Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.

Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

§ 5f § 6a