Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 44 Beginn und Abschluß

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/44#abs-1 (1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/44#abs-2 (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/44#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 43 § 45