Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land
Stand: 29.07.2022
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 – 14 S 566/25Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 – 14 S 1896/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.11.2022 – 22 A 1184/18Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen; Anwendbarkeit von § 45b BNatSchG und artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG NRW, 24.08.2023 – 22 A 793/22Zitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2024 – 10 S 1396/23Zitiert von 10
- OVG Thüringen, 04.10.2024 – 5 KO 776/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.03.2026 – 7 B 775/25.AK
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 14 S 329/25
- OVG NRW, 03.12.2025 – 7 D 248/24.AKZitiert von 1
64 Entscheidungen zu § 45b BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45b BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-1 (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-2 (2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-3 (3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-4 (4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn,
Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes nach Satz 1 sind behördliche Kataster und behördliche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-5 (5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-6 (6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, gilt unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern
Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach Anlage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerechnet. Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2 als unzumutbar gelten, können auf Verlangen des Trägers des Vorhabens angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-7 (7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-8 (8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45b#abs-9 (9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten, nur angeordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern
Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach Anlage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerechnet.