Rechtsprechung / VG Minden / 2005

VG Minden Urteil vom 14.07.2005 – 9 K 1906/04

ECLI:DE:VGMI:2005:0714.9K1906.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

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Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 1996/1997 an der Fachhochschule C. im ingenieurwissenschaftlichen Studiengang, dessen Regelstudienzeit einschließlich Praxis- oder Auslandssemester acht Semester beträgt, Produktentwicklung. Während seines Studiums war er von Juni 1997 bis Juni 1998 und von Juni 1999 bis Mai 2000 Mitglied des Fachschaftsrates seines Fachbereichs. Von Juni 1999 bis Mai 2000 war er zugleich Mitglied im Studierendenparlament und von Oktober 1999 bis Mai 2000 dessen Vorsitzender. Während des Wintersemesters 1998/1999 absolvierte er ein Auslandssemester. Sein Erststudium schloss er im Wintersemester 2000/2001 mit dem Diplom ab.

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Der Kläger schrieb sich zum Sommersemester 2003 an der Fachhochschule C. für den Diplomzusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Abendstudium ein. Er ist in Vollzeit berufstätig und will mit seinem jetzigen Studiengang seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.

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Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren - StKFG NRW - vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) und der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG - vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570), später geändert durch Erste Änderungsverordnung vom 09. August 2004 (GV. NRW. S. 428), zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 für das Sommersemester 2004 zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR mit der Begründung heran, der Kläger sei in einem gebührenpflichtigen Zweitstudium immatrikuliert.

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Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 13. Januar 2004 Widerspruch ein: Bei seinem Studium handele es sich nicht um ein Zweit-, sondern um ein Zusatzstudium. Die Erhebung von Studiengebühren verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Auch sei es mit Art. 3 GG nicht vereinbar, dass sein Studium nicht einem Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW gleichgestellt werde und ihm kein Studienkonto eingerichtet werde, weil er seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss bereits vor dem Sommersemester 2004 erlangt habe.

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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das Studienkontenmodell sei mit Art. 12 GG vereinbar. Es stelle eine Berufsausübungsregelung dar und wirke nicht in verfassungswidriger Weise zurück. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass die kostenlose Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ein Zweitstudium aufrecht erhalten bleibe. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem jetzt von dem Kläger betriebenen Studium um ein Aufbau- oder Zusatzstudium handele. Allein entscheidend sei, dass ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliege. Soweit für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang keine Studiengebühren zu zahlen seien und als ein solches Studium nur ein Studium gelte, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führe, verstoße dies nicht gegen Art. 3 GG, weil die Wertigkeit und Qualifikation der neuen Abschlüsse Bachelor und Master nicht direkt mit dem traditionellen Diplom vergleichbar sei.

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Mit seiner am 26. Mai 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe seines Widerspruchs weiter. Ergänzend führt er zur Begründung seiner Klage aus, dass für das Sommersemester 1999 und das Wintersemester 1999/2000 wegen seiner Tätigkeit im Studierendenparlament von seinem fingierten Studienkonto keine Abbuchungen hätten vorgenommen werden dürfen. Würde ihm ein Studienkonto eingerichtet, so würde das darauf befindliche Guthaben für insgesamt 15 Hochschulsemester reichen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits an sie entrichtete Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR an ihn zurückzuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe ihres Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger verkenne die rechtliche Eigenschaft eines Zusatzstudiengangs. Das Zusatzstudium vermittle eine weitere Qualifikation durch die fachliche Erweiterung des Erststudiums. Im Zusatzstudium werde zwar von den im Erststudium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgegangen, die mit dem ersten Abschluss erreichte Qualifikation solle jedoch, etwa durch ergänzende Aspekte anderer Studienfächer, erweitert werden. Das Zusatzstudium biete damit die Gelegenheit, nach Abschluss des Erststudiums ein weiteres Fach kennen zu lernen. Konsekutiv sei dagegen ein Studiengang, wenn eine Stufung zu einem anderen Studiengang festgestellt und die Studiengänge nach Maßgabe der Prüfungsordnungen über die Zulassungsregelungen hinaus aufeinander aufbauten. Hierbei könne der Masterstudiengang den vorher gehenden Studiengang fachlich fortführen, vertiefen und inhaltlich erweitern. Die Prüfungsordnungen des Studiengangs Produktentwicklung und des Zusatzstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen enthielten keine entsprechenden aufeinander bezogenen Maßgaben. Es genüge nicht, dass die Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen ein abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Studium für die Aufnahme des Studiums voraussetze. Für die vom Kläger geltend gemachte Gremientätigkeit könne kein Bonusguthaben gewährt werden, weil mit dem Bonusguthaben bezweckt werde, das gebührenfreie Betreiben eines Erst- und nicht eines Zweitstudiums zu ermöglichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_1

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 27. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_2

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr im angefochtenen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR erhoben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_3

Zu diesem Personenkreis zählt auch der Kläger. Ihm ist kein Studienkonto einzurichten, auf dem sich ein etwaiges Studienguthaben befinden könnte, weil er nicht - wie von § 2 Abs. 2 StKFG NRW vorausgesetzt - in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW eingeschrieben ist, sondern den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW entsprechend vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

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Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind - soweit eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_4

Die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, die allen Deutschen garantiert, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

21

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_5

Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses tastet das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt und nicht durch Abschluss eines Erststudiums verbraucht wird,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_6

vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363),

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_7

nicht an. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, kostenfrei zu ermöglichen. Denn das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, steht diesem nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Insbesondere umfasst es nicht einen Anspruch auf ein kostenfreies Studium.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (146).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_8

Der Gesetzgeber muss nur sicherstellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studiengebührenerhebung dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_9

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_10

Diese Vorgaben sind sowohl vom Gesetz- als auch vom Verordnungsgeber beachtet worden. Die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR stellt keine unüberwindliche soziale Barriere dar. Zwar wird die Studiengebühr für ein Zweitstudium, anders als die für ein Erststudium, nicht erst bei Überschreitung der anderthalbfachen Regelstudienzeit, sondern bereits zu Beginn des Zweitstudiums erhoben. In Anbetracht der Begrenztheit staatlicher Ressourcen hat derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, aber weiter gehende Einschränkungen hinzunehmen als derjenige, der sich mit einem berufsqualifizierenden Studienabschluss begnügt. Denn derjenige, der bereits einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erlangt hat, hat bereits einmal an der Verteilung der Berufschancen teilgehabt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_11

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 (208).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_12

Hinzu kommt, dass die Rechtsverordnung zum Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Zweitstudiengebühr vorsieht. So wird etwa in den Fällen, in denen für die Erlangung des angestrebten Berufs auf Grund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist, bei der Einschreibung in den weiteren Studiengang ein weiteres, allerdings auf die einfache Regelstudienzeit des weiteren Studiengangs begrenztes Studienguthaben gewährt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW). Auch sind von der Entrichtung einer Zweitstudiengebühr u.a. Studierende befreit, die sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden oder sich auf die Promotion durch vorbereitende Studien vorbereiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 RVO-StKFG NRW).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_13

Schließlich findet für besondere, atypische Fälle die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW - zumindest in Gestalt der Generalklausel des Satzes 1 - auf Studierende im Zweitstudium Anwendung.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_14

Die Regelungen über die Studiengebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. Sie werden den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_15

Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_16

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, DÖV 2004, 672; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03 -, S. 3; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_17

Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht könne die Exmatrikulation gemäß § 70 Abs. 3 c) HG NRW nach sich ziehen und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_18

Vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_19

Denn von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln auf die fehlende Zahlung reagiert wird. Letzteres ist selbstständig verfassungsrechtlich zu würdigen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (208); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_21

Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, NVwZ 2004, 755 (756); VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3 f.; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_23

Der Studiengebühr für das Zweitstudium kommt eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Finanzierungs- und Lenkungsfunktion zu. Ihrer Einführung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist. Dabei soll die Erhebung der Studiengebühren für ein Zweitstudium gleichsam ein Beitrag zur gerechten Verteilung der Studienressourcen sein und den mit der Einschreibung in einem Zweitstudiengang verbundenen Vorteil der Studierenden abgelten, der in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung besteht, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_24

Vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschul-gesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19 und 22.

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Zudem dient die Erhebung einer Zweitstudiengebühr dazu, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientiertere Studienverläufe zu schaffen,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_25

vgl. zur entsprechenden Zielsetzung der "Langzeitstudiengebühr": Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19,

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insbesondere nicht ernsthaft Studierwillige von vornherein von einem Zweitstudium abzuhalten.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_26

So auch: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; zur Zweitstudiengebühr in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, 724; BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_27

Zur Erreichung dieser vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ist die Erhebung einer Zweitstudiengebühr ein geeignetes und mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen auch angemessenes Mittel, das die Studierenden nicht unverhältnismäßig einschränkt, zumal sie bereits einmal von den Möglichkeiten, die ihnen eine Hochschulausbildung bietet, Gebrauch gemacht haben und die ihnen aus dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erwachsenden Chancen nutzen können.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_28

Vgl. zur "Langzeitstudiengebühr": OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519 f.); zur Zweitstudiengebühr: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_29

Den Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren im Zweitstudium kommt auch keine mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebot unvereinbare Rückwirkung zu.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_30

Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW und die hierzu ergangene Rechtsverordnung bewirken zwar insofern eine unechte Rückwirkung als die Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW an Sachverhalte anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Februar 2003 liegen. Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich aber noch hinnehmbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung der Studiengebühren das Interesse der Studierenden an einem gebührenfreien Zweitstudium überwiegt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_31

Vgl. allgemein zur Frage der Rückwirkung: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 262 (271 f.); BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 -, BVerfGE 45, 142 (167 f.); BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1 (20); BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 (306 f.); BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (242, 257 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (210); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99 -, OVGE 48, 218 (222 ff.); Sachs, in: Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999, Art. 20 Rn. 131.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_32

Die Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr sind als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Sie dienen dem Erhalt der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_33

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_34

Der Gesetzgeber hat auch ein legitimes Interesse daran, die mit der Erhebung von Studiengebühren verfolgten Zwecke möglicht bald zu erreichen. Würden Studiengebühren nur von Studierenden erhoben, die ihr Zweitstudium ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2003 oder sogar erst zum Sommersemester 2004 aufgenommen haben, so würde eine Gebührenpflicht für eine Vielzahl von Studierenden nicht begründet. Dem Land Nordrhein Westfalen entgingen ausgehend davon, dass sich im Wintersemester 2001/2002 jeder Elfte der rund 505.000 Studierenden in einem Zweitstudium befand,

56

vgl. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen, Pressemitteilung vom 12. Juni 2002,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_35

erhebliche Einnahmen deren Erzielung finanzpolitisch gewollt ist. Auch könnte das angestrebte Ziel, eine Verkürzung der Studienzeiten im Zweitstudium zu erreichen und Studierunwillige von der Fortsetzung ihres Zweitstudiums abzuhalten, in vielen Fällen nicht erreicht werden.

58

Vgl. so auch im Ergebnis: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_36

Demgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes Zweitstudium gebührenfrei zu Ende führen zu können, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen weniger gewichtig. § 10 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) - HG NRW a.F. - sah lediglich vor, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, keine Studiengebühren erhoben werden. Die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums wurde hingegen auch schon vor Änderung des § 10 Satz 2 HG NRW zum 01. Februar 2003 durch Art. 5 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 28. Januar 2003 nicht versprochen. Auch der - inzwischen vom Bundesverfassungsgericht mangels Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für verfassungswidrig und nichtig erklärte § 27 Abs. 4 HRG,

60

vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493 ff. -,

61

verhielt sich nicht zur Gebührenfreiheit eines Zweitstudiums.

62

So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_37

Mit Blick darauf, dass "Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienverlauf in der nicht gänzlich unbeachtlichen Vorstellung, gebührenfrei zu Ende studieren zu können, geplant haben, durfte zwar die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härtefallregelungen eingeführt werden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_38

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a., NVwZ 2000, 910; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (359); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04 -, S. 9.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_39

Diesen Anforderungen ist der Landesgesetzgeber jedoch gerecht geworden. Er hat den Studierenden einen ausreichenden Zeitraum belassen, um sich auf die Gebührenerhebung einzustellen. Wenn nicht bereits mit der Einbringung des Gesetzentwurfs der Landesregierung in den Landtag am 25. September 2002 (LT-Drs. 13/3023),

66

vgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (521),

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_40

so doch spätestens seit dem 01. Februar 2003 mussten die Studierenden mit der Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR ab dem Sommersemester 2004 rechnen. Denn ein etwaiges Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums ist spätestens mit dem Inkrafttreten des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes NRW zum 01. Februar 2003 entfallen.

68

Vgl. zum Fortfall des Vertrauensschutzes: BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (79).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_41

Der zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der erstmals gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW für das Sommersemester 2004 festgelegten Gebührenpflicht liegende Zeitraum von zwei Hochschulsemestern bzw. genau 14 Monaten ist zwar nicht in jedem Fall ausreichend, um ein zielstrebig betriebenes Zweitstudium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 abzuschließen. Der Verordnungsgeber hat jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits teilweise Regelungen getroffen. So sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW die Einrichtung eines Studienkontos für ausländische Studierende vor, die im Sommersemester 2004 an einer nordrhein-westfälischen Hochschule eingeschrieben sind, falls keiner der von ihnen im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüsse als gleichwertig anerkannt wird. Weiteren atypischen Lebenssachverhalten, die die gebührenfreie Fortsetzung eines Zweitstudiums rechtfertigen und vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht bereits gesondert berücksichtigt wurden, kann schließlich im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW Rechnung getragen werden.

70

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_42

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 2 StKFG NRW, dessen Regelungsgehalt vom Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW aufgegriffenen wurde, die Einführung von Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur für jene Studierenden vorsieht, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW eingeschrieben sind.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_43

Hierbei handelt es sich um eine verfassungsgemäße Stichtagsregelung, auch wenn mit ihr verbunden ist, dass Studierende, die ihren ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben haben, wegen fehlender Einrichtung eines Studienkontos von der in § 8 StKFG NRW vorgesehenen Möglichkeit, ein etwaiges Restguthaben aus dem Erststudium für ein Zweitstudium einzusetzen, keinen Gebrauch machen können, hingegen Studierenden, die im oder nach dem Sommersemester 2004 in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind bzw. waren, ein auf ihrem Studienkonto nach dem Erststudium verbliebenes Restguthaben für ein Zweitstudium zur Verfügung steht.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_44

Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_45

Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (270); BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE 87, 1 (43); BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, 297 (311); BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 (219 f.); BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -, NVwZ 1988, 50; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1970 - 1 BvR 51, 587, 759/68 und 693/70 -, BVerfGE 29, 283 (299).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_46

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei begünstigenden Regelungen eine weiter gehende Gestaltungsfreiheit hat als bei benachteiligenden Typisierungen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_47

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (319); BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 30/57, 11/61 -, BVerfGE 17, 1 (24).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_48

Die in § 8 StKFG NRW normierte Berechtigung zur Verwendung eines Restguthabens für ein Zweitstudium stellt eine begünstigende Regelung innerhalb der (Ober-)Gruppe aller sich in einem Zweitstudium befindenden Studierenden dar. Denn § 2 Abs. 2 StKFG NRW unterwirft mit der ausschließlichen Einrichtung von Studienkonten für Studierende, die sich im oder nach dem Sommersemester 2004 in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses befinden, grundsätzlich alle Studierenden in einem Zweitstudiengang der Studiengebührenpflicht.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_49

Der Gesetzgeber hat die danach weiten Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsraums mit der Unterscheidung zwischen der privilegierten Gruppe jener Studierenden, die im oder nach dem Sommersemester 2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses eingeschrieben sind oder waren, und der nicht privilegierten Gruppe jener Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben haben, nicht überschritten.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_50

Die vom Gesetzgeber vorgenommene zeitliche Differenzierung ist durch den von ihm mit der Erhebung von Studiengebühren verfolgten Lenkungszweck, die Studierenden zu einem zügigen und effizienten Studium anzuhalten, gerechtfertigt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_51

Zur Erreichung dieses Ziels leistet § 8 StKFG NRW insofern einen Beitrag als Studierenden, die sich in einem Studiengang befinden, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss führt, die Möglichkeit der Verwendung eines Restguthabens für ein etwaiges Zweitstudium in Aussicht gestellt wird.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_52

Vgl. zum Lenkungszweck des § 8 StKFG NRW: Protokoll der 31. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 09. Januar 2003, Ausschussprotokoll 13/755, S. 6.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_53

Dieses Ziel wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Studierenden auch bei Einhaltung der Regelstudienzeit wegen der in § 10 Abs. 1 RVO-StKFG NRW normierten Höhe der Abbuchung von 25 SWS pro Semester und des Verbots der Nutzung eines verbleibenden Teilguthabens für ein Zweitstudium in der Regel lediglich ein Restguthaben zur Verfügung steht, das ihnen ein gebührenfreies Zweitstudium im Umfang von zwei Semestern ermöglicht. Studierende, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Restguthaben in Anspruch nehmen können, werden immerhin von Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.300,00 EUR freigestellt. Auch können Studiengänge von zwei Semestern wie manche Masterstudiengänge gänzlich gebührenfrei studiert werden. Zudem steht das Restguthaben für öffentlich-rechtlich angebotene, weiterbildende Studien gemäß § 10 Abs. 2 RVO-StKFG NRW vollständig zur Verfügung.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_54

Der Gesetzgeber musste bei der Stichtagsregelung auch nicht berücksichtigen, dass Studierende zum Teil gar nicht oder kaum durch die Möglichkeit, für ein etwaiges Zweitstudium ein etwaiges Restguthaben in Anspruch nehmen zu können, zu einem zügigen Erststudium veranlasst werden können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Anreizfunktion nur eine zu vernachlässigende Minderheit der Studierenden erreicht.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_55

Die Anreizfunktion erreicht zumindest jene Studierenden, die ihr Erststudium an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder doch zu einem überwiegenden Teil im oder nach dem Sommersemester 2004 absolvieren wollen und ein Zweitstudium bereits in Betracht ziehen. Ihre Zahl wächst mit dem Fortschreiten der Zeit und dürfte - anders als in der Phase des Übergangs - in Zukunft die Zahl der Studierenden, denen ein Restguthaben zur Verfügung steht, obwohl sie nicht von der Anreizfunktion erfasst werden, etwa weil sie nur für kurze Zeit nach dem Wintersemester 2003/2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ihr Erststudium betrieben haben, überschreiten. Hierbei ist zu auch zu berücksichtigen, dass Studierende, die sich zur Aufnahme eines Zweitstudiums an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen entschließen, in der Regel ihr Erststudium bereits an einer staatlichen Hochschule in Nordrhein-Westfalen absolviert haben.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_56

Die mit § 8 StKFG NRW verbundene und die Privilegierung begründende Anreizfunktion geht bei Studierenden, die ihr Studium bereits vor dem Sommersemester 2004 abgeschlossen haben, ins Leere, weil sie ihr Erststudium auf Grund des bereits erlangten Abschlusses nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers gestalten können. Dass Studierende dieser Gruppe ihr Erststudium auch zügig absolviert haben und daher bei Einrichtung eines Studienkontos über ein Restguthaben verfügen würden, ist ohne Belang. Denn der zügige Abschluss des Erststudiums dieser Studierenden findet seinen Grund nicht in der lenkenden Wirkung des Gesetzes.

86

So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_57

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die § 2 Abs. 3 StKFG zu Grunde liegt. Diese Vorschrift findet zwar auch auf Studierende Anwendung, die einen Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters bereits vor dem Sommersemester 2004 vorgenommen haben.

88

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3797/04 -, NWVBl. 2005, 222.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_58

Mit § 2 Abs. 3 StKFG NRW war im Unterschied zu § 8 StKFG NRW aber kein Lenkungszweck verbunden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer sogenannten Orientierungsphase zu Beginn des Studiums gerade auf die steuernde Wirkung des Gesetzes verzichtet.

90

So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_59

Als weiterer rechtfertigender Grund für die Beschränkung der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben auf diejenigen Studierenden, die bis zum Sommersemester 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht haben, tritt das Argument der Verwaltungspraktikabilität hinzu.

92

Vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_60

Zwar obliegt es gemäß § 7 StKFG NRW den Studierenden, die zur Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Daten anzugeben. Diese müssen jedoch bei Studierenden, deren erster Studienabschluss bereits relativ weit zurückliegt, manuell erfasst und verarbeitet werden. Denn die zur Berechnung des Studienkontos erforderlichen Daten wurden nicht oder häufig nur unzureichend erfasst und können nicht immer ohne weiteres elektronisch bearbeitet werden.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_61

Auch wenn der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich erklärt hat, die Stichtagsregelung diene dazu, den Hochschulen einen mit der Ermittlung der Daten und der Berechnung des Studienguthabens trotz der Auskunftspflicht der Studierenden nach § 7 StKFG NRW verbundenen, nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, so ist doch während des Gesetzgebungsverfahrens der mit der Durchführung des Gesetzes verbundene bürokratische Aufwand vielfach zur Sprache gekommen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_62

Vgl. Protokoll der 80. Sitzung des Plenums des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 22. Januar 2003, Plenarprotokoll 13/80, S. 8062, 8066, 8067; Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003, Ausschussprotokoll 13/1035, S. 24 ff.; Protokoll der 27. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 04. November 2002, Ausschussprotokoll 13/696, S. 4, 5, 7, 8, 12, 15, 16, 17, 21, 22.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_63

Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit der Stichtagsregelung den insbesondere von den Hochschulen vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des mit der Einführung von Studiengebühren verbundenen Verwaltungsmehraufwandes Rechnung tragen wollte.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_64

Der Ausschluss der Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2004 einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, von der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen Restguthabens stellt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden dar, die sich bei gleicher Semesterzahl noch im Erststudium befinden und mangels Überschreitung der anderthalbfachen Regelstudienzeit noch nicht gebührenpflichtig sind. Die Differenzierung zwischen beiden Gruppen ist gerechtfertigt, weil Studierende in einem Zweitstudium im Gegensatz zu Studierenden in einem Erststudium bereits einen Studienabschluss erworben haben, der sie zur Berufsausübung qualifiziert und ihnen die Sicherung einer eigenen Lebensgrundlage ermöglicht.

98

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_65

Ferner verstößt § 1 StKFG NRW nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin die Studiengebührenfreiheit für das Zweitstudium auf Masterstudiengänge begrenzt wird, die aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_66

Die Begrenzung der Studiengebührenfreiheit auf ein Zweitstudium in einem Masterstudiengang, der auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut, findet seine sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Gesetzgebers, die Studienstrukturreform im Sinne des Bologna-Prozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes zu fördern und umzusetzen. Es soll die Bereitschaft der Studierenden gefördert werden, sich für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einzuschreiben.

101

Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1544, LT-Drs. 13/4830, S. 2 f.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_67

Hierzu trägt die den Studierenden eröffnete Möglichkeit, ein konsekutives Masterstudium studiengebührenfrei studieren zu können, bei. Studierende, die sich gemäß Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) noch bis zum Sommersemester 2007 an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen statt in einem Bachelor- oder Masterstudiengang in einem Diplom- oder Magisterstudiengang einschreiben können, erhalten mit dem Angebot eines gebührenfreien Zweitstudiums in einem auf dem erworbenen Bachelorabschluss aufbauenden Masterstudiengang einen besonderen Anreiz, sich schon vorzeitig für die neuen gestuften Studiengänge zu entscheiden.

103

Dieses Ziel ist bei Studierenden, die bereits einen ersten, möglicherweise gar einem Bachelorabschluss gleichwertigen,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_68

vgl. zur Gleichwertigkeit von Bachelor- und Diplomabschlüssen an Fachhochschulen: Kultusministerkonferenz, Beschluss vom 10. Oktober 2003, Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, S. 9 f.,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_69

berufsqualifizierenden Studienabschluss erlangt haben, nicht zu erreichen, weil im Bachelorstudiengang, wie sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 HRG ergibt, nur der Erwerb des Bachelorgrades im Sinne eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses angestrebt werden kann, über den diese Studierenden bereits verfügen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-14/9-k-1906-04#rd_71

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studiengebühren wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren für ein Zweitstudium, insbesondere auch die Frage, ob die Gewährung eines Restguthabens allein für Studierende, die im oder nach dem Sommersemester 2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein- Westfalen für ein Erststudium eingeschrieben sind bzw. waren, und die Beschränkung gebührenfreier, konsekutiver Studiengänge, auf solche, die aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führen, mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.