Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/42#abs-1 (1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/42#abs-2 (2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/42#abs-3 (3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/42#abs-4 (4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.

§ 41 § 43