Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.02.2016 – 1 BvL 8/10Unvereinbarkeit landesrechtlicher Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GGZitiert von 40
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2010 – 10 D 10792/10Zitiert von 7
- VGH Hessen, 02.06.2010 – 7 A 1908/09.ZZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2011 – OVG 5 S 27.10Zitiert von 3
- VGH Hessen, 29.04.2010 – 1 A 795/09Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 16.04.2010 – 12 K 2689/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 – 9 S 835/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 – 8 Sa 23/17
- VG Arnsberg, 12.11.2013 – 9 K 897/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/9#abs-1 (1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/9#abs-2 (2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/9#abs-3 (3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.