Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5f#abs-1 (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5f#abs-2 (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5f#abs-3 (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 5f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2017 I S. 2085
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.