Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 43 Interne und externe Teilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 43 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 43 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700)
BGBl. 2009 I S. 700
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.