Rechtsprechung / VGH Baden-Württemberg / 2026
VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 20.08.2026 – 10 S 2127/25
ECLI:DE:VGHBW:2026:0820.10S2127.25.00
VerwaltungsrechtBaden-WürttembergVerwaltungsrecht Baden-WürttembergVolltext
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Leitsatz§
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 9, 28) ist davon auszugehen, dass die von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB verlangte Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in der Regel zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erteilung einer nach Landesrecht erforderlichen Baugenehmigung ist und damit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen muss, sofern diese die Baugenehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG mit einschließt.
2. Es spricht viel dafür, dass es sich bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB um eine „umweltbezogene Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG handelt, weil er der Sicherstellung der Rückbauverpflichtung aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB dient und damit ebenso wie dieser den Schutz des Bodens im Außenbereich bezweckt, indem er der Entstehung dauerhaft versiegelter Flächen entgegenwirkt.
3. a) Im Fall der Klage eines Umweltverbands gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen im Sinne der Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) in der Regel nicht geringer zu bemessen, als die Bedeutung einer entsprechenden Klage eines drittbetroffenen Privaten nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2025, so dass der Streitwert in der Hauptsache gemäß § 52 Abs. 1 GKG regelmäßig auf 20.000,-- Euro festzusetzen ist.
b) Der Senat hält auch unter Geltung des Streitwertkatalogs 2025 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass weder im Fall der Nr. 1.2.2 noch dem der Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 eine Differenzierung nach der Anzahl der genehmigten und angegriffenen Windenergieanlagen angezeigt ist, sondern die Bedeutung der Klage in beiden Fällen in der Regel mit einem pauschalen Streitwert von 20.000,-- Euro angemessen erfasst wird.
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen („Windpark Alttann“).
Er ist ein eingetragener Verein mit der ursprünglichen Bezeichnung „V. e.V.“. Unter dieser Bezeichnung wurde ihm durch Bescheid des Umweltbundesamts vom 29.01.2019 mit bundesweiter Geltung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG erteilt. Diese wurde mit der Auflage versehen, dass jede Satzungsänderung dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen ist. Auf einer Mitgliederversammlung vom 06.11.2021 änderte der Antragsteller neben weiteren Satzungsbestimmungen auch seinen Namen, wodurch er seine aktuelle, im Rubrum aufgeführte Bezeichnung erhielt. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich besteht unter anderem im Naturschutz und der Landschaftspflege, insbesondere im Schutz von Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswerts von Natur und Landschaft, in der Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, im Schutz von Landschaften und deren Ästhetik sowie im Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Am 19.04.2024 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Ravensburg die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V172-7,2 ENVentus mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 175 m, einer Gesamthöhe von 261 m und einer Nennleistung von 7,2 MW auf den beiden in der Gemeinde/Gemarkung Wolfegg gelegenen Grundstücken Flurstück 31 (WEA 1) und Flurstück 83/1 (WEA 2) sowie dem ebenfalls in der Gemeinde/Gemarkung Wolfegg gelegenen Grundstück Flurstück 81 und dem in der Stadt Bad Wurzach, Gemarkung Eintürnen gelegenen Grundstück Flurstück 176 (WEA 3).
Die Vorhabenstandorte liegen im räumlichen Geltungsbereich des durch Rechtsverordnung des Landratsamts Ravensburg vom 05.11.1987 festgesetzten Wasserschutzgebiets „Alttann“, das an den Standorten der WEA 1 und WEA 3 die Schutzzone III A und am Standort der WEA 2 die Schutzzone III B vorsieht.
Zudem befinden sich die Vorhabengrundstücke im räumlichen Geltungsbereich des am 26.01.2026 in Kraft getretenen Teilregionalplans Energie 2025 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben, der auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Wolfegg das Vorranggebiet Windenergie „Alttann“ festlegt. Die Vorhabenstandorte liegen außerhalb dieses Vorranggebiets.
Mit Bescheid vom 25.09.2025 - dem Antragsteller zugegangen am 04.10.2025 - erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, hinsichtlich derer es mit Schreiben vom 13.03.2026 bezüglich der Ziffern I. 18., I. 81., I. 96. und II. 3.6 eine „Berichtigung von offensichtlichen Schreibfehlern“ und mit Bescheid vom selben Tag eine „Teilrücknahme“ bezüglich der Ziffer I. 86. vornahm.
Der Antragsteller hat am 29.10.2025 Klage erhoben sowie am 04.11.2025 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, der erteilten Genehmigung stünden Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. So sei ein Horst des Wespenbussards im Bereich von 500 bis 1.000 m festgestellt worden, weshalb dieser durch die genehmigten Windenergieanlagen extrem gefährdet werde. Der Habitatanalyse des Gutachterbüros L. sei zu widersprechen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Wespenbussard hauptsächlich den Bereich von 500 m um den Horst bejagen solle. Da dieser nicht nur Kahlflächen, sondern die gesamte Waldfläche aufsuche, sei letztlich hinsichtlich jeder der drei Anlagen ein signifikantes Tötungsrisiko gegeben. Zudem befänden sich elf Rotmilanreviere im erweiterten und drei Horste im engen Prüfbereich der Windenergieanlagen. Zu Unrecht gehe der Gutachter davon aus, dass aufgrund der herausragend guten Nahrungshabitatsituation in Form häufig gemähter Silagewiesen im nahen Umfeld der Horste nicht mit regelmäßigen Überflügen der Rotmilane über die Windenergieanlagen zu rechnen sei. Tatsächlich würden die Silagewiesen nur vier- bis fünfmal pro Jahr gemäht und seien für die Vögel daher nur kurzzeitige Anziehungspunkte. Hinzukomme, dass der vorhandene Wald entgegen der Annahme des Gutachters weder geschlossen noch ausgedehnt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Rotmilane den Wald nicht nur als Jagdgebiet nutzen, sondern diesen auch überfliegen würden. Weiterhin sei die Region um die Windenergieanlagen im Wurzacher Becken, im Wurzacher Ried und am Rohrsee ein Rastgebiet für Zugvögel von internationaler Bedeutung. Während der jährlichen Zugperioden rasteten hier täglich zwischen 1.000 und 2.000 Vögel. Es seien auch windkraftsensible Arten wie der Purpurreiher oder die Lachmöwe vertreten, die zugleich einen schlechten Erhaltungszustand aufwiesen. Im „Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie“ der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) von 2022 würden einige Arten, die im Wurzacher Becken vorkämen, aufgrund ihrer Seltenheit nicht berücksichtigt, darunter der Kranich, der Uhu und der Schwarzstorch, dessen Horst jedoch nicht eindeutig kartiert worden sei. Insgesamt sei das Wurzacher Becken ein „Hotspot der Biodiversität“ in Baden-Württemberg. Das hierfür vom Europarat verliehene Europadiplom werde durch den Bau der Windkraftanlagen gefährdet. Zudem sei im Zuge der Planung des Vorranggebiets Windenergie „Alttann“ im Rahmen der Aufstellung des Teilregionalplans Energie 2025 durch den Regionalverband Bodensee-Oberschwaben eine für die spezielle Vogelwelt des Wurzbacher Beckens erforderliche Berücksichtigung von Rast- und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln, Schlafplatzansammlungen sowie Zugkonzentrationskorridoren nicht erfolgt. Eine raumordnerische Gesamtbewertung habe daher gar nicht abschließend vorgenommen werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nach unten korrigiert werden müsse.
Ferner stünden der erteilten Genehmigung Belange der Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB entgegen. Das Landratsamt habe sich mit der Belastung des Grundwassers nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die genehmigten Windenergieanlagen in den Wasserschutzgebietszonen III A (WEA 1 und WEA 3) bzw. III B (WEA 2) des Wasserschutzgebiets „Alttann“ befänden. Die hydrogeologische Stellungnahme beruhe im Wesentlichen auf Annahmen und Spekulationen, statt auf tatsächlichen Prüfungen und Bohrungen. In der Genehmigung sei lediglich angeführt worden, dass die geplanten Maßnahmen allein in die oberflächennahen Bodenschichten eingriffen und zu keiner negativen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers führten. Eine Gefährdung des Grundwassers durch Windkraftanlagen bestehe indes sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase. Nach § 52 Abs. 1 WHG unterlägen Wasserschutzgebiete strengen Regimen. Es sei alles zu unterlassen, was die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung gefährden könne. Auch die Annahme, Windkraft sei zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich (§ 2 EEG), vermöge hieran nichts zu ändern. Da im vorliegenden Fall zudem Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten, habe keine Ausnahmegenehmigung und damit auch keine Genehmigung für die Windenergieanlagen erteilt werden dürfen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.07.2024 (- 22 A 23.40049 -) sei insoweit in den Blick zu nehmen.
Weiterhin stehe der erteilten Genehmigung der besondere Denkmalschutz des Schlosses Wolfegg entgegen. Diesem komme nicht nur eine besondere kulturhistorische und denkmalschutzrechtliche Bedeutung zu. Vielmehr sei die beeinträchtigende Wirkung des Windparks „Alttann“ auch als erheblich einzustufen.
Zudem sei auf die mangelnde Windhöffigkeit in dem betreffenden Gebiet hinzuweisen. Ein „überragendes öffentliches Interesse“ an der Errichtung von Windenergieanlagen bestehe jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - bestenfalls mäßige Stromerträge voraussehbar seien. Die mangelnde Windhöffigkeit werde insbesondere durch die Stellungnahme der Wetterstation Nienburg - „Analyse der vorherrschenden Windparameter des Jahres 2013 in Waldburg/725 m ü. NN mit Aufschlüsselung nach Windhöffigkeit in Zeiteinheiten auf 200 m Höhe über Grund“ - belegt. Darüber hinaus seien die in dem Windatlas Baden-Württemberg 2019 enthaltenen Werte unrealistisch, wie die Studie „Der Windatlas Baden-Württemberg 2019 und der bayerische Windatlas 2021 im direkten Vergleich entlang der Landesgrenze“ belege.
Schließlich sei die festgesetzte Rückbauverpflichtung keinesfalls ausreichend, den kompletten Rückbau der Anlage nach der Laufzeit von circa 30 Jahren zu gewährleisten. Bei einer jährlichen Inflationsrate von 2,5 % sinke die Kaufkraft nach 30 Jahren um rund die Hälfte, während sich die Kosten zur Beseitigung der betreffenden Anlagen verdoppelten. Zudem könnten bestimmte Anlagenteile wie etwa die Flügel gar nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Er, der Antragsteller, sei insoweit auch antragsbefugt, weil sichergestellt werden müsse, dass die ursprüngliche natürliche Eigenschaft wiederhergestellt werde. Auch dies sei ein Belang des Natur- und Umweltschutzes.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.09.2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antrag sei unbegründet. Die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig. Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zum Abwägungsprozess im Rahmen der Aufstellung des Teilregionalplans Energie des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben lägen neben der Sache. Denn hinsichtlich der streitgegenständlichen Genehmigung hätten die raumordnerischen Vorgaben des aktuell noch nicht rechtskräftigen Teilregionalplans Energie keinerlei Auswirkungen. Das Vorhaben sei nicht nach Maßgabe des § 6 WindBG, sondern im „Regelverfahren“ beurteilt worden. Einwendungen zu möglichen Abwägungsfehlern im Rahmen der Regionalplanung könnten daher unberücksichtigt bleiben. Weiterhin sei das Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen unter anderem des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried und Rohrsee“ sowie der Vogelschutzgebiete „Wurzacher Ried“ und „Rohrsee“ umfassend geprüft worden. Erhebliche Beeinträchtigungen hätten hierbei nicht festgestellt werden können. Auch die geomorphologische und landschaftsästhetische Bedeutung des Wurzacher Beckens sowie die Empfehlungen des Europarats zur Verlängerung des Europadiploms Wurzacher Ried seien berücksichtigt worden. Das Europadiplom selbst sei kein rechtlicher Belang, der einer Zulassung entgegenstünde. Allerdings habe der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben im Rahmen der Aufstellung des Teilregionalplans durch Ausweisung eines Schutzbereichs Sorge dafür getroffen, die Verlängerung des Europadiploms nicht zu gefährden. Der „Windpark Alttann“ liege außerhalb dieses Schutzbereichs. Darüber hinaus sei der Ausbau erneuerbarer Energien aufgrund des „überragenden öffentlichen Interesses“ (§ 2 EEG) höher zu gewichten als die Belange des Landschaftsschutzes, zumal es sich um einen vorbelasteten Standort handele und das Wurzacher Becken eine anthropogene Prägung aufweise. Die erforderliche artenschutzrechtliche Prüfung sei nach § 44 i. V. m. § 45b BNatSchG erfolgt. Die gutachterliche Beurteilung im Fachbeitrag Artenschutz vom 31.03.2025 sei nachvollziehbar und werde behördlicherseits bestätigt. Danach komme es zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, insbesondere nicht für kollisionsgefährdete Vogelarten wie den Schwarzstorch, den Wespenbussard und den Rotmilan. Auch Belange des Wasserschutzes seien nicht betroffen. Zwar befänden sich die drei Vorhabenstandorte in den Schutzzonen III inkl. III A / III B des Wasserschutzgebiets „Alttann“. Daraus folge jedoch kein generelles Bauverbot. Die vom Antragsteller vorgebrachten Risiken seien weitgehend spekulativ oder könnten durch technisch bewährte Maßnahmen vermieden oder sehr stark reduziert werden. Entgegen seiner Auffassung erfolge kein Eingriff in den durch die Trinkwasserfassung genutzten tieferen Grundwasserleiter. Schadstoffeinträge etwa durch Beton und Öl seien bekannte Risiken, die durch technische Vorgaben zuverlässig verhindert werden könnten. Die Beigeladene sei explizit aufgefordert worden, eine „Konzeption für den Baustellenbetrieb innerhalb des WSG Alttann“ auszuarbeiten und vorzulegen. Diese sei ebenso Bestandteil der Genehmigung wie die darin aufgenommenen Auflagen etwa zur Lagerung von Betriebsstoffen und zur Vermeidung von Einträgen in die Umwelt. Belange des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben gleichfalls nicht entgegen. Nach der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 27.11.2025 handele es sich bei dem Schloss Wolfegg zwar um ein im höchsten Maße raumwirksames Kulturdenkmal, jedoch sei die beeinträchtigende Wirkung auf das Schloss nicht als erheblich zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers falle die nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Abwägung auch nicht aufgrund mangelnder Windhöffigkeit zu Lasten der Beigeladenen aus. Vielmehr habe eine Prüfung entsprechend den Empfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ergeben, dass der maßgebliche Orientierungswert an den drei Vorhabenstandorten ausweislich des aktuellen Windatlas Baden-Württemberg deutlich übertroffen werde. Schließlich sei auch die in Ziffer 17 der Genehmigung auf Grundlage des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB verfügte Sicherheitsleistung rechtmäßig. Insbesondere erweise sich die Höhe von 891.000,-- Euro als angemessen.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ihre Argumentation entspricht im Wesentlichen der des Antragsgegners, die sie ergänzt und vertieft. Darüber hinaus trägt sie vor, bereits die Zulässigkeit des Antrags sei fraglich, weil Zweifel am Bestehen des Verbandsklagerechts des Antragstellers bestünden. Denn die auf seiner Mitgliederversammlung vom 06.11.2021 vorgenommenen Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung seines Namens, habe der Antragsteller dem Umweltbundesamt nicht mitgeteilt.
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts zum Genehmigungsverfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verweisen.
II.
Der Antrag ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, für den der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO aufgrund einer Gesamthöhe der genehmigten Anlagen zur Nutzung von Windenergie von mehr als 50 Metern erstinstanzlich zuständig ist, ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Klage des Antragstellers, vor deren Erhebung es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO keines Vorverfahrens bedurfte, kommt kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu.
b) Der Antragsteller ist auch gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt.
aa) Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine durch Bescheid des Umweltbundesamts vom 29.01.2019 anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG.
Diese Anerkennung ist - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - zwischenzeitlich auch nicht etwa dadurch entfallen, dass der Antragsteller die auf seiner Mitgliederversammlung vom 06.11.2021 vorgenommenen Satzungsänderungen dem Umweltbundesamt nicht angezeigt hat. Denn der Antragsteller hat mit Vorlage seines Schreibens vom 03.02.2022 hinreichend belegt, der im Bescheid vom 29.01.2019 enthalten Verpflichtung zur Mitteilung von Satzungsänderungen gegenüber dem Umweltbundesamt nachgekommen zu sein. Dass durch die vorgenommenen Satzungsänderungen die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nachträglich entfallen wären, hat die Beigeladene hingegen weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Dessen ungeachtet würde ein solcher Wegfall allenfalls das Umweltbundesamt zum Widerruf der Anerkennung berechtigen, hätte aber nicht die Unwirksamkeit der Anerkennung zur Folge (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG Rn. 47). Insbesondere ergibt sich die Unwirksamkeit nicht im Wege der Erledigung auf andere Weise (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) aufgrund der Umbenennung des Antragstellers, weil dieser hierdurch nicht etwa als Regelungssubjekt entfallen ist (vgl. hierzu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43 Rn. 210 m. w. N.), sondern - lediglich unter anderem Namen - fortbesteht.
bb) Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor.
(1) Der Antragsteller macht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Insbesondere handelt es sich bei der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Dem steht nicht entgegen, dass für das genehmigte Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.6.3 und 17.2.3 der Anlage 1 des UVPG allein eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war und das Landratsamt hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht. Denn eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen „kann“, liegt auch dann vor, wenn für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist; auf das Ergebnis dieser Vorprüfung kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 38 m. w. N.). Darüber hinaus sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfüllt. Denn das nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG ist einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst deshalb auch solche Vorhaben, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine UVP-Pflicht nicht besteht, obwohl wegen der aus der UVP-Vorprüfungspflicht resultierenden Möglichkeit einer UVP-Pflicht auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 juris Rn. 24 m. w. N.).
(2) Der Antragsteller macht auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend, durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein.
(3) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG sind demgegenüber nicht erfüllt, allerdings liegen die des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vor.
Anders als von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG vorausgesetzt war der Antragsteller nicht „zur Beteiligung“ an einer Umweltverträglichkeitsprüfung „berechtigt“, weil eine solche hier schon nicht durchgeführt wurde. Zwar ist es in erweiternder Auslegung des Wortlautes dieser Vorschrift für nur vorprüfungspflichtige Vorhaben wie dem vorliegenden ausreichend, wenn der Antragsteller geltend macht, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - juris Rn. 10). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Der Antragsteller hat gerade nicht geltend gemacht, dass das vom Landratsamt im Rahmen der Vorprüfung gefundene Ergebnis unzutreffend sei und stattdessen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Vielmehr macht er überhaupt keine Verfahrensfehler geltend. Allerdings sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gegeben, da es sich vorliegend zugleich um einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt und der Antragsteller mit den § 44 Abs. 1 BNatSchG und § 52 Abs. 1 WHG jedenfalls auch die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt.
c) Auch ist die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingehalten.
Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BImSchG).
Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt. Denn gegen den ihm am 04.10.2025 zugestellten Genehmigungsbescheid hat er am 04.11.2025 seinen bereits eingehend begründeten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die zu seiner Begründung vom Antragsteller vorgebrachten Argumente die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht rechtfertigen.
a) Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die sog. Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 19/22139, S. 12). Weiter kommt hinzu, dass nach § 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 EEG die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 33 m. w. N.).
Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht; nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21 m. w. N.).
b) An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor, weil der Antragsteller mit den von ihm vorgetragenen Argumenten aller Voraussicht nach nicht durchdringen wird. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich schon nicht, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht die Genehmigung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Insbesondere ist wohl kein Verstoß gegen Vorschriften geben, die dem Natur- (aa)), Gewässer- (bb)) oder Denkmalschutz (cc)) dienen. Die in der Genehmigung bezüglich des späteren Rückbaus vorgesehene Sicherheitsleistung dürfte gleichfalls nicht zu beanstanden sein (dd)).
aa) Die erteilte Genehmigung verletzt voraussichtlich keine dem Naturschutz dienenden Vorschriften.
(1) Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zulasten bestimmter Vogelarten dürfte nicht gegeben sein.
(a) § 44 Abs. 1 BNatSchG ist vorliegend wohl anwendbar. Die nach dieser Vorschrift erforderliche artenschutzrechtliche Prüfung dürfte insbesondere nicht gemäß § 6 Abs. 1 WindBG entbehrlich sein.
Nach § 6 Abs. 1 WindBG ist abweichend von den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren unter anderem dann nicht durchzuführen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend voraussichtlich nicht erfüllt. Zwar befinden sich die Vorhabengrundstücke im räumlichen Geltungsbereich des am 26.01.2026 in Kraft getretenen Teilregionalplans Energie 2025 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben, der im Gemeindegebiet der Gemeinde Wolfegg das Vorranggebiet Windenergie „Alttann“ und damit ein Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG festlegt. Jedoch befinden sich weder die drei genehmigten Vorhabenstandorte innerhalb des festgesetzten Vorranggebiets, noch war der Teilregionalplan zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 25.09.2025 bereits gültig.
(b) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet unter anderem, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden.
Die heimischen Greifvögel sowie die Art Uhu gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 Nrn. 12 und 14 BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 juris Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 juris Rn. 141 m. w. N.). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt vielmehr erst dann ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot bei geschützten Tieren vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, gelten gemäß des - hier nach § 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG anwendbaren - § 45b Abs. 1 BNatSchG die Maßgaben des § 45b Abs. 2 bis 5 BNatSchG, der insoweit zwischen einem Nahbereich, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich differenziert. Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist gemäß § 45b Abs. 2 BNatschG das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht. Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen gemäß § 45b Abs. 3 BNatschG in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt werden kann (Nr. 1) oder die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann; werden entweder Antikollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, attraktive Ausweichnahrungshabitate angelegt oder phänologiebedingte Abschaltungen angeordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hinreichend gemindert wird (Nr. 2). Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare gemäß § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht signifikant erhöht, es sei denn, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exemplare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der Windenergieanlage ist aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht (Nr. 1) und die signifikante Risikoerhöhung, die aus der erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden (Nr. 2). Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich (§ 45b Abs. 5 BNatSchG).
(c) An diesen Maßstäben gemessen verstößt die Genehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die genehmigten Windenergieanlagen für die in Rede stehenden Vogelarten wohl nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG.
(aa) Dies ist zunächst mit Blick auf den Wespenbussard der Fall.
Einschlägig dürfte insoweit § 45b Abs. 3 BNatSchG sein. Dieser gelangt dann zur Anwendung, wenn zwischen dem Brutplatz der betreffenden Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand liegt, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind. Für den Wespenbussard sieht die Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG einen Nahbereich von 500 m und einen zentralen Prüfbereich von 1.000 m vor. Nach dem von der Beigeladenen vorgelegten „Fachbeitrag Artenschutz mit faunistischem Gutachten“ vom 17.07.2025 wurde innerhalb des in den Blick zu nehmenden erweiterten Prüfradius von 2.000 m ein Wespenbussard-Horst festgestellt, der sich am Waldrand westlich des genehmigten Windparks in einer Entfernung von 970 m und damit zwischen Nah- und zentralem Prüfbereich befindet.
(aaa) Die danach in der Regel bestehenden Anhaltspunkte, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, dürften für die WEA 1 und WEA 3 auf Grundlage der vorliegend durchgeführten Habitatpotentialanalyse widerlegt worden sein (vgl. § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG).
Die Habitatpotentialanalyse geht davon aus, dass der Wespenbussard die folgenden Lebensraumansprüche habe: Mosaikartig zusammengesetzte Lebensraumkomplexe aus Wäldern mit extensiv genutzten bzw. ungenutzten offenen Landschaftsstrukturen, wie Waldlichtungen, Jungaufforstungen, Brachen, Böschungen, Rainen, Wald- und Wegränder bzw. -säumen mit Altgras und Hochstauden, die als Lebensraum für die Hauptnahrung, den Wespen, dienen. Im erweiterten Prüfradius von 2.000 m um den Horst sei ein solches Lebensraummosaik in allen Richtungen um den Horst vorhanden. Es handele sich im weiten Umfeld um eine hervorragende Lebensraumsituation mit durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Habitateignung für das Brutpaar. Im Nahbereich von 500 m um den Horst dürfte der Hauptnahrungsraum innerhalb der ausgedehnten und zahlreichen Jungaufforstungen des sich nach Osten erstreckenden Waldes liegen. Diese Jungaufforstungen hätten innerhalb des Radius von 500 m eine überdurchschnittliche Habitateignung. Innerhalb des zentralen Prüfbereiches (Radius von 1.000 m um den Horst) erstrecke sich nach Osten weiterhin geschlossener Wald mit zwar nicht mehr so zahlreichen und ausgedehnten Jungaufforstungen/Lichtungen, aber immer noch mit einer zumindest durchschnittlichen Habitateignung. Auf Grund der Verteilung der Jungaufforstungen/Lichtungen dürften sich die Flugaktivitäten in Bezug auf die Nahrungshabitate des Brutpaares im Wesentlichen im Nahbereich von 500 m um den Horst bewegen. Im Umfeld des nördlichen (WEA 1) und südlichen (WEA 3) Anlagenstandortes seien keine Jungaufforstungen/Lichtungen vorhanden, insofern sei hier von geringen Flugbewegungen auszugehen. Allerdings sei im Umfeld der mittleren Anlage (WEA 2), insbesondere vom Horst aus betrachtet hinter dem Standort ein großflächiger Kahlhieb vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass regelmäßige und gehäufte Flugbewegungen im Nahbereich von 500 m um den Horst aufträten. Im zentralen Prüfbereich von 1.000 m und damit auch über den Anlagenstandorten sei mit Flugbewegungen zu rechnen. Dass diese ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auslösten, sei zumindest für die nördliche und südliche Anlage nicht zu erwarten, da hier keine gut geeigneten Nahrungshabitate vorhanden seien. Insbesondere östlich der mittleren Anlage (WEA 2) lägen großflächige Waldlichtungen/Jungaufforstungen, die unter Umständen vermehrt Flugbewegungen auslösen könnten.
Die Habitatpotentialanalyse legt damit schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Flugbewegungen des Brutpaares aufgrund der gegebenen Verhältnisse im Wesentlichen im Nahbereich des Horstes stattfinden werden. Von vermehrten Flugbewegungen im Bereich des Windparks ist hingegen allein hinsichtlich der WEA 2 auszugehen, weil östlich davon großflächige Waldlichtungen und Jungaufforstungen vorhanden sind, während es hieran im Umfeld der WEA 1 und WEA 3 fehlt. Der Antragsteller hält dem lediglich entgegen, dass der Wespenbussard nicht nur Kahlflächen, sondern die gesamte Waldfläche aufsuche, ohne hierzu indes näher auszuführen. Damit bleibt sein diesbezüglicher Vortrag nicht nur unsubstantiiert. Vielmehr setzt er sich mit seiner pauschalen Behauptung auch in Widerspruch zu den „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Stand 2021) der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (im Folgenden: Hinweise der LUBW). Denn dort heißt es im Wesentlichen übereinstimmend mit der vorliegenden Habitatpotentialanalyse, dass die geeigneten Nahrungshabitate des Wespenbussards lichte Laub- und Mischwälder, Waldränder und Säume, offene Grünlandbereiche (Wiesen, Weiden), innerhalb geschlossener Waldgebiete Lichtungen, strukturierte, lichte Laubwälder, Gewässer und frische Wiesen umfassten.
(bbb) Hinsichtlich der WEA 2 ist demgegenüber voraussichtlich davon auszugehen, dass nach der Habitatpotentialanalyse zwar im Ausgangspunkt eine signifikante Risikoerhöhung besteht, diese jedoch durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann (vgl. § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG).
Gemäß § 45b Abs. 6 Satz 1 BNatSchG sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen. Hierzu zählen unter anderem die „Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich“ sowie die „Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten“. In Übereinstimmung damit sieht der „Fachbeitrag Artenschutz mit faunistischem Gutachten“ zwei Schutzmaßnahmen vor: Um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen, wird während der Betriebsdauer der Anlagen empfohlen, die Bodennutzung in der Umgebung des Mastfußes (Radius 200 m) entsprechend anzupassen sowie attraktive Nahrungsflächen innerhalb des 500 m - Radius um den Horststandort des Revierpaares im Zuge der laufenden forstwirtschaftlichen Nutzung aufrecht zu erhalten. Hierzu solle - als Vermeidungsmaßnahme V10 - die Mastfußumgebung für Wespenbussarde möglichst unattraktiv gestaltet werden. Die nicht als Zuwegung, Kranstellfläche oder sonstig genutzten offenen Bereiche seien hin zu hoch und dicht bewachsenen Flächen (z. B. Gebüsch, geschlossener Wald) zu entwickeln. Unvermeidbare Böschungen seien ebenfalls mit Gehölzen (Sträucher, Brombeeren, etc.) anzupflanzen. Dauerhaft befestigte, nicht mit Gehölzen angepflanzte Rodungsflächen (u. a. Kranstellflächen, Kurvenradien etc.) seien für Staaten bildende Wespen und Hummeln sowie Kleinsäuger möglichst unattraktiv zu gestalten. Dies werde durch Bodenverdichtung und anschließendes Aufbringen von Schotter erreicht. Als Vermeidungsmaßnahme V11 seien attraktive Nahrungsflächen innerhalb des 500 m - Radius um den Horststandort des Wespenbussard-Revierpaares anzulegen bzw. aufrechtzuerhalten, um mit der Nahrungssuche verbundene Raumnutzungsmuster am Brutplatz zu konzentrieren. Solche attraktiven Nahrungshabitate setzten sich aus einer Kombination aus Schneisen und Waldlichtungen (Waldinnensäume, Lücken, Sukzessionsflächen, Wegränder, Waldwiesen und Lagerstreifen), verteilt auf mehrere Teilflächen, jedoch nach Möglichkeit geclustert innerhalb des 500 m - Radius um den Horststandort des Revierpaares, zusammen. Die Umsetzung erfolge unter Anweisung der ökologischen Baubegleitung in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde vor Ort auf einer Fläche von ca. 1,5 ha.
Die erteilte Genehmigung nimmt in den Ziffern I. 75. und I. 76. auf die Vermeidungsmaßnahmen V10 und V11 Bezug und bestimmt, dass die Vermeidungsmaßnahme V10 vor Beginn der Inbetriebnahme vollständig umzusetzen und seitens der unteren Naturschutzbehörde durch Inaugenscheinnahme oder Vorlage eines Kurzberichts abzunehmen sei. Im Falle einer Inbetriebnahme nach dem 30. September eines Jahres sei eine Umsetzung und Abnahme seitens der unteren Naturschutzbehörde bis spätestens zum 1. März vorzunehmen, der auf die Inbetriebnahme folge (Ziffer 75). Zudem sei vor der Baufreigabe ein im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde entwickeltes Konzept der Vermeidungsmaßnahme V11 in Plan und Text vorzulegen. Die Maßnahme sei entsprechend des Konzepts plan- und bestimmungsgemäß vor Beginn der Inbetriebnahme anzulegen und in der Folge für die Dauer des Betriebs der Windenergieanlagen entsprechend dem Konzept zu unterhalten. Im Falle einer Inbetriebnahme nach dem 30. September eines Jahres sei die Anlage der Maßnahme bis spätestens zum 1. März vorzunehmen, der auf die Inbetriebnahme folgt (Ziffer 76).
Anhaltspunkte dafür, dass damit den Anforderungen an fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen wäre, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
(bb) Auch in Bezug auf den Rotmilan führen die genehmigten Windenergieanlagen wohl nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos.
Zur Anwendung gelangt insoweit wiederum § 45b Abs. 3 BNatSchG. Nach Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG liegt für den Rotmilan der Nahbereich bei 500 m, der zentrale Prüfbereich bei 1.200 m und der erweiterte Prüfbereich bei 3.500 m. Nach dem „Fachbeitrag Artenschutz mit faunistischem Gutachten“ wurde im Bereich bis 500 m kein und im Bereich zwischen 500 und 1.200 m ein Rotmilanrevier mit einem besetzten Horst und zwei Wechselhorsten festgestellt. Der deshalb durchgeführten Habitatpotentialanalyse ist zur Lage der drei Horste weiter zu entnehmen, dass der besetze Horst (Bruthorst) ca. 1.000 m nordwestlich und die beiden Wechselhorste ca. 800 m nördlich bzw. westlich der WEA 1 liegen. Alle drei Horste befinden sich in einer Waldrandlage, wobei sowohl zwischen den Horsten und den genehmigten Anlagenstandorten als auch im jeweils rückwärtigen Bereich der Anlagenstandorte im Wesentlichen geschlossene Waldflächen liegen. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten führt die Habitatpotentialanalyse weiter aus, dass allenfalls mit sporadischen Flügen um bzw. über die Anlagenstandorte zu rechnen sei, weil sich in unmittelbarer Nähe an die Horste offene Flächen etwa aus Ackerland und Silagewiesen anschlössen, die gute bis sehr gute Nahrungshabitate darstellten, wohingegen die die Anlagenstandorte umgebenden geschlossen Waldflächen keine attraktiven Nahrungshabitate seien. Zudem belaufe sich der Waldanteil in einem Radius von 4.000 m um die Horste auf unter 30 %. Nach den Hinweisen der LUBW sei bei diesen Gegebenheiten für den Rotmilan aber mit einem unterdurchschnittlichen Aufenthalt in geschlossenen Waldinnenbereichen zu rechnen. Um indes zu verhindern, dass während der Laufzeit der Windenergieanlagen in deren unmittelbarem Umfeld, wenn auch nur kurzzeitig, immer wieder neue attraktive Nahrungshabitate durch Kahlhieb entstünden, dürften innerhalb der rotorüberstrichenen Flächen (Radius 85 m) keine flächigen Kahlhiebe vorgenommen werden. Darüber hinaus seien im Radius von 300 m, entsprechend des „Fachkonzept Habitatpotentialanalyse“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (ARSU, Stand 01.09.2023), Einzellichtungen über 0,7 ha zu vermeiden. Diese Forderung wurde als Vermeidungsmaßnahme V15 in den Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen und um die Maßgabe ergänzt, dass neu angelegte bzw. neu entstehende Lichtungen, u. a. durch Windwurf, Kahlhieb bzw. Borkenkäfermaßnahmen, im Radius von 300 m um die Windenergieanlagen unmittelbar, spätestens im darauffolgenden Winterhalbjahr, wieder aufzuforsten seien. Um das Anwachsen der Forstware zu sichern, sei eine Bestandpflege nötig und eine Wässerung bei Bodentrockenheit vorzunehmen, um die artenschutzrechtliche Funktion der Nachpflanzung zu gewährleisten (S. 86). In der Genehmigung wird der Beigeladenen die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V15 unter Ziffer I. 70. aufgegeben.
Der Antragsteller tritt dem wiederum lediglich oberflächlich und mit nicht weiter belegten Behauptungen entgegen. Hingegen setzt er sich weder mit den plausiblen, nachvollziehbaren und durch die Hinweise der LUBW (S. 107) gestützten Ausführungen der Habitatpotentialanalyse auseinander, noch geht er auf die differenzierte Regelung der Vermeidungsmaßnahme V15 ein. Insbesondere legt er nicht dar, dass diese zum Schutz des Rotmilans nicht geeignet oder ausreichend sei.
(cc) Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG bewirken die genehmigten Windenergieanlagen aller Voraussicht nach auch nicht für sonstige, von § 44 BNatSchG erfasste Brut- oder Rastvögel.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers nimmt der von der Beigeladenen vorgelegte „Fachbeitrag Artenschutz mit faunistischem Gutachten“ die Folgen des Windparks „Alttann“ für die sonstigen Brutvögel sowie die im Bereich des Wurzacher Beckens einschließlich des Rohrsees anzutreffenden Rastvögel umfassend in den Blick. Dabei geht der Beitrag insbesondere auch auf jene Arten ein, die der Antragsteller als besonders gefährdet und schützenswert ansieht, namentlich Schwarzstorch, Purpurreiher, Kranich, Uhu und Lachmöwe. Auch insoweit kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass von einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nicht auszugehen sei. Speziell in Bezug auf eine etwaige Kollisionsgefährdung der Rastvögel führt er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass zu deren Bewertung die potentiellen Flugbewegungen und Zugrichtungen in den Blick genommen worden seien. Flugbewegungen führten zum einen entlang des Wurzacher Beckens von Nordosten zum Rohrsee und in relativ gerader Linie in Orientierung an der Geländemorphologie zwischen Hummelluckenwald und dem Alttanner Wald, also östlich des geplanten Windparks, abseits der geplanten Anlagenstandorte zum Oberen Weiher, Holzmühlweiher, Metzisweiler Weiher und Stockweiher im Süden. Darüber hinaus finde der typische Breitfrontzug von Nordost nach Südwest im Frühjahr und umgekehrt im Herbst, auch über den geplanten Anlagenstandorten statt. Dieser Breitfrontzug führe grundsätzlich zu keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko bei Windenergieanlagen, wenngleich Kollisionsopfer während des Zuges immer wieder vorkämen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko könne nur bei einer geländemorphologischen Trichterwirkung, also einer Konzentration des Vogelzugs in einem eng begrenzten Bereich auftreten, dies sei allerdings im Bereich der geplanten Anlagenstandorte nicht der Fall.
Umstände, die gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Festlegung des Vorranggebiets Windenergie „Alttann“ im Rahmen der Aufstellung des Teilregionalplans Energie 2025 durch den Regionalverband Bodensee-Oberschwaben eingeht und der Sache nach vorträgt, hierbei seien die erforderlichen Belange des Artenschutzes speziell in Bezug auf die im Bereich des Wurzacher Beckens und des Rohrsees vorhandenen Vogelarten nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn wie bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende Rechtslage abzustellen. Allein zugunsten des Betreibers sind nachträgliche Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist der Teilregionalplan Energie 2025 jedoch erst am 26.01.2026 in Kraft getretenen und war damit zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 25.09.2025 noch nicht gültig. Da der Teilregionalplan Energie 2025 für das vorliegende Verfahren somit nicht maßgeblich war, liegen die gegen ihn erhobenen Einwendungen von vornherein neben der Sache. Im Übrigen handelte es sich bei dem darin festgelegten Vorranggebiet Windenergie „Alttann“ auch nicht um ein zum Zeitpunkt der erteilten Genehmigung in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen entgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 juris Rn. 33). Denn selbst bei unterstellter Gültigkeit des Teilregionalplans Energie 2025 hätte das Vorranggebiet nicht zur Unzulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der drei Windenergieanlagen geführt. Die Festlegung eines Vorranggebiets für eine bestimmte, raumbedeutsame Nutzung hat nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LplG allein zu Folge, dass in diesem Gebiet andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit sie mit der vorrangigen Nutzung oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Hingegen wird die raumbedeutsame Nutzung, für die das Vorranggebiet festgelegt wurde, außerhalb dieses Gebiets nicht unzulässig. Nichts anderes folgt hier aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Denn gemäß § 249 Abs. 1 BauGB findet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf ein - wie hier - nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben keine Anwendung.
(2) Eine Verletzung von § 15 Abs. 5 BNatSchG ist voraussichtlich ebenfalls nicht gegeben.
(a) Nach dieser Vorschrift darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dabei unterliegt die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG den allgemeinen Anforderungen. Danach sind die betroffenen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu bewerten und ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belangs und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen. Es handelt sich nicht um eine planerische Abwägung, sondern um eine zweiseitige Interessenabwägung. Gegen die für das Vorhaben streitenden Belange ist nicht das allgemeine Integritätsinteresse von Natur und Landschaft abzuwägen, sondern lediglich das nach Lage des Falls verbleibende Kompensationsdefizit. Wegen ihres akzessorischen Charakters unterliegt die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG, wenn sie - wie hier - mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 26 f.).
(b) Gemessen daran dürfte ein Verstoß gegen § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht gegeben sein. Insbesondere hat das Landratsamt die für das Vorhaben sprechenden Interessen voraussichtlich nicht etwa deshalb zu hoch bewertet, weil die Vorhabenstandorte - wie vom Antragsteller behauptet - eine zu geringe Windhöffigkeit aufweisen. Das Landratsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen um Belange handelt, die nach § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse liegen und im Rahmen einer - wie hier - durchzuführenden Schutzgüterabwägung als vorrangig einzustellen sind. Zu einer spürbaren Relativierung der gesetzlich so vorgenommenen Gewichtung kommt es deshalb erst bei ganz offensichtlichen Fehlplanungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 39).
Dass eine solche Fehlplanung im vorliegenden Fall gegeben wäre, hat der Antragsteller weder substantiiert geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr trägt das Landratsamt zutreffend vor, dass - nach den Empfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft aus Mai 2019 (Az.: 6-4583/342/121) - in Baden-Württemberg Flächen mit einer mittleren gekappten Windleistungsdichte von mindestens 215 Watt pro Quadratmeter (W/m²) in 160 m Höhe besonders gute Bedingungen für die Erzeugung von Windenergie bieten und dieser Wert an den hier in Rede stehenden Vorhabenstandorten nach den im Windatlas Baden-Württemberg enthaltenen Werten nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen werden (> 250-310 W/m2).
Dem vermag der Antragsteller die von ihm vorgelegte „Analyse der vorherrschenden Windparameter des Jahres 2013 in Waldburg“ schon deshalb nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, weil es ihr an hinreichender Aktualität mangelt und sich die hier in Rede stehenden Vorhabenstandorte auch nicht in der Gemeinde Waldburg befinden. Hinzu kommt, dass begründete Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der Analyse bestehen, nachdem es in dem in dieser enthaltenen „Hinweis“ heißt, dass sie darauf beruhe, „dass der Ersteller in der Zeit zwischen 1999 und 2015 Einwohner der Gemeinde Waldburg war, und dort in den Jahren ab Sommer 2007 bis Ende 2014 eine semiprofessionelle Wetterstation nach DWD-Richtlinienvorgabe betrieben hat.“
Eine andere Beurteilung vermag auch die vom Antragsteller vorgelegte Studie „Der Windatlas Baden-Württemberg 2019 und der bayerische Windatlas 2021 im direkten Vergleich entlang der Landesgrenze“ nicht zu rechtfertigen. Zwar geht aus dieser hervor, dass die beiden Atlanten in Bezug auf bestimmte, an der bayerisch-baden-württembergischen Landesgrenze liegende Orte deutlich voneinander abweichende Werte hinsichtlich der dort vorhandenen mittleren gekappten Windleistungsdichte aufweisen. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche in dem Windatlas Baden-Württemberg 2019 enthaltenen Werte in Zweifel zu ziehen sind. Denn zum einen trifft die Studie zu solchen Standorten, die sich - wie vorliegend - nicht an der betreffenden Landesgrenze befinden, keine Aussage; und zum anderen fallen die in dem Windatlas Baden-Württemberg 2019 enthaltenen Werte im Vergleich zu jenen seines bayerischen Pendants auch nicht durchweg positiver aus, sodass insbesondere der vom Antragsteller wohl insinuierte Vorwurf haltlos erscheint, der Windatlas Baden-Württemberg diene mithilfe geschönter Werte dazu, den politisch gewollten Ausbau der Windenergie zu fördern.
Darüber hinaus setzt sich der Antragsteller auch nicht mit dem nachvollziehbaren Vortrag der Beigeladenen auseinander, wonach moderne Windkraftanlagen aufgrund größerer Rotoren, höherer Nabenhöhen und effizienteren Generatoren auch unterhalb eines Werts von 215 W/m² Strom erzeugen können (vgl. auch Senatsurteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 120; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 42). Selbst wenn sich der für den hier in Rede stehenden Vorhabenstandort im Windatlas Baden-Württemberg enthaltenen Wert als etwas zu hoch darstellen sollte, hätte dies somit nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die genehmigten Windenergieanlagen - im Sinne einer ganz offensichtlichen Fehlplanung - nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten.
(3) Die Genehmigung verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
Bei dem genehmigten Windpark, der im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werden soll, handelt es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es ist daher gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nur dann zulässig, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen, wobei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch dann vorliegt, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Dabei hat § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Verhältnis zu den speziellen naturschutzrechtlichen Regelungen eigenständige Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege setzt insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus, es genügt, dass die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der § 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1984 - 4 C 69.80 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 - juris Rn. 40).
Hieran gemessen stehen dem Vorhaben wohl keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Insbesondere vermag sich der Antragsteller voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass durch die Errichtung der genehmigten Windenergieanlagen das vom Europarat für das Wurzbacher Ried bereits im Jahr 1989 erteilte und 2019 für weitere zehn Jahre verlängerte Europadiplom gefährdet werde. Denn insoweit wurde speziell seitens des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben Vorsorge getroffen. So hat das Landratsamt vorgetragen, dass der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben im Zuge der Entwicklung des Teilregionalplans Energie 2025 unter Beteiligung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg auf Grundlage einer Sichtbarkeitsanalyse einen Schutzbereich entwickelt habe, der von Windenergieanlagen ausgenommen werden soll, um eine Verlängerung des Europadiploms für das Wurzacher Ried nicht zu gefährden. Nachdem die Expertengruppe des Europarats dem „Schutzbereich Europadiplom Wurzacher Ried“ in ihrer Sitzung am 20. und 21.02.2024 zugestimmt habe, sei ein Verlust des Europadiploms bei Genehmigung/Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebietsabgrenzung nicht zu befürchten. Diesem Vortrag, der durch die Angaben im Textteil des Teilregionalplans Energie 2025 (S. 164 f.) bestätigt wird, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Einschätzung des Landratsamts sprechen. Insbesondere liegen die genehmigten Vorhabenstandorte außerhalb des betreffenden Schutzbereichs.
bb) Die erteilte Genehmigung widerspricht aller Voraussicht nach auch nicht dem Gewässerschutz dienenden Vorschriften.
(1) Zunächst verstößt sie wohl nicht gegen die Bestimmungen der „Rechtsverordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Grundwasserfassung ‚Alttann‘ der Gemeinde Wolfegg“ vom 05.11.1987 (im Folgenden: Schutzgebietsverordnung oder SGVO).
Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung „Alttann“ setzt § 1 SGVO ein Wasserschutzgebiet mit den Zonen I (Fassungsbereich), II (Engere Schutzzone) und III (Weitere Schutzzone) fest, wobei sich die Zone III wiederum in die Zonen III A und III B untergliedert. Die örtliche Abgrenzung dieser so bezeichneten Schutzzonen ist in einem Schutzgebietsplan dargestellt, der Bestandteil der Verordnung ist. Die Vorhabenstandorte der WEA 1 und 3 liegen hiernach in der Zone III A, der Vorhabenstandort der WEA 2 befindet sich in der Zone III B. § 2 SGVO regelt bestimmte Handlungen, die in den einzelnen Zonen verboten sind.
(a) Vorliegend allein von Relevanz dürfte die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGVO sein, hinsichtlich derer das Landratsamt eine Befreiung erteilt hat. Dass darüber hinaus noch weitere Bestimmungen des § 2 SGVO von Bedeutung sind, hat der Antragsteller jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 1 UmwRG genügenden Weise geltend gemacht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 70 ff. m. w. N.). Insbesondere hat er weder vorgetragen, dass zur Errichtung der genehmigten Windenergieanlagen das Anlegen von Erdaufschlüssen erforderlich sei, noch hat er sich mit den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung im Einzelnen auseinandergesetzt.
(b) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGVO ist in der Zone III A verboten: „Errichten oder wesentliches Erweitern baulicher Anlagen im Sinne der LBO von Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, ausgenommen sind Vorhaben gem. § 35 Abs. 1., Ziff., 1, 2 und 3 BauGB.“ Von dieser Bestimmung hat das Landratsamt in Ziffer I. 3.6 der Genehmigung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG eine Befreiung für die WEA 1 und WEA 3 erteilt. Diese ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.
(aa) Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde von den „Verboten (…) nach Satz 1“ eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Diese Vorschrift dürfte vorliegend anwendbar sein, da zu den Verboten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG auch solche zählen, die - wie hier - für vor dem 01.03.2010 auf Grundlage des § 19 Abs. 1 WHG a. F. festgesetzte Wasserschutzgebiete in der betreffenden Rechtsverordnung festgelegt wurden (vgl. § 106 Abs. 1 WHG sowie hierzu Weschpfennig in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 106 WHG Rn. 3).
(bb) Das Landratsamt hat auch glaubhaft gemacht, dass der Schutzzweck der Zone III A durch die Errichtung der beiden Windenergieanlagen (WEA 1 und 3) nicht gefährdet wird (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG).
Für die Frage, ob der Schutzzweck im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG gefährdet wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist im Sinne des Besorgnisgrundsatzes (§ 48 WHG) zu verlangen, dass die Gefährdung der Wasserversorgung praktisch auszuschließen oder zumindest nach wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen auch bei ungewöhnlichen Umständen unwahrscheinlich ist. Danach kommt eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognoseentscheidung nicht von der Hand zu weisen ist. Bleibt ein nicht nur vernachlässigbares Restrisiko, so hat die öffentliche Wasserversorgung Vorrang, und die Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG ist abzulehnen. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von dem Ausmaß des zu erwartenden Schadens für das zu sichernde Schutzgut, das Grundwasser, ab. Ist die Gefahr für das Grundwasser besonders groß, kann das dazu führen, dass das Verlangen der Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts der Unmöglichkeit nahe- oder gleichkommt. Reine Möglichkeiten, die nie völlig ausgeschlossen werden können, haben allerdings außer Betracht zu bleiben. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG nicht versagt werden darf, wenn die nachteiligen Wirkungen durch die Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Ob eine Schutzzweckgefährdung in diesem Sinne besteht, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 95 ff.).
An diesen Maßstäben gemessen dürfte der Schutzzweck der betreffenden Wasserschutzgebietsverordnung nicht gefährdet sein.
Das Landratsamt hat hierzu in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVG) nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die Schutzzone III (A und B) der langfristigen Sicherung der Trinkwasserressource im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassung diene. Sie sei darauf ausgerichtet, dass zukünftige Gefährdungen verhindert würden und diene zur Kontrolle von Eintragsrisiken aus großflächiger Landnutzung. Sie sei in der Schutzwirkung bewusst weiter gefasst als Zone I/II und ziele eher auf präventive, steuernde Maßnahmen als auf ein absolutes Tabu wie z. B. ein Bauverbot. Dieser Schutzzweck werde durch die Errichtung von WEA 1 und 3 nicht gefährdet. Insbesondere werde durch die Fundamente der Windenergieanlagen nicht in den Grundwasserleiter eingegriffen. Dabei stützt es sich zunächst auf die hydrogeologische Stellungnahme des G. U., das davon ausgeht, dass sich durch den Bau und Betrieb des Windparks keine oder eine nur sehr geringfügige Veränderung zur bestehenden Grundwassersituation ergebe und das Gefährdungspotential deshalb als gering einzuschätzen sei. Insbesondere komme es durch die Errichtung der Windenenergieanlagen lediglich zu einem geringen und oberflächennahen Eingriff in den Untergrund, sodass bei einem zu erwartenden Grundwasserflurabstand von rund 20 bis 30 m nicht in die gesättigte Zone des Grundwasserleiters eingegriffen werde.
Diese Einschätzung des Landratsamts hat der Antragsteller nicht durch einen hinreichend qualifizierten Vortrag in Zweifel gezogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung amtlichen Auskünften und Gutachten der zuständigen Wasserbehörden eine besondere Bedeutung zukommt. Will ein Beteiligter deren fachliche Aussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum dieses nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 105 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Vielmehr bleibt es weitgehend unsubstantiiert. Weder setzt es sich mit den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung auseinander, noch geht es auf den Vortrag des Landratsamts ein. Soweit der Antragsteller der hydrogeologischen Stellungnahme des G. U. entgegenhält, diese beruhe „weitestgehend auf Annahmen und Spekulationen und nicht auf tatsächlichen Prüfungen und Bohrungen“, trifft dies schon nicht zu. Zwar heißt es in der Stellungnahme, ihre Angaben beruhten „auf der allgemeinen, fachlichen Erfahrung und der einschlägigen Literatur. Bohrprofile für den unmittelbaren Untersuchungsbereich der Standorte liegen nicht vor. Genauere Informationen über die örtliche Geologie und Hydrogeologie werden sich aus den Baugrunderkundungen ergeben.“ Von bloßen „Annahmen und Spekulationen“ kann indes gleichwohl nicht die Rede sein, zumal in der Stellungnahme vereinzelt auch Bohrdaten herangezogen werden.
Hinzukommt, dass die in der Stellungnahme des G. U. geforderten Baugrunderkundungen vom Landratsamt für jeden der drei Vorhabenstandorte veranlasst wurden und nach den hierzu gefertigten geotechnischen Berichten aus Mai 2025 glaubhaft belegt wurde, dass mit einem Eingriff in den durch die Trinkwasserfassung genutzten Grundwasserleiter nicht zu rechnen ist. Nach diesen Berichten wurde allein in den die WEA 3 betreffenden Bohrungen Grundwasser festgestellt. Für die Bohrung BK 1/25, die im Bereich des Fundaments der WEA 3 durchgeführt wurde, war dies jedoch erst in einer Tiefe von 22,8 m unter der Geländeoberkante (GOK) der Fall. Vor dem Hintergrund, dass sich die Fundamente der Windenergieanlagen maximal 3 m unter GOK befinden werden, dürfte mit einem Eingriff in den Grundwasserleiter nicht zu rechnen sein. Soweit darüber hinaus in den Bohrungen BK 2/25 und BK 3/25 bereits in Tiefen zwischen 4,60 und 6,30 m Grundwasser festgestellt werden konnte, handelte es sich nach dem geotechnischen Bericht lediglich um wenig ergiebige und nur temporär vorhandene Grundwasseraufschlüsse, die nach längeren Trockenzeiten trockenfallen. Da sich die beiden Bohrungen zudem allein im Bereich der Kranaufstellflächen befinden, dürfte auch insoweit nicht mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen sein.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2024 (- 22 A 23.40049 - juris) nichts anderes. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Urteil lässt der Antragsteller vermissen, insbesondere verkennt er die wesentlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall. So waren in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall nicht nur andere Verbote der betreffenden Schutzgebietsverordnung einschlägig. Vielmehr handelte es sich auch um Vorhabenstandorte, hinsichtlich derer bereits die zuständigen Wasserbehörde - anders als vorliegend - u. a. wegen der dort (sehr) geringen Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung und der Nähe zu der Schutzzone II zu einer negativen Einschätzung gelangt war und u. a. ausgeführt hat, „es werde bayernweit nur wenige Standorte geben, die für den Anlagentyp kritischer einzuschätzen seien“ (a. a. O. Rn. 100).
Darüber hinaus sieht die Genehmigung zur Verhinderung etwaiger aufgrund des Baus und des Betriebs der Windenergieanlagen für das Grundwasser bestehender Risiken eine Vielzahl von Nebenbestimmungen vor (Ziffern I. 38. bis 57.). Dass diese hierzu nicht geeignet oder ausreichend wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Vielmehr setzt er sich mit diesen ebenso wenig auseinander, wie mit dem Umstand, dass auch der Wasserversorgungsverband „O.“ speziell vor dem Hintergrund der „festgesetzten Auflagen und der Überwachung durch das LRA RV keine Bedenken gegen den Bau der geplanten WEA im WSG Alttann“ geäußert hat.
(2) Die Genehmigung verstößt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - aller Voraussicht nach auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat im Verhältnis zu den wasserrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Er hat einen eigenständigen städtebaulichen Regelungswert. Sein Zweck ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleisten. Er greift ggf. als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 4 C 5.00 - juris Rn. 25, 27 m. w. N.).
An diesen Maßstäben gemessen ist wohl nicht davon auszugehen, dass die genehmigten Windenergieanlagen die Wasserwirtschaft gefährden. Insbesondere dürften - nach den obigen Ausführungen - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch ihren Bau und Betrieb das Grundwasser gefährdet wird. Die auch in diesem Zusammenhang gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
cc) Die erteilte Genehmigung verstößt auch voraussichtlich nicht gegen dem Denkmalschutz dienende Vorschriften. Ob es sich hierbei um umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG handelt, kann deshalb dahinstehen.
(1) Ein Verstoß gegen die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben des § 15 DSchG dürfte nicht gegeben sein. Insbesondere geht von den genehmigten Windenergieanlagen wohl keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG für das Erscheinungsbild des Schlosses Wolfegg aus. Nach den Stellungnahmen des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereits frühzeitig eingebundenen Landesamts für Denkmalpflege handelt es sich bei dem im Süden der genehmigten Vorhabenstandorte gelegenen Schloss Wolfegg zwar um ein in höchstem Maße raumwirksames eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG. Unter Abwägung der Bedeutung der verschiedenen Sichtpunkte ist das Landesamt für Denkmalpflege jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die beeinträchtigende Wirkung des Windparks „Alttann“ für das Schloss Wolfegg - insbesondere in Hinblick darauf, dass überwiegend nur ein geringer Teil der Windenergieanlagen zu sehen sein werde - nicht als erheblich zu bewerten sei. Dieser auf der besonderen Sachkunde des Landesamts für Denkmalpflege beruhenden Einschätzung ist der Antragsteller nicht durch einen hinreichend qualifizierten Vortrag entgegengetreten. Vielmehr führt er lediglich zur - vom Landesamt zu keiner Zeit in Abrede gestellten - besonderen kulturhistorischen und denkmalschutzrechtlichen Bedeutung des Schlosses Wolfegg aus. Weshalb jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung für das Erscheinungsbild des Schlosses auszugehen sei, erklärt der Antragsteller nicht.
(2) Weiterhin ist aller Voraussicht nach auch keine Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegeben, die dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann.
Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in aller Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf das Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine - § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB in Bezug auf den Belang der Wasserwirtschaft vergleichbare (siehe oben) - Auffangfunktion zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014 - 4 B 47.13 - juris Rn. 7).
Hieran gemessen dürfte der von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorausgesetzte grobe Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes nicht gegeben sein. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche - speziell unter Berücksichtigung der vom Landesamt für Denkmalpflege getätigten Stellungnahmen - ersichtlich.
dd) Ein gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zur Begründetheit des Rechtsbehelfs führender Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die angegriffene Entscheidung von Bedeutung sind, ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB.
(1) Allerdings spricht viel dafür, dass § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB für die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Bedeutung ist.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich - wie dem vorliegenden - muss der Vorhabenträger als weitere bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abgeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll die Behörde durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB verlangte Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in der Regel („soll“) zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erteilung einer nach Landesrecht erforderlichen Baugenehmigung ist und damit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen muss, sofern diese - wie hier - die Baugenehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG mit einschließt. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2012 (- 4 C 5.11 - juris Rn. 9) nicht nur aus, § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB mache die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig. Vielmehr heißt es dort im Weiteren wie folgt (a. a. O. Rn. 28):
„Mit § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB werden Mindestanforderungen normiert, um zum Schutz des Außenbereichs bundeseinheitlich zu gewährleisten, dass ungenutzte Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich zurückgebaut werden. Deswegen hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Rückbau und die Sicherstellung dieser Pflicht zur zwingenden Genehmigungsvoraussetzung erhoben. Die Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 2 ist nicht in das freie Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellt; die Baugenehmigung ist in der Regel („soll“) mit Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Rückbaupflicht zu versehen. Dazu gehört auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, es sei denn, es liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, die eine Ausnahme rechtfertigen. Diese Vorgaben muss die Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung beachten.“
Soweit es in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2021 - 1 A 11152/20 - juris Rn. 158; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2023 - 9 B 2279/21.T - juris Rn. 35) sowie im Schrifttum (Söfker in BeckOK BauGB, § 35 Rn. 157; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 1046) demgegenüber heißt, § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB stelle - anders als § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB - keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Vorhaben dar und dies offenbar dahingehend verstanden wird, eine Baugenehmigung könne auch ohne die nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB erforderliche Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in rechtmäßiger Weise erteilt werden (vgl. VG München, Beschluss vom 02.10.2025 - M 1 S 25.1683 - juris Rn. 53), so dürfte dies nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend sein.
(2) Weiterhin spricht viel dafür, dass es sich bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB auch um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt.
(a) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Als Umweltbestandteile benannt sind in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Als Faktoren werden in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt genannt (BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 18).
Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) grundsätzlich weit auszulegen. In diesem Sinne ist von entscheidender Bedeutung, ob die fragliche Bestimmung „in irgendeiner Weise“ einen Umweltbezug hat. Den hiernach erforderlichen Umweltbezug konkretisiert die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 UmwRG in objektiv-rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass die Regelung auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG gerichtet sein muss. Einer solchen Ausrichtung bedarf es ungeachtet der gebotenen weiten Auslegung, um eine Entgrenzung des Begriffes der umweltbezogenen Rechtsvorschrift zu vermeiden und dessen Steuerungsfunktion zu wahren. Im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 - juris Rn. 46 ff.) ist aus diesem Grund auch die Zielbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift von maßgeblicher Bedeutung. Verfolgt eine Norm ein Umweltziel, ist es nach dessen Rechtsprechung Teil der umweltbezogenen Bestimmungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK (BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 19).
Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es nach alldem erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt. Dabei kommt es jeweils auf die konkret maßgebliche Einzelnorm und nicht auf eine Kodifikation im Ganzen an, deren Bestandteil eine als verletzt gerügte Rechtsvorschrift ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 20).
(b) Hieran gemessen spricht viel dafür, dass § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB eine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstellt, weil sie dem Schutz des Bodens im Außenbereich dient und damit zugleich auf einen Umweltbestandteil im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezogen ist.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB verfolge maßgeblich fiskalische Zwecke, indem er im Hinblick auf ein mögliches Liquiditätsrisiko die Kostenerstattung einer Ersatzvornahme sichere, wenn der Verpflichtete den Rückbau nicht durchführe (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2023 - 9 B 2279/21.T - juris Rn. 35; hierzu offenbar ebenfalls neigend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 244 f.). Überzeugender dürfte indes sein, dass § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB der Sicherstellung der Rückbauverpflichtung aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB dient und damit ebenso wie dieser den Schutz des Bodens im Außenbereich bezweckt, indem er der Entstehung dauerhaft versiegelter Flächen entgegenwirkt.
Nach der Gesetzesbegründung war Anlass für die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB der Umstand, dass im Zuge der Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB erweitert wurde und die Anzahl der danach errichteten Anlagen wie z. B. Windkraftanlagen im Außenbereich spürbar zugenommen hat. Als bedeutsam wurde daher angesehen, dass diese Anlagen, wenn sie nicht mehr dauerhaft genutzt werden, nicht mehr den Außenbereich beeinträchtigen. Diesem Zweck dient zunächst § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, indem er dazu verpflichtet, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und entsprechende Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Regelung rechtfertigt sich insgesamt daraus, dass das Gesetz bei der erleichterten Zulässigkeit von Anlagen im Außenbereich an ihren Nutzungszweck anknüpft. Wenn dieser Nutzungszweck dauerhaft entfällt und auch keine andere privilegierte Nutzung für das Vorhaben genehmigt werden kann, entfällt die bodenrechtliche Legitimation für den Fortbestand des Baukörpers im Außenbereich. Das Beseitigungsgebot entspricht dem Anliegen der Bodenschutzklausel und dem Verursacherprinzip (BT-Drucks. 15/2250, S. 56). Weiterhin ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB dazu dient, die Einhaltung der Rückbauverpflichtung aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sicherzustellen (BT-Drucks. 15/2250, S. 56), was indes zugleich dafür spricht, dass sie an der übergeordneten Zielsetzung dieser Vorschrift teilhat. Hiervon geht nicht zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht aus, das insoweit nicht etwa zwischen § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB einerseits und § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB andererseits differenziert, sondern vielmehr - wie bereits ausgeführt - annimmt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB Mindestanforderungen normiert, um zum Schutz des Außenbereichs bundeseinheitlich zu gewährleisten, dass ungenutzte Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich zurückgebaut werden (vgl. BVerwG Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 19, 28).
(3) Die erteilte Genehmigung verstößt aber voraussichtlich nicht gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Sie leidet insbesondere wohl nicht an einem nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehler.
(a) Dem Gesetzgeber ging es bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB um die Absicherung der Kosten des Rückbaus, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichten muss, will er die beantragte Baugenehmigung erhalten. Die Kostentragung durch den Vorhabenträger bzw. seinen Rechtsnachfolger muss durch geeignete Maßnahmen, die mit der Baugenehmigung zu verbinden sind, sichergestellt sein. Dazu gehört auch die Absicherung des Liquiditätsrisikos. Zu diesem Zweck können auf der Grundlage der genannten Vorschriften insbesondere Sicherheitsleistungen in einem Genehmigungsbescheid festgesetzt werden. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist als bloße „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet. Die Vorschrift ermöglicht es der Behörde somit, in atypisch gelagerten Fällen - etwa, wenn der Vorhabenträger von der öffentlichen Hand gehalten wird - auch ganz auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, verpflichtet sie aber für den Regelfall, die Erfüllung der Rückbauverpflichtung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2025 - 14 S 103/25 - juris Rn. 74).
Bezüglich der Wahl der Mittel, mit denen diese Verpflichtung sichergestellt werden soll, und deren konkreter Ausgestaltung verfügt die Behörde über ein Auswahlermessen. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gehört allerdings, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegen, zu den zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen. Zur Höhe der Sicherheitsleistung macht das Bundesrecht keine konkreten Vorgaben. Die Höhe hat sich nach dem Zweck zu richten, dem die Sicherheitsleistung im einzelnen Fall dienen soll. Sie soll gewährleisten, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichtet hat, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich erfolgt und auch auf seine Kosten durchgesetzt werden wird. Maßgeblich sind deshalb in erster Linie die voraussichtlichen Rückbaukosten. Das Bundesrecht erlaubt in diesem Zusammenhang pauschalierende Betrachtungen. Maßgeblich ist, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Für die Bemessung der Rückbausicherheit für Windenergieanlagen kann die Behörde grundsätzlich auch auf plausible Angaben der Rückbaukosten im Genehmigungsantrag abstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2025 - 14 S 103/25 - juris Rn. 75 f.).
Den gerichtlichen Prüfungsumfang für die Kontrolle von Ermessensentscheidungen legt § 114 Satz 1 VwGO fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 50 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2025 - 14 S 103/25 - juris Rn. 77).
(b) Nach diesen Maßstäben dürfte die vom Landratsamt in der Genehmigung vorgenommene Festlegung der den Rückbau betreffenden Sicherheitsleistung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die - vom Antragsteller allein gerügte - Höhe der Sicherheitsleistung.
Für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich das Landratsamt - wie aus dem Bescheid ausreichend erkennbar wird (vgl. Ziffern I. 17. und II. 3.2) - an dem oben genannten Zweck der Sicherheitsleistung (vgl. § 40 LVwVfG) und für die Prognose der voraussichtlichen Rückbaukosten in tatsächlicher Hinsicht an den Angaben der Beigeladenen und den von ihr vorgelegten Unterlagen orientiert.
Danach werden die voraussichtlichen Rückbaukosten anhand der einzelnen Arbeitsschritte „Demontage“ (63.470,-- Euro), „Kranarbeiten“ (120.780,-- Euro), „Transportkosten“ (82.820,-- Euro), „Fundamententsorgung“ (25.210,-- Euro) abzüglich der „Erlöse aus Recycling / Wiederverkauf“ (70.279,-- Euro) und einschließlich 19 % Umsatzsteuer auf 296.786,-- Euro pro Anlage beziffert, weshalb das Landratsamt die Sicherheitsleistung für alle drei Anlagen in der Genehmigung auf gerundet 891.000,-- Euro festgelegt hat.
Dies lässt jedenfalls nach summarischer Prüfung keine Ermessensfehler erkennen. Dass die in Bezug genommene Kalkulation der Beigeladenen auf die aktuellen Kosten des Rückbaus abstellt und damit etwaige Kostensteigerungen offenbar unberücksichtigt lässt, dürfte - auch in Ansehung der in Abzug gebrachten Wiederverkaufserlöse - deshalb nicht zu beanstanden sein, weil sich die vorgenommene Kostenschätzung, - was auch aus der vom Landratsamt vorgelegten Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags („Rückbaukosten für Windenergieanlagen“, S. 6) ersichtlich wird - gleichwohl innerhalb des aus anderen Verfahren her bekannten Rahmens hält und eine Prognose etwaiger Kostensteigerungen ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 67). Eine ggf. erforderliche nähere Analyse der in Bezug genommenen Kalkulation bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die - in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärte - Frage, inwieweit hierbei künftig eintretende Kostensteigerungen einerseits sowie künftig erzielbare Verkaufserlöse andererseits prognostisch zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen betrifft die - gänzlich unsubstantiierte - Behauptung des Antragstellers, bis zum heutigen Tag könnten Anlagenteile wie etwa die Flügel nicht entsorgt werden, schon nicht die vom Landratsamt im Genehmigungsbescheid auf Grundlage des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB wohl ordnungsgemäß festgelegte Rückbauverpflichtung, sondern vielmehr die Entsorgung der bereits zurückgebauten Anlage.
3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Prozesskostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO gleichfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an den Empfehlungen in Nr. 1.2.2 und Nr. 1.5 sowie Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025).
Gemäß des nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 sind für Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich, wobei in der Regel ein Streitwert von 15.000 bis 60.000,-- Euro zugrunde zu legen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Fall der Klage eines Umweltverbands gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel nicht geringer zu bemessen sind, als die Bedeutung einer entsprechenden Klage eines drittbetroffenen Privaten nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2025, so dass der Streitwert in der Hauptsache regelmäßig auf 20.000,-- Euro festzusetzen ist. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bedeutung einer solchen Klage eines drittbetroffenen Privaten nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des vormaligen Streitwertkatalogs 2013 noch mit 15.000,-- Euro beziffert wurde, weshalb es sachgerecht erscheint, die insoweit durch den Streitwertkatalog 2025 vorgenommene Erhöhung auf 20.000,-- Euro für entsprechende Verbandsklagen nachzuvollziehen. Hinzukommt, dass auch Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 den für Verbandsklagen vorgesehene Rahmen im Vergleich zu Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 von 15.000 bis 30.000,-- Euro auf 15.000 bis 60.000,-- Euro erweitert hat, so dass auch insoweit einer möglichen Bedeutungszunahme einerseits zwar Rechnung getragen wurde, der hier als maßgeblich angesehene, leicht erhöhte Streitwert von 20.000,-- Euro sich andererseits aber gleichwohl noch am unteren Rand dieses Rahmens bewegt.
Im Übrigen hält der Senat auch unter Geltung des Streitwertkatalogs 2025 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass weder im Fall der Nr. 1.2.2 noch dem der Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 eine Differenzierung nach der Anzahl der genehmigten und angegriffenen Windenergieanlagen angezeigt ist, sondern die Bedeutung der Klage in beiden Fällen in der Regel mit einem pauschalen Streitwert von 20.000,-- Euro angemessen erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 94; Senatsbeschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20 - juris Rn. 2 ff.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 62 ff. und vom 09.12.2025 - 14 S 1896/24 - juris Rn. 127).
In Orientierung an Nr.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 war der Streitwert der Hauptsache von 20.000,-- Euro für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,-- Euro zu halbieren. Mangels Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache kam eine Anhebung des Streitwerts nach Nr.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.