Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 77 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/77#abs-1 (1) Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme, dass die Anforderungen der Verordnung nicht mehr eingehalten werden, kann er auf seinem Hoheitsgebiet folgende Maßnahmen ergreifen: a) Er kann die Genehmigung für die klinische Prüfung zurücknehmen; b) er kann die klinische Prüfung aussetzen; c) er kann den Sponsor dazu auffordern. jeden beliebigen Aspekt der klinischen Prüfung zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/77#abs-2 (2) Bevor der betroffene Mitgliedstaat eine Maßnahme gemäß Absatz 1 ergreift, holt er — es sei denn, unverzügliches Handeln ist geboten — die Meinung des Sponsors und/oder des Prüfers ein. Diese Meinung muss innerhalb von sieben Tagen abgeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/77#abs-3 (3) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet alle betroffenen Mitgliedstaaten über das EU-Portal unverzüglich, nachdem er eine Maßnahme gemäß Absatz 1 getroffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/77#abs-4 (4) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die anderen betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er eine der Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergreift.