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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6929 · S. 15

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Die Vorschrift wird mit § 14 AEG harmonisiert und dazu
einheitlich der Begriff „Eisenbahninfrastruktur“ verwendet.
Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Abs. 2)
Die Benehmensherstellung ist entbehrlich.
Nummer 2 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1)
Die Definition der Eisenbahnaufsicht wurde in Anlehnung
an entsprechende Landeseisenbahngesetze (Artikel 16
Abs. 1 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes,
§ 16 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes für das Land Schles-
wig-Holstein) eingefügt. Da auch das Recht der Europäi-
schen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarun-
gen Gegenstände dieses Gesetzes betreffen und damit Ge-
genstand der Eisenbahnaufsicht werden können, wurde die
Vorschrift entsprechend ergänzt.
Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Abs. 1a bis 1c)
§ 5 Abs. 1a
In Absatz 1a wird die bislang in § 5 Abs. 1 AEG und in den
§§ 1 und 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwal-
tung des Bundes geregelte Zuständigkeit zusammengefasst
und präzisiert. Eine sachliche Änderung ist damit nicht ver-
bunden.
§ 5 Abs. 1b
Soweit die Länder zuständig sind, regelt Absatz 1b, welches
konkrete Land für Genehmigungen und für die Eisenbahn-
aufsicht zuständig ist. Unter Genehmigungen werden nicht
nur die Betriebsgenehmigungen gemäß § 6 AEG verstan-
den, sondern alle Genehmigungen (Erlaubnis, Zulassung
usw.), die aufgrund der einschlägigen Gesetze oder Verord-
nungen (z. B. EBO) zu erteilen sind. Bei den Eisenbahnver-
kehrsunternehmen verbleibt es bei dem Land, in dem das
betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat.
Bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist das Land zu-
ständig, in dem die Eisenbahninfrastruktur betrieben wird
und nicht mehr das Land, in dem das betreffende Unterneh-
men seinen Sitz hat. Betreibt ein Unternehmen eine Eisen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.262 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6929, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.974–69.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9a016ca068d60318….

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