Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6#abs-1 (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6#abs-2 (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6#abs-3 (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6#abs-5 (5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6#abs-6 (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 6 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 04.03.2022 – 18 K 205/21
- OVG Schleswig, 28.01.2016 – 4 LB 2/15Zitiert von 1
- VG Mainz, 15.08.2012 – 3 K 945/11.MZ
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2013 – 8 A 10050/13Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 8/16Widerruf der Genehmigung für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen UnzuverlässigkeitZitiert von 5
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2026 – 1 O 157/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2025 – 1 L 57/24.Z
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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16.04.2007 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I 522)
BGBl. 2007 I S. 522
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.