Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 43 Interne und externe Teilung
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/43#abs-1 (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/43#abs-2 (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/43#abs-3 (3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 43 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Oldenburg, 19.01.2010 – 13 UF 112/09Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 05.01.2010 – 8 UF 204/09
- LSG NRW, 06.08.2008 – L 8 LW 8/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.