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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1939

BGBl. 2009 I S. 1939 · 52.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
                                       Gesetz
                 zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
       zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und
anderer Gesetze
                                                Vom 15. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 71d wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 71e   Ausweisung der Schiffssicherheitsab-
               teilung im Haushaltsplan“.

   b) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 116a Übergangsregelung       zur   Beitragshaf-
              tung“.

 2. In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch

    einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz

    gestrichen.

 3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

  „in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies
  nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom
  Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.“
4. § 28a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
  b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absätze 2,
     3 und 5“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 5“ er-
     setzt.
  c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

        „(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließ-

     lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten

     Buches versicherte Beschäftigte mit beitrags-
     pflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absät-
     zen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.“

  d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
        „(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach
     dem Künstlersozialversicherungsgesetz kran-
     kenversicherungspflichtigen Mitglieder monat-
     lich eine Meldung an die zuständige Kranken-
     kasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den
     für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-
     gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-
     nummer, den Namen und Vornamen, den bei-

     tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Bei-

     tragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkom-

     mens, ein Kennzeichen über die Ruhensanord-
     nung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozial-
     versicherungsgesetzes und den Verweis auf die
BGBl. 2009, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
       Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
       des Versicherten zu übermitteln. Den Übertra-
       gungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens
       wie den Aufbau des Datensatzes regeln die
       Künstlersozialkasse und der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen in gemeinsamen
       Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei
       der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
       dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
       chende Verschlüsselungsverfahren zu verwen-
       den.“
5. § 28e wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

       „Ein Verschulden des Unternehmers ist ausge-
       schlossen, soweit und solange er Fachkunde,
       Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des
       Nachunternehmers oder des von diesem beauf-
       tragten Verleihers durch eine Präqualifikation

       nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen

       nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für

       Bauleistungen Teil A in der Fassung der Be-

       kanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz.

       Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt.“

  b) In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe
     „500 000 Euro“ durch die Angabe „275 000 Euro“
     ersetzt.
  c) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:

          „(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis

       nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-
       tion auch durch Vorlage einer Unbedenklich-
       keitsbescheinigung der zuständigen Einzugs-
       stelle für den Nachunternehmer oder den von
       diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Un-
       bedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben
       über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozial-
       versicherungsbeiträge und die Zahl der gemel-
       deten Beschäftigten. Die Bundesregierung be-
       richtet unter Beteiligung des Normenkontrollra-
       tes über die Wirksamkeit und Reichweite der Ge-
       neralunternehmerhaftung für Sozialversiche-
       rungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere
       über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und
       nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körper-
       schaften im Jahr 2012.“
6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „ge-
   regelt“ ein Semikolon eingefügt und folgender
   Halbsatz angefügt:
  „vor dem Abschluss und vor Änderungen der Ver-
  einbarung ist der Spitzenverband der landwirt-
  schaftlichen Sozialversicherung anzuhören“.

7. § 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Ausschuss der
     Vertreterversammlung“ durch die Wörter „eine
     Bundesvertreterversammlung“ und die Wörter
     „Ausschuss des Vorstandes“ durch das Wort
     „Bundesvorstand“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Diese Organe entscheiden anstelle der Vertre-
       terversammlung und des Vorstandes, soweit
       § 64 Absatz 4 gilt.“

8. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      „Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
      wird der Beschluss über die Satzung von der
      Bundesvertreterversammlung nach § 31 Ab-
      satz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß
      § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Rege-
      lungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
      der Deutschen Rentenversicherung oder zu ge-
      meinsamen Angelegenheiten der Träger der
      Rentenversicherung trifft.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Aus-
      schuss     der    Vertreterversammlung    nach
      § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden“ durch
      die Wörter „die Bundesvertreterversammlung
      oder deren Vorsitzenden“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
      durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
 9. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung

   Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1

   und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b,

   soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder

   gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Ren-

   tenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz
   oder sonstiges für die Deutsche Rentenversiche-
   rung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichen-
   des bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Be-
   stimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsit-
   zenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand

   oder dessen Vorsitzenden entsprechend.“

10. § 36 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes
      von der Vertreterversammlung“ durch die Wörter
      „des Bundesvorstandes von der Bundesvertre-
      terversammlung“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
      Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
11. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Vertreterver-
      sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
      sammlung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird das Wort „Vorstand“ durch
          das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „Vertreterversamm-
          lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
          sammlung“ ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterver-
          sammlung der Deutschen Rentenversiche-
          rung Bund“ durch die Wörter „Bundesvertre-
          terversammlung der Deutschen Rentenversi-
          cherung Bund“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversamm-
          lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
          sammlung“ ersetzt.
      cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Der Vertreterversammlung der Deutschen
          Rentenversicherung Bund gehören die durch
          Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der
BGBl. 2009, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
          Deutschen Rentenversicherung Bund be-
          stimmten Mitglieder an.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch

          das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Dem Vorstand der Deutschen Rentenversi-
          cherung Bund gehören die Mitglieder des
          Bundesvorstandes der Deutschen Renten-
          versicherung Bund an, die auf Vorschlag
          der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertre-
          ter der Deutschen Rentenversicherung Bund
          bestimmt wurden.“

13. In § 52 Absatz 4 werden die Wörter „des Vorstan-
    des“ durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-
    setzt.

14. § 60 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden das Wort „Vertreterversamm-
      lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
      sammlung“ und die Wörter „des Vorstands“
      durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-
      setzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstandes“
      durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ und
      die Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter
      „des Bundesvorstandes“ ersetzt.

15. In § 62 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der
    Vertreterversammlung und des Vorstandes“ durch

    die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und
    des Bundesvorstandes“ ersetzt.
16. § 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der
      Vertreterversammlung und des Vorstandes“
      durch die Wörter „der Bundesvertreterversamm-
      lung und des Bundesvorstandes“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung“

      durch das Wort „Bundesvertreterversammlung“

      ersetzt.

   c) In Satz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das
      Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
17. In § 70 Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Vorstand“
    durch das Wort „Bundesvorstand“ und das Wort
    „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bundes-
    vertreterversammlung“ ersetzt.
18. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt:

                         „§ 71e
                     Ausweisung der
       Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
      Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsge-
   nossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben
   nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen
   worden ist, sind die für die Durchführung anzuset-
   zenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere
   die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstel-
   lung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf inso-
   weit der Genehmigung des Bundesversicherungs-
   amtes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-
   terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.“

19. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
    Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter „des Bun-
    desvorstandes“ ersetzt.
20. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des

    Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-

    des“ ersetzt.
21. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
    Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-
    des“ und die Wörter „die Vertreterversammlung“
    durch die Wörter „die Bundesvertreterversamm-
    lung“ ersetzt.
22. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

                          „§ 116a
          Übergangsregelung zur Beitragshaftung

      § 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. Sep-
    tember 2009 geltenden Fassung finden weiter An-
    wendung, wenn der Unternehmer mit der Erbrin-

    gung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009
    beauftragt worden ist.“

                      Artikel 1a

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leis-
      tungen nach § 16e gesondert auszuweisen.“

   b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Abweichend von Satz 2 kann das Bundesminis-
      terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen

      mit dem Bundesministerium der Finanzen der

      Bundesagentur die Abschlagszahlungen bis zum

      letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres
      stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidi-
      tätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches
      erforderlich ist.“
2. In § 51b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   den Wörtern „einschließlich aller Mitglieder von Be-
   darfsgemeinschaften“ die Wörter „und die im Haus-
   halt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4,
   die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens
   nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören“ eingefügt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421c
   wie folgt gefasst:
   „§ 421c (weggefallen)“.
BGBl. 2009, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
2. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „Berufsaus-
   bildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nach-
   träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
   eines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erst-
   malige Ausbildung,“ durch die Wörter „Berufsausbil-
   dungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen
   Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-
   dungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträgli-
   chen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
   gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer
   berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach
   § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Er-
   werb des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-
   wertigen Schulabschlusses,“ ersetzt.

3. § 335 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „die Krankenkasse,
     bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
     Fünften Buches versicherungspflichtig war“
     durch die Wörter „diejenige Stelle, an die die Bei-
     träge aufgrund der Versicherungspflicht nach
     § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches ge-
     zahlt wurden“ ersetzt.
  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches)
       und das Bundesversicherungsamt in seiner Funk-

       tion als Verwalter des Gesundheitsfonds können
       das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach
       den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.“
4. § 344 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatli-
  ches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag
  der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches)

  mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag

  der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Ab-

  satz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches

  entsprechend.“

5. Dem § 363 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministe-
  rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen die Beteili-
  gung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Li-
  quiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist.“
6. § 421c wird aufgehoben.
7. § 421r wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
     „wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung
     fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ih-
     rer Person liegenden Umständen erschwert ist,“
     gestrichen.
  b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
     fügt:

         „(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungs-
       vertrag über eine Ausbildung im Sinne von Ab-
       satz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder
       Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig
       beendet worden ist, kann von der Voraussetzung
       der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführen-
       den Ausbildungsverhältnisses abgesehen wer-
       den.“
8. Nach § 434s Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

    „(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
  maßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab
  dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen,
  neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten
  auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
  von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung
  im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten
  übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch
  Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen
  und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe
  von Pauschalen nach Satz 1.“

                      Artikel 2a

                 Änderung des

          Gesetzes zur Neuausrichtung
     der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

   In Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Neuaus-
richtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) wird
§ 69 wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
     „sowie“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

  c) Nummer 3 wird aufgehoben.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 2b
              Weitere Änderungen des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses

Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 57 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem

    Wort „Arbeitslosengeld“ die Wörter „ , dessen
    Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht,“ ein-
    gefügt.

 2. § 123 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschafts-
        zeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen
        und nachweisen, dass
        1. sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurück-
           gelegten Beschäftigungstage überwiegend
           aus versicherungspflichtigen Beschäftigun-
           gen ergeben, die auf nicht mehr als sechs
           Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag
           zeit- oder zweckbefristet sind, und

        2. das in den letzten zwölf Monaten vor der
           Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsent-
           gelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentste-
           hung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18
           Absatz 1 des Vierten Buches nicht über-
           steigt,
        gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-
        schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-
        satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.“
BGBl. 2009, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
3. § 127 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach
   § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs
   auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

     nach Versicherungspflichtver-    … Monate
    hältnissen mit einer Dauer von
    insgesamt mindestens … Mo-
                naten

                  6                         3

                  8                         4
                 10                         5

   Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-
   rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist
   des § 124 zu berücksichtigen.“

4. § 130 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:

      „1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Be-
           messungszeitraum weniger als 90 Tage
           mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält
           oder“.
5. Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit

   der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von

   mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden

   kann.“

6. § 240 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „be-
      trieblichen Berufsausbildung“ die Wörter „oder
      deren Einstiegsqualifizierung“ eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer
      Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.
7. § 241 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
          ausbildung“ die Wörter „oder einer Ein-
          stiegsqualifizierung“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Förderung
          beginnt“ durch die Wörter „Bei einer Förde-
          rung im Zusammenhang mit einer betriebli-
          chen Berufsausbildung beginnt die Förde-
          rung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und folgende Wörter ange-
          fügt:

          „insbesondere müssen ausbildungsbeglei-

          tende Hilfen während einer Einstiegsqualifi-
          zierung über die Vermittlung der vom Be-

          trieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung
          zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse
          und Fähigkeiten hinausgehen.“
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfen“
          die Wörter „im Zusammenhang mit einer
          betrieblichen Berufsausbildung“ angefügt.

        cc) In Satz 4 werden die Wörter „Fertigkeiten
            und Kenntnisse“ durch die Wörter „Fertig-
            keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-
            setzt.

 8. In § 243 Absatz 1 werden die Wörter „oder einer
    Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.

 9. In § 421g Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
    tern „Anspruch auf Arbeitslosengeld haben“ die
    Wörter „ , dessen Dauer nicht allein auf § 127 Ab-
    satz 3 beruht,“ eingefügt.

10. § 421t Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeits-
            ausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer
            berücksichtigungsfähigen beruflichen Qua-
            lifizierungsmaßnahme, bei der die Teil-
            nahme nicht der Rückkehr zur regelmäßi-
            gen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Er-
            höhung der Arbeitszeit entgegensteht, wer-
            den dem Arbeitgeber die von ihm allein zu
            tragenden Beiträge zur Sozialversicherung
            für den jeweiligen Kalendermonat auf An-
            trag in voller Höhe in pauschalierter Form
            erstattet, wenn der zeitliche Umfang der
            Qualifizierungsmaßnahme         mindestens

            50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berück-

            sichtigungsfähig sind alle beruflichen Qua-

            lifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen

            Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich
            geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind
            berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durch-
            führung weder im ausschließlichen oder er-
            kennbar überwiegenden Interesse des Un-
            ternehmens liegt noch der Arbeitgeber ge-
            setzlich zur Durchführung verpflichtet ist,“.

     b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3
        und 4 angefügt:

        „3. für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens
            einem Betrieb des Arbeitgebers durchge-
            führte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber
            ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs
            von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch
            für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers
            auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein
            zu tragenden Beiträge zur Sozialversiche-
            rung in pauschalierter Form erstattet,

        4. innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträu-
           me, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleis-
           tet wird, auf Antrag des Arbeitgebers ab-
           weichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht

           als Unterbrechung gewertet.“

10a. § 421t Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

     „Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbei-
     tergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab die-
     sem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendun-
     gen zu 100 Prozent von der Bundesagentur ge-
     zahlt.“
BGBl. 2009, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
                       Artikel 2c

               Weitere Änderungen des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

               zum 1. September 2011

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b dieses

Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungsper-
      sonal sowie“ durch das Wort „Verwaltungsperso-
      nal,“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwaltungs-
      kosten“ das Wort „sowie“ eingefügt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
           von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil-
           dung im Sinne des § 60 Absatz 1“.
   d) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung
       das Nähere zu den Voraussetzungen und zum
       Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von
       Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3.“
2. § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
      „(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund
   § 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine An-
   wendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorberei-
   tende Bildungsmaßnahme vor dem 1. Septem-
   ber 2011 begonnen hat.“

                        Artikel 3
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 226 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit-
zone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als ge-
ringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitrags-
pflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5
und 8 des Sechsten Buches entsprechend.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 208 wie
    folgt gefasst:
    „§ 208   Nachzahlung bei anzurechnenden Kinder-
             erziehungszeiten“.

2. § 56 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Ab-
      satz 4 genannten Personen gehören oder

  3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf

     Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen

     Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre-

     chenden kirchenrechtlichen Regelungen oder

     nach den Regelungen einer berufsständischen
     Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung
     erworben haben, die systembezogen gleich-
     wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-
     hung nach diesem Buch.“
3. § 68a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Abweichend von § 68 vermindert sich der bis-
     herige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach
     § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist
     als der bisherige aktuelle Rentenwert.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
     satz 1 Satz 1 ermittelten“ durch das Wort „bis-
     herigen“ ersetzt.

4. § 138 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 erster Halbsatz sowie in den Sät-
         zen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertreter-
         versammlung“ durch das Wort „Bundesver-
         treterversammlung“ ersetzt.
     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
         „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvor-
         stand“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch
         das Wort „Bundesvorstand“ und die Wörter
         „des Vorstandes“ durch die Wörter „des

         Bundesvorstandes“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Vorstand“
         durch das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils das
     Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort
     „Bundesvertreterversammlung“ und das Wort
     „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“
     ersetzt.
5. In § 139 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Vertre-
   terversammlung“ durch das Wort „Bundesvertreter-
   versammlung“ und das Wort „Vorstand“ durch das
   Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
6. Dem § 150 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
  rens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegen-
  über dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit die-
  ses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
  stabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahr-
  nimmt, zulässig.“
7. In § 156 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
   „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“ er-
   setzt.
8. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „durchschnittlichen“ ge-
     strichen.
BGBl. 2009, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
    b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
       „durchschnittliche“ gestrichen.
 9. In § 165 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1
    Nr. 1 und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“
    ersetzt.

10. § 208 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 208
                   Nachzahlung bei
         anzurechnenden Kindererziehungszeiten

       Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzu-
    rechnen sind und die bis zum Erreichen der Regel-
    altersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
    haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für
    so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der
    allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Bei-
    träge können nur für Zeiten nachgezahlt werden,
    die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Ab-
    satz 1 Satz 1 gilt nicht.“

11. § 249 Absatz 3 wird aufgehoben.

12. § 255e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 ver-
    mindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert
    auch dann nicht, wenn sich durch die Veränderung
    des Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bis-
    herigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I

S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Personen, die
         a) im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes
            Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-
            dienst leisten,
         b) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
            dienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
            des Bundesministeriums für wirtschaftli-
            che Zusammenarbeit und Entwicklung
            vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)
            leisten,“.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
      durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
2. § 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. für Personen, die
      a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
         stabe a versichert sind,
      b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
         stabe b versichert sind,“.
3. § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a“ werden durch die
      Wörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie
      § 116a“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Der Nachunternehmer oder der von diesem be-
     auftragte Verleiher hat für den Nachweis nach
     § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifi-
     zierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zu-
     ständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen;
     diese enthält insbesondere Angaben über die bei
     dem Unfallversicherungsträger eingetragenen
     Unternehmensteile und diesen zugehörigen
     Lohnsummen des Nachunternehmers oder des
     von diesem beauftragten Verleihers sowie die
     ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.“

4. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
   durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
5. Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach
  Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Ver-
  waltungskosten nach Absatz 5 haben keine auf-
  schiebende Wirkung.“

6. § 186 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-
     mer 1, 4, 6“ vor dem Komma die Angabe „Buch-
     stabe a“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „So-
     ziales“ ein Komma sowie die Wörter „die Aufwen-
     dungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1
     Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium
     für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
     lung“ eingefügt.
7. § 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung
  sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächen-
  werte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzu-
  setzen:

           Landwirtschaftliche              Wert
          Berufsgenossenschaft

   Schleswig-Holstein und Hamburg      1 433 854 279

   Niedersachsen-Bremen                3 299 807 704

   Nordrhein-Westfalen                 2 843 898 631
   Hessen, Rheinland-Pfalz und
   Saarland                            2 433 181 990
   Franken und Oberbayern              2 144 512 455

   Niederbayern/Oberpfalz und
   Schwaben                            1 804 745 451
   Baden-Württemberg                   2 007 622 149

   Gartenbau                           1 058 498 116

   Mittel- und Ostdeutschland          7 967 435 509

8. Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
    „(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenos-
  senschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsge-
  nossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu
  wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
  der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen
  gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die
  Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die
  Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue
  Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die
  Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereini-
BGBl. 2009, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946
  gung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-
  tungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie
  die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1
  bis 3 entsprechend.“

                       Artikel 6

                     Änderung
             des Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Landessozialgerichte entscheiden auch über
       Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Ab-
       satz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126
       des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
       gen.“
  b) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe
     „Satz 1“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.

2. § 142a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2
     Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2
     Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Das Bundessozialgericht kann sich auf die
          Entscheidung der Divergenzfrage beschrän-
          ken und dem Beschwerdegericht die Ent-
          scheidung in der Hauptsache übertragen,
          wenn dies nach dem Sach- und Streitstand
          des      Beschwerdeverfahrens    angezeigt

          scheint.“
       bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
           durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 7

                     Änderung

               des Arbeitszeitgesetzes

   In § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994

(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 229

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

geändert worden ist, werden die Wörter „Rheinschiffs-

Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsun-
tersuchungsordnung“ ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung
          des Bundesbesoldungsgesetzes
   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)
wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
   nung „Präsident und Professor der Bundesanstalt
   für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amts-
   bezeichnung „Präsident einer Bundesfinanzdirekti-
   on“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor
   der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
   dizin“ und nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsi-
   dent des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbe-
   zeichnung „Vizepräsident des Bundesversiche-
   rungsamtes“ eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-
   nung „Präsident des Bundesversicherungsamtes“
   gestrichen.

4. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts-
   bezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidi-
   ums“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-

   versicherungsamtes“ eingefügt.

                       Artikel 9

                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil
   wird durch Anwendung des halben sich aus der
   Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Ren-
   tenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversiche-

   rung, zur Arbeitsförderung und des halben um den
   vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil
   reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-
   kenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das
   der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt
   berechnet und gerundet.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „beson-
      dere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Ar-
      beitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wert-
      guthaben 250 Stunden Freistellung von der Ar-

      beitsleistung nicht überschreitet;“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      „10. die Entscheidung der Finanzbehörden, dass

           die vom Arbeitgeber getragenen oder über-

           nommenen Studiengebühren für ein Studium

           des Beschäftigten steuerrechtlich kein Ar-

           beitslohn sind,“.

                       Artikel 9a
                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  § 76 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leis-
tungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert
werden.“
BGBl. 2009, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947
                      Artikel 9b

                     Änderung

          des Gesetzes zu Übergangs-
       regelungen zur Organisationsreform
     in der gesetzlichen Rentenversicherung
   Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisa-
tionsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 93 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreterver-

     sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
     sammlung“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden Mitglie-
         der der Vertreterversammlung der Deutschen
         Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter
         „werden Mitglieder der Bundesvertreterver-
         sammlung der Deutschen Rentenversiche-

         rung Bund“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss
         der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b

         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch

         die Wörter „Der Vertreterversammlung der
         Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
         setzt.

  c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bun-
     desvertreterversammlung“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 werden die Wörter „Zusammentritt
     der Vertreterversammlung“ durch die Wörter „Zu-
     sammentritt der Bundesvertreterversammlung“
     ersetzt.
2. § 13 wird aufgehoben.

                      Artikel 9c

             Änderung des Gesetzes
      über die Alterssicherung der Landwirte
   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
   folgt gefasst:

  „§ 43 Interne und externe Teilung“.
2. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „für übertragene“ die Wörter „oder begründete“ ein-
   gefügt.
3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Begründung von Anrechten durch ex-
  terne Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zu-

  schlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln,

  indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3

  des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen

  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das
  Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68
  als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das

  Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit
  fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versor-

  gungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des En-
  des der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der
  Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Ab-
  satz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwen-
  den.“
4. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43
                Interne und externe Teilung“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Durch externe Teilung im Versorgungsaus-
     gleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur
     begründet werden, wenn die ausgleichsberech-
     tigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits
     Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.“

                      Artikel 9d
                  Änderung des
          Versorgungsausgleichsgesetzes

   § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom

3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einnahmen“ die
   Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung“ ein-
   gefügt.

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengeset-
  zes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein
  Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu be-
  gründen.“

                      Artikel 9e

                     Gesetz
      über die Versorgungsausgleichskasse
                (VersAusglKassG)

                          §1

                       Aufgabe

   Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es aus-
schließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten
Person bei der externen Teilung eines Anrechts im
Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen,
wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.

                          §2
        Rechtsform, anzuwendendes Recht

   (1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensi-

onskasse im Sinne des § 118a des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungs-

vereins auf Gegenseitigkeit.

   (2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz an-
zuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
BGBl. 2009, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
                          §3
             Besondere Bestimmungen

   (1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1
im Bundesgesetzblatt bekannt.

   (2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsaus-
gleichskasse brauchen abweichend von § 20 Satz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versiche-
rungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mit-
gliedervertreterversammlung der Versorgungsaus-
gleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern
zusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung er-
gänzt sich im Wege der Kooptation.
    (3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsaus-
gleichskasse darf abweichend von § 54 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Versicherungsver-
trägen angelegt werden, die bei Lebensversicherungs-
unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur De-
ckung von Verpflichtungen gegenüber den Versor-
gungsberechtigten eingegangen werden. In diese Ver-
sicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Ver-
triebskosten eingerechnet werden.

   (4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem
Sicherungsfonds nach § 124 Absatz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes an.

                          §4

                  Leistungsumfang
   (1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durch-
geführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen.

   (2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen
Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert

für den Rechnungszins nach § 65 Absatz 1 Nummer 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Zeitpunkt der
Begründung des Anrechts bei der Versorgungsaus-
gleichskasse entspricht.
   (3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Ren-
tenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhö-
hung der laufenden Leistungen verwendet werden.

  (4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemes-
sene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss-
und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.

                          §5
            Beschränkung des Anrechts

  (1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse beste-
hendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar
und nicht veräußerbar. Es darf nicht vorzeitig verwertet

werden.

  (2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen
Beiträgen ist nicht möglich.

                          §6
                  Bilanzierung
         von Rückdeckungsversicherungen

   Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse
nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunterneh-
men eingegangen werden, sind abweichend von § 341b
Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeit-
wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vor-
sicht zu bewerten.

                       Artikel 9f

                 Änderung der
        Deckungsrückstellungsverordnung
   Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Deckungsrückstel-
lungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die
zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1050) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei Versicherungsverträgen, die bei einer internen Tei-
lung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu-
gunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen
werden, kann auch der dem ursprünglichen Versiche-
rungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins ver-
wendet werden.“

                      Artikel 9g

          Änderung der Pensionsfonds-
        Deckungsrückstellungsverordnung

  Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pensionsfonds-De-
ckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch die Verordnung
vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2262) geändert wor-

den ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen
Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaf-
fen werden, kann auch der zum Zeitpunkt der Über-
nahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete
Rechnungszins verwendet werden.“

                      Artikel 9h

            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 9i

                  Änderung der
      Sozialversicherungsentgeltverordnung
   In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsent-
geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist,
werden in Nummer 14 der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

„15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene

     Studiengebühren für ein Studium des Beschäftig-
     ten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn
     sind.“
BGBl. 2009, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949
                     Artikel 10

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
  (2) Artikel 2b Nummer 1 bis 5 und 9 tritt am 1. Au-
gust 2009 in Kraft.

  (3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2
und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

   (4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom
1. Juli 2009 in Kraft.

   (5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 tritt am 1. August 2009
in Kraft.

   (6) Artikel 9d Nummer 1 und Artikel 9h treten am
1. September 2009 in Kraft.
   (7) Artikel 9d Nummer 2 tritt am Tag der Bekanntma-
chung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
setzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft,
frühestens jedoch am 1. September 2009.

  (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3
und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

   (9) Artikel 2c tritt am 1. September 2011 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 15. Juli 2009
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                   Olaf Scholz
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1939. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa28e5ff35e4027d….