesem Fall übermittelt sie diese Anordnung unverzüglich dem Sponsor.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/42#abs-8 (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens der Genehmigung, die Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung sowie gegen Anordnungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 42 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2007 – 9 A 3745/04Zitiert von 4
- VG Köln, 13.06.2023 – 7 K 6851/18
- VG Oldenburg (Oldenburg), 19.12.2007 – 7 B 3409/07
- VG Köln, 09.11.2007 – 25 K 661/07
- VG Minden, 15.08.2023 – 7 K 656/22
- OVG NRW, 28.10.2021 – 13 A 1376/17Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.10.2021 – 13 A 2432/18Zitiert von 3
- VG Köln, 12.01.2016 – 7 K 7443/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 17.02.2010 – 14 A 95.07Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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