Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/30#abs-1 (1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/30#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Wird zitiert von 1.797 Entscheidungen zu § 30 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 24.03.2014 – 5 L 924/13.AZitiert von 1
- VG Würzburg, 29.06.2022 – W 8 K 22.30235Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 10.03.2017 – A 9 K 5939/16Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 07.03.2014 – 3a L 19/14.A
- VG Kassel, 31.08.2017 – 3 K 1517/16.KS.AZitiert von 1
- VG Minden, 23.04.2007 – 10 K 2565/06.AZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 24.08.2026 – 4 V 2378/26Keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 19.08.2026 – 13 L 2334/26.AUnanwendbarkeit der Vorschriften über Folgeanträge bei vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Bremen, 19.08.2026 – 4 V 1995/26Erfolg eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bei behaupteter politischer Verfolgung durch türkische Strafverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817; 2023 I Nr. 63)
BGBl. 2022 I S. 2817
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.