Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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16.04.2007 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I 522)
BGBl. 2007 I S. 522
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.