Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 26 Aufnahmebescheid
Stand: 10.06.2019
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
Wird zitiert von 274 Entscheidungen zu § 26 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.10.2010 – 12 A 2496/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.10.2010 – 12 A 1095/09Zitiert von 2
- BVerwG, 13.12.2012 – 5 C 23.11Zitiert von 74
- BVerwG, 13.12.2012 – 5 C 23/11Vertriebenenrechtlicher Aufnahmebescheid; Härtefallantrag muss zeitnah zur Aussiedlung geltend gemacht werdenZitiert von 9
- OVG NRW, 11.08.1998 – 2 A 1920/96Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.03.1998 – 2 A 4442/95Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- VG Köln, 15.12.2025 – 7 K 876/23
- VG Köln, 09.09.2025 – 7 K 3294/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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