Rechtsprechung / VG Minden / 2007

VG Minden Urteil vom 06.12.2007 – 8 K 1991/07

ECLI:DE:VGMI:2007:1206.8K1991.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 09.07.2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 verpflichtet, dem Kläger weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 156,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 414,81 € seit dem 04.09.2007 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_2

Der Antrag des Klägers vom 08.06.1999 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wurde durch Bescheid der Beklagten vom 25.01.2006 abgelehnt. Dem hiergegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.02.2006 erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2006 insoweit ab, als sie dem Kläger einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seines 2003 geborenen Kindes W.     erteilte; die Einbeziehung der Ehefrau und des Sohnes B.         des Klägers erfolgte zunächst nicht, da diese die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache noch nicht nachgewiesen hatten. Soweit dem Widerspruch stattgegegeben worden war, übernahm die Beklagte die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_3

Mit Schriftsatz vom 14.07.2006 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 1.181,60 € geltend, wobei er von einem Gegenstandswert von 7.500,00 € ausging.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_4

Mit Bescheid vom 20.07.2006 setzte die Beklagte die für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten auf 323,51 € fest und lehnte den weiter gehenden Kostenfestsetzungsantrag des Klägers ab. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23.08.2006 half die Beklagte teilweise ab und setzte die zu erstattenden Kosten auf 452,99 € fest. Die hiergegen vom Kläger vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der er geltend machte, dass die Beklagte zu Unrecht keine Erledigungsgebühr angesetzt habe, wurde durch Urteil vom 05.07.2007 abgewiesen (Az.: 11 K 3810/06 VG Minden). Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_5

Nachdem durch Bescheid vom 07.05.2007 auch die Ehefrau und der Sohn B.         des Klägers in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden waren und daher dem Widerspruch vom 06.02.2006 auch insoweit abgeholfen worden war, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.05.2007 die Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens auch für die Ehefrau und den Sohn B.         des Klägers.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_6

Aufgrund dieses Kostenfestsetzungsantrages setzte die Beklagte die aus dem Widerspruchsverfahren für die Ehefrau und den Sohn B.         des Klägers zu erstattenden Kosten durch Bescheid vom 09.07.2007 auf 258,81 € fest, wobei von einem Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren in Höhe von ingesamt 11.000,00 € (5.000,00 € für den Aufnahmebescheid für den Kläger und jeweils 2.000,00 € für die Einbeziehung der Ehefrau und der beiden Kinder in diesen Aufnahmebescheid) ausgegangen wurde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_7

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.08.2007 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass ein Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 20.000,00 € (4 x 5.000,00 €) zugrunde gelegt werden müsse.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_8

Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Wert der Einbeziehung nur mit 2.000,00 € ansetze, so dass hier nur von einem Gesamtstreitwert von 11.000,00 € (1 x 5.000,00 € + 3 x 2.000,00 €) ausgegangen werden könne.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_9

Hiergegen hat der Kläger am 27.09.2007 die vorliegende Klage erhoben, die er damit begründet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichs für das Land Nordrhein-Westfalen, der auch das Verwaltungsgericht N.      folge, auch für den Einbeziehungsanspruch der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 zu verpflichten, die geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 867,80 € abzüglich bereits gezahlter 452,99 € sowie abzüglich bereits zusätzlich festgesetzter 258,81 €, also einen weiteren Betrag in Höhe von 156,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 414,81 € seit dem 04.09.2007 zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_12

Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe ihres angefochtenen Widerspruchsbescheides,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_14

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_17

Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_18

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 156,00 € zu.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_19

Streitig ist insoweit unter den Parteien allein die Frage, ob der Wert der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson - hier des Klägers - für jeden Einzubeziehenden mit dem Regelstreitwert (Auffangwert) gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € - so die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - oder nur mit 2.000,00 € - so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anzusetzen ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_20

Alle mit Vertriebenenrecht befassten Kammern des Verwaltungsgerichts N.      folgen - soweit ersichtlich - insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_21

vgl. z.B. Beschlüsse vom 23.07.2007 - 2 A 3022/05 -, vom 12.03.2007- 2 A 1104/06, vom 08.03.2007 - 2 A 944/06 - und vom 22.01.2007- 2 E 1474/06 -

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_22

und setzen nicht nur für den Aufnahmeanspruch nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, sondern auch für den Einbeziehungsanspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG den Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € an. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht aus folgenden Gründen an:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_23

Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_24

Für die von der Beklagten begehrte Herabsetzung des anzusetzenden Regelstreitwertes bei Einbeziehungsbegehren fehlt es an einer normativen Grundlage. Eine Regelung wie etwa in § 30 Abs. 3 RVG (bis zum 30.06.2004: § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) hat der Gesetzgeber nicht getroffen, und die bei nicht möglicher geldlicher Bewertung der Bedeutung der Sache anzuwendende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bzw. des § 52 Abs. 2 GKG sieht eine Differenzierung gerade nicht vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in seinen Aufnahmebescheid ergebende Bedeutung der Sache vor allem im Hinblick auf die mit der Einbeziehung letztlich erstrebte Erhaltung der Familieneinheit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch für die Einbezogenen hinter der sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergebenden Bedeutung der Sache zurückbleibt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_25

So OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2007 - 2 E 1474/06 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 26.04.2005 - 2 E 391/05 - und vom 19.09.2006- 12 E 1005/06 -.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_26

Dieser Argumentation folgt auch das erkennende Gericht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.01.2007 - 5 C 9.06 - die Streitwertentscheidung (Streitwert für den Aufnahmeanspruch: 5.000,00 € und Streitwert für den Einbeziehungsanspruch: 2.000,00 €) - lediglich - unter Hinweis auf Nr. 49.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_27

abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327 (1332)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_28

begründet, ist darauf hinzuweisen, dass in der zitierten Nr. 49.2 als anzusetzender Streitwert ausdrücklich ohne Differenzierung der Auffangwert (also der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €) genannt ist; von einem Herabsetzen des Streitwertes für den Einbeziehungsanspruch ist in dieser Ziffer nicht die Rede. Auch aus dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2007 zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2005 - 5 B 54/05 - ergibt sich nichts anderes.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_29

Somit ist im vorliegenden Verfahren bei der Berechnung der Kosten des Vorverfahrens von einem Gesamtgegenstandswert von 20.000,00 € (4 x 5.000,00 €) auszugehen. Daraus ergeben sich die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 15.08.2007 zutreffend ermittelten Gesamtkosten des Vorverfahrens in Höhe von 867,80 €. Dieser Betrag ist im Übrigen von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_30

Auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist in entsprechender Anwendung des § 104 Satz 2 ZPO begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_31

Vgl. dazu z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 65 Aufl. 2007, § 104 Rdnr. 97 unter Hinweis auf VG Karlsruhe, KR 164 VwGO Nr. 2.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-12-06/8-k-1991-07#rd_33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.