Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1939
BGBl. 2009 I S. 1939 · 52.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und
anderer Gesetze
Vom 15. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 71d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsab-
teilung im Haushaltsplan“.
b) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaf-
tung“.
2. In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
gestrichen.
3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies
nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom
Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.“
4. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absätze 2,
3 und 5“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 5“ er-
setzt.
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließ-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten
Buches versicherte Beschäftigte mit beitrags-
pflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absät-
zen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.“
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz kran-
kenversicherungspflichtigen Mitglieder monat-
lich eine Meldung an die zuständige Kranken-
kasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den
für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-
gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-
nummer, den Namen und Vornamen, den bei-
tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Bei-
tragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkom-
mens, ein Kennzeichen über die Ruhensanord-
nung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes und den Verweis auf die

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
des Versicherten zu übermitteln. Den Übertra-
gungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens
wie den Aufbau des Datensatzes regeln die
Künstlersozialkasse und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in gemeinsamen
Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verschlüsselungsverfahren zu verwen-
den.“
5. § 28e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Ein Verschulden des Unternehmers ist ausge-
schlossen, soweit und solange er Fachkunde,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des
Nachunternehmers oder des von diesem beauf-
tragten Verleihers durch eine Präqualifikation
nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen
nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz.
Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt.“
b) In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe
„500 000 Euro“ durch die Angabe „275 000 Euro“
ersetzt.
c) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis
nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-
tion auch durch Vorlage einer Unbedenklich-
keitsbescheinigung der zuständigen Einzugs-
stelle für den Nachunternehmer oder den von
diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Un-
bedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben
über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozial-
versicherungsbeiträge und die Zahl der gemel-
deten Beschäftigten. Die Bundesregierung be-
richtet unter Beteiligung des Normenkontrollra-
tes über die Wirksamkeit und Reichweite der Ge-
neralunternehmerhaftung für Sozialversiche-
rungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere
über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und
nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körper-
schaften im Jahr 2012.“
6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „ge-
regelt“ ein Semikolon eingefügt und folgender
Halbsatz angefügt:
„vor dem Abschluss und vor Änderungen der Ver-
einbarung ist der Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung anzuhören“.
7. § 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Ausschuss der
Vertreterversammlung“ durch die Wörter „eine
Bundesvertreterversammlung“ und die Wörter
„Ausschuss des Vorstandes“ durch das Wort
„Bundesvorstand“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Organe entscheiden anstelle der Vertre-
terversammlung und des Vorstandes, soweit
§ 64 Absatz 4 gilt.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
wird der Beschluss über die Satzung von der
Bundesvertreterversammlung nach § 31 Ab-
satz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß
§ 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Rege-
lungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
der Deutschen Rentenversicherung oder zu ge-
meinsamen Angelegenheiten der Träger der
Rentenversicherung trifft.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Aus-
schuss der Vertreterversammlung nach
§ 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden“ durch
die Wörter „die Bundesvertreterversammlung
oder deren Vorsitzenden“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
9. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1
und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b,
soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder
gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Ren-
tenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz
oder sonstiges für die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichen-
des bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Be-
stimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsit-
zenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand
oder dessen Vorsitzenden entsprechend.“
10. § 36 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes
von der Vertreterversammlung“ durch die Wörter
„des Bundesvorstandes von der Bundesvertre-
terversammlung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
11. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Vorstand“ durch
das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Vertreterversamm-
lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterver-
sammlung der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund“ durch die Wörter „Bundesvertre-
terversammlung der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversamm-
lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Vertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund gehören die durch
Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der

Deutschen Rentenversicherung Bund be-
stimmten Mitglieder an.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch
das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dem Vorstand der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund gehören die Mitglieder des
Bundesvorstandes der Deutschen Renten-
versicherung Bund an, die auf Vorschlag
der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertre-
ter der Deutschen Rentenversicherung Bund
bestimmt wurden.“
13. In § 52 Absatz 4 werden die Wörter „des Vorstan-
des“ durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-
setzt.
14. § 60 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Vertreterversamm-
lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ und die Wörter „des Vorstands“
durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstandes“
durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ und
die Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter
„des Bundesvorstandes“ ersetzt.
15. In § 62 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der
Vertreterversammlung und des Vorstandes“ durch
die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und
des Bundesvorstandes“ ersetzt.
16. § 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der
Vertreterversammlung und des Vorstandes“
durch die Wörter „der Bundesvertreterversamm-
lung und des Bundesvorstandes“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung“
durch das Wort „Bundesvertreterversammlung“
ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
17. In § 70 Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Vorstand“
durch das Wort „Bundesvorstand“ und das Wort
„Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bundes-
vertreterversammlung“ ersetzt.
18. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt:
„§ 71e
Ausweisung der
Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsge-
nossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben
nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen
worden ist, sind die für die Durchführung anzuset-
zenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere
die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstel-
lung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf inso-
weit der Genehmigung des Bundesversicherungs-
amtes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.“
19. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter „des Bun-
desvorstandes“ ersetzt.
20. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-
des“ ersetzt.
21. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-
des“ und die Wörter „die Vertreterversammlung“
durch die Wörter „die Bundesvertreterversamm-
lung“ ersetzt.
22. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a
Übergangsregelung zur Beitragshaftung
§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung finden weiter An-
wendung, wenn der Unternehmer mit der Erbrin-
gung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009
beauftragt worden ist.“
Artikel 1a
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leis-
tungen nach § 16e gesondert auszuweisen.“
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen der
Bundesagentur die Abschlagszahlungen bis zum
letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres
stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidi-
tätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches
erforderlich ist.“
2. In § 51b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „einschließlich aller Mitglieder von Be-
darfsgemeinschaften“ die Wörter „und die im Haus-
halt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4,
die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens
nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421c
wie folgt gefasst:
„§ 421c (weggefallen)“.

2. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „Berufsaus-
bildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nach-
träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
eines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erst-
malige Ausbildung,“ durch die Wörter „Berufsausbil-
dungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen
Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträgli-
chen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach
§ 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Er-
werb des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-
wertigen Schulabschlusses,“ ersetzt.
3. § 335 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „die Krankenkasse,
bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Fünften Buches versicherungspflichtig war“
durch die Wörter „diejenige Stelle, an die die Bei-
träge aufgrund der Versicherungspflicht nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches ge-
zahlt wurden“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches)
und das Bundesversicherungsamt in seiner Funk-
tion als Verwalter des Gesundheitsfonds können
das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach
den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.“
4. § 344 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatli-
ches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag
der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches)
mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag
der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Ab-
satz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches
entsprechend.“
5. Dem § 363 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen die Beteili-
gung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Li-
quiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist.“
6. § 421c wird aufgehoben.
7. § 421r wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung
fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ih-
rer Person liegenden Umständen erschwert ist,“
gestrichen.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungs-
vertrag über eine Ausbildung im Sinne von Ab-
satz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder
Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig
beendet worden ist, kann von der Voraussetzung
der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführen-
den Ausbildungsverhältnisses abgesehen wer-
den.“
8. Nach § 434s Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab
dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen,
neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten
auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung
im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten
übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch
Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen
und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe
von Pauschalen nach Satz 1.“
Artikel 2a
Änderung des
Gesetzes zur Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
In Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Neuaus-
richtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) wird
§ 69 wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„sowie“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2b
Weitere Änderungen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Arbeitslosengeld“ die Wörter „ , dessen
Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht,“ ein-
gefügt.
2. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschafts-
zeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen
und nachweisen, dass
1. sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurück-
gelegten Beschäftigungstage überwiegend
aus versicherungspflichtigen Beschäftigun-
gen ergeben, die auf nicht mehr als sechs
Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag
zeit- oder zweckbefristet sind, und
2. das in den letzten zwölf Monaten vor der
Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsent-
gelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentste-
hung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 des Vierten Buches nicht über-
steigt,
gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-
schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-
satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.“

3. § 127 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach
§ 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtver- … Monate
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens … Mo-
naten
6 3
8 4
10 5
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-
rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist
des § 124 zu berücksichtigen.“
4. § 130 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Be-
messungszeitraum weniger als 90 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält
oder“.
5. Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von
mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden
kann.“
6. § 240 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „be-
trieblichen Berufsausbildung“ die Wörter „oder
deren Einstiegsqualifizierung“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer
Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.
7. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
ausbildung“ die Wörter „oder einer Ein-
stiegsqualifizierung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Förderung
beginnt“ durch die Wörter „Bei einer Förde-
rung im Zusammenhang mit einer betriebli-
chen Berufsausbildung beginnt die Förde-
rung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Wörter ange-
fügt:
„insbesondere müssen ausbildungsbeglei-
tende Hilfen während einer Einstiegsqualifi-
zierung über die Vermittlung der vom Be-
trieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung
zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten hinausgehen.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfen“
die Wörter „im Zusammenhang mit einer
betrieblichen Berufsausbildung“ angefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Fertigkeiten
und Kenntnisse“ durch die Wörter „Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-
setzt.
8. In § 243 Absatz 1 werden die Wörter „oder einer
Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.
9. In § 421g Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „Anspruch auf Arbeitslosengeld haben“ die
Wörter „ , dessen Dauer nicht allein auf § 127 Ab-
satz 3 beruht,“ eingefügt.
10. § 421t Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeits-
ausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer
berücksichtigungsfähigen beruflichen Qua-
lifizierungsmaßnahme, bei der die Teil-
nahme nicht der Rückkehr zur regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Er-
höhung der Arbeitszeit entgegensteht, wer-
den dem Arbeitgeber die von ihm allein zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung
für den jeweiligen Kalendermonat auf An-
trag in voller Höhe in pauschalierter Form
erstattet, wenn der zeitliche Umfang der
Qualifizierungsmaßnahme mindestens
50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berück-
sichtigungsfähig sind alle beruflichen Qua-
lifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen
Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich
geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind
berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durch-
führung weder im ausschließlichen oder er-
kennbar überwiegenden Interesse des Un-
ternehmens liegt noch der Arbeitgeber ge-
setzlich zur Durchführung verpflichtet ist,“.
b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3
und 4 angefügt:
„3. für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens
einem Betrieb des Arbeitgebers durchge-
führte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber
ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs
von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch
für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers
auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein
zu tragenden Beiträge zur Sozialversiche-
rung in pauschalierter Form erstattet,
4. innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträu-
me, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleis-
tet wird, auf Antrag des Arbeitgebers ab-
weichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht
als Unterbrechung gewertet.“
10a. § 421t Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbei-
tergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab die-
sem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendun-
gen zu 100 Prozent von der Bundesagentur ge-
zahlt.“

Artikel 2c
Weitere Änderungen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zum 1. September 2011
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungsper-
sonal sowie“ durch das Wort „Verwaltungsperso-
nal,“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwaltungs-
kosten“ das Wort „sowie“ eingefügt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil-
dung im Sinne des § 60 Absatz 1“.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung
das Nähere zu den Voraussetzungen und zum
Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von
Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3.“
2. § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund
§ 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine An-
wendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorberei-
tende Bildungsmaßnahme vor dem 1. Septem-
ber 2011 begonnen hat.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 226 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit-
zone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als ge-
ringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitrags-
pflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5
und 8 des Sechsten Buches entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 208 wie
folgt gefasst:
„§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kinder-
erziehungszeiten“.
2. § 56 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Ab-
satz 4 genannten Personen gehören oder
3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf
Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre-
chenden kirchenrechtlichen Regelungen oder
nach den Regelungen einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung
erworben haben, die systembezogen gleich-
wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-
hung nach diesem Buch.“
3. § 68a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 68 vermindert sich der bis-
herige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach
§ 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist
als der bisherige aktuelle Rentenwert.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1 Satz 1 ermittelten“ durch das Wort „bis-
herigen“ ersetzt.
4. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz sowie in den Sät-
zen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertreter-
versammlung“ durch das Wort „Bundesver-
treterversammlung“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Vorstand“ durch das Wort „Bundesvor-
stand“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch
das Wort „Bundesvorstand“ und die Wörter
„des Vorstandes“ durch die Wörter „des
Bundesvorstandes“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Vorstand“
durch das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils das
Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort
„Bundesvertreterversammlung“ und das Wort
„Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“
ersetzt.
5. In § 139 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Vertre-
terversammlung“ durch das Wort „Bundesvertreter-
versammlung“ und das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
6. Dem § 150 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
rens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegen-
über dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit die-
ses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahr-
nimmt, zulässig.“
7. In § 156 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“ er-
setzt.
8. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „durchschnittlichen“ ge-
strichen.

b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
„durchschnittliche“ gestrichen.
9. In § 165 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1
Nr. 1 und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
10. § 208 wird wie folgt gefasst:
„§ 208
Nachzahlung bei
anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzu-
rechnen sind und die bis zum Erreichen der Regel-
altersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für
so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Bei-
träge können nur für Zeiten nachgezahlt werden,
die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Ab-
satz 1 Satz 1 gilt nicht.“
11. § 249 Absatz 3 wird aufgehoben.
12. § 255e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 ver-
mindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert
auch dann nicht, wenn sich durch die Veränderung
des Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bis-
herigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde.“
Artikel 5
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die
a) im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-
dienst leisten,
b) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
dienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)
leisten,“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
2. § 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. für Personen, die
a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a versichert sind,
b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b versichert sind,“.
3. § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a“ werden durch die
Wörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie
§ 116a“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Nachunternehmer oder der von diesem be-
auftragte Verleiher hat für den Nachweis nach
§ 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifi-
zierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zu-
ständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen;
diese enthält insbesondere Angaben über die bei
dem Unfallversicherungsträger eingetragenen
Unternehmensteile und diesen zugehörigen
Lohnsummen des Nachunternehmers oder des
von diesem beauftragten Verleihers sowie die
ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.“
4. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
5. Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach
Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Ver-
waltungskosten nach Absatz 5 haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
6. § 186 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-
mer 1, 4, 6“ vor dem Komma die Angabe „Buch-
stabe a“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „So-
ziales“ ein Komma sowie die Wörter „die Aufwen-
dungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung“ eingefügt.
7. § 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung
sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächen-
werte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzu-
setzen:
Landwirtschaftliche Wert
Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 433 854 279
Niedersachsen-Bremen 3 299 807 704
Nordrhein-Westfalen 2 843 898 631
Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland 2 433 181 990
Franken und Oberbayern 2 144 512 455
Niederbayern/Oberpfalz und
Schwaben 1 804 745 451
Baden-Württemberg 2 007 622 149
Gartenbau 1 058 498 116
Mittel- und Ostdeutschland 7 967 435 509
8. Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenos-
senschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsge-
nossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu
wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen
gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die
Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die
Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue
Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die
Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereini-

gung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie
die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend.“
Artikel 6
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landessozialgerichte entscheiden auch über
Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Ab-
satz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen.“
b) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.
2. § 142a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2
Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2
Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundessozialgericht kann sich auf die
Entscheidung der Divergenzfrage beschrän-
ken und dem Beschwerdegericht die Ent-
scheidung in der Hauptsache übertragen,
wenn dies nach dem Sach- und Streitstand
des Beschwerdeverfahrens angezeigt
scheint.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Arbeitszeitgesetzes
In § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 229
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden die Wörter „Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsun-
tersuchungsordnung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)
wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident und Professor der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amts-
bezeichnung „Präsident einer Bundesfinanzdirekti-
on“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
dizin“ und nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsi-
dent des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbe-
zeichnung „Vizepräsident des Bundesversiche-
rungsamtes“ eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundesversicherungsamtes“
gestrichen.
4. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts-
bezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidi-
ums“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
versicherungsamtes“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil
wird durch Anwendung des halben sich aus der
Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversiche-
rung, zur Arbeitsförderung und des halben um den
vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil
reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das
der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt
berechnet und gerundet.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „beson-
dere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Ar-
beitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wert-
guthaben 250 Stunden Freistellung von der Ar-
beitsleistung nicht überschreitet;“ gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Entscheidung der Finanzbehörden, dass
die vom Arbeitgeber getragenen oder über-
nommenen Studiengebühren für ein Studium
des Beschäftigten steuerrechtlich kein Ar-
beitslohn sind,“.
Artikel 9a
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 76 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leis-
tungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert
werden.“

Artikel 9b
Änderung
des Gesetzes zu Übergangs-
regelungen zur Organisationsreform
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisa-
tionsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 93 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden Mitglie-
der der Vertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter
„werden Mitglieder der Bundesvertreterver-
sammlung der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss
der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
die Wörter „Der Vertreterversammlung der
Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bun-
desvertreterversammlung“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Zusammentritt
der Vertreterversammlung“ durch die Wörter „Zu-
sammentritt der Bundesvertreterversammlung“
ersetzt.
2. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 9c
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
folgt gefasst:
„§ 43 Interne und externe Teilung“.
2. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„für übertragene“ die Wörter „oder begründete“ ein-
gefügt.
3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Begründung von Anrechten durch ex-
terne Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zu-
schlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln,
indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das
Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68
als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das
Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit
fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des En-
des der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der
Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Ab-
satz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwen-
den.“
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Interne und externe Teilung“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Durch externe Teilung im Versorgungsaus-
gleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur
begründet werden, wenn die ausgleichsberech-
tigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits
Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.“
Artikel 9d
Änderung des
Versorgungsausgleichsgesetzes
§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einnahmen“ die
Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung“ ein-
gefügt.
2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengeset-
zes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein
Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu be-
gründen.“
Artikel 9e
Gesetz
über die Versorgungsausgleichskasse
(VersAusglKassG)
§1
Aufgabe
Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es aus-
schließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten
Person bei der externen Teilung eines Anrechts im
Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen,
wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.
§2
Rechtsform, anzuwendendes Recht
(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensi-
onskasse im Sinne des § 118a des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungs-
vereins auf Gegenseitigkeit.
(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz an-
zuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.

§3
Besondere Bestimmungen
(1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1
im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsaus-
gleichskasse brauchen abweichend von § 20 Satz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versiche-
rungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mit-
gliedervertreterversammlung der Versorgungsaus-
gleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern
zusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung er-
gänzt sich im Wege der Kooptation.
(3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsaus-
gleichskasse darf abweichend von § 54 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Versicherungsver-
trägen angelegt werden, die bei Lebensversicherungs-
unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur De-
ckung von Verpflichtungen gegenüber den Versor-
gungsberechtigten eingegangen werden. In diese Ver-
sicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Ver-
triebskosten eingerechnet werden.
(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem
Sicherungsfonds nach § 124 Absatz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes an.
§4
Leistungsumfang
(1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durch-
geführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen.
(2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen
Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert
für den Rechnungszins nach § 65 Absatz 1 Nummer 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Zeitpunkt der
Begründung des Anrechts bei der Versorgungsaus-
gleichskasse entspricht.
(3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Ren-
tenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhö-
hung der laufenden Leistungen verwendet werden.
(4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemes-
sene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss-
und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.
§5
Beschränkung des Anrechts
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse beste-
hendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar
und nicht veräußerbar. Es darf nicht vorzeitig verwertet
werden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen
Beiträgen ist nicht möglich.
§6
Bilanzierung
von Rückdeckungsversicherungen
Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse
nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunterneh-
men eingegangen werden, sind abweichend von § 341b
Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeit-
wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vor-
sicht zu bewerten.
Artikel 9f
Änderung der
Deckungsrückstellungsverordnung
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Deckungsrückstel-
lungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die
zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1050) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei Versicherungsverträgen, die bei einer internen Tei-
lung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu-
gunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen
werden, kann auch der dem ursprünglichen Versiche-
rungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins ver-
wendet werden.“
Artikel 9g
Änderung der Pensionsfonds-
Deckungsrückstellungsverordnung
Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pensionsfonds-De-
ckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch die Verordnung
vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2262) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen
Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaf-
fen werden, kann auch der zum Zeitpunkt der Über-
nahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete
Rechnungszins verwendet werden.“
Artikel 9h
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9i
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsent-
geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist,
werden in Nummer 14 der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
„15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene
Studiengebühren für ein Studium des Beschäftig-
ten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn
sind.“

Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 2b Nummer 1 bis 5 und 9 tritt am 1. Au-
gust 2009 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2
und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom
1. Juli 2009 in Kraft.
(5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 tritt am 1. August 2009
in Kraft.
(6) Artikel 9d Nummer 1 und Artikel 9h treten am
1. September 2009 in Kraft.
(7) Artikel 9d Nummer 2 tritt am Tag der Bekanntma-
chung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
setzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft,
frühestens jedoch am 1. September 2009.
(8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3
und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(9) Artikel 2c tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1939. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aa28e5ff35e4027d….