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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6929 · S. 15
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) Die Vorschrift wird mit § 14 AEG harmonisiert und dazu einheitlich der Begriff „Eisenbahninfrastruktur“ verwendet. Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Abs. 2) Die Benehmensherstellung ist entbehrlich. Nummer 2 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1) Die Definition der Eisenbahnaufsicht wurde in Anlehnung an entsprechende Landeseisenbahngesetze (Artikel 16 Abs. 1 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes, § 16 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes für das Land Schles- wig-Holstein) eingefügt. Da auch das Recht der Europäi- schen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarun- gen Gegenstände dieses Gesetzes betreffen und damit Ge- genstand der Eisenbahnaufsicht werden können, wurde die Vorschrift entsprechend ergänzt. Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Abs. 1a bis 1c) § 5 Abs. 1a In Absatz 1a wird die bislang in § 5 Abs. 1 AEG und in den §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwal- tung des Bundes geregelte Zuständigkeit zusammengefasst und präzisiert. Eine sachliche Änderung ist damit nicht ver- bunden. § 5 Abs. 1b Soweit die Länder zuständig sind, regelt Absatz 1b, welches konkrete Land für Genehmigungen und für die Eisenbahn- aufsicht zuständig ist. Unter Genehmigungen werden nicht nur die Betriebsgenehmigungen gemäß § 6 AEG verstan- den, sondern alle Genehmigungen (Erlaubnis, Zulassung usw.), die aufgrund der einschlägigen Gesetze oder Verord- nungen (z. B. EBO) zu erteilen sind. Bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen verbleibt es bei dem Land, in dem das betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat. Bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist das Land zu- ständig, in dem die Eisenbahninfrastruktur betrieben wird und nicht mehr das Land, in dem das betreffende Unterneh- men seinen Sitz hat. Betreibt ein Unternehmen eine Eisen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.262 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6929, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.974–69.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9a016ca068d60318….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP