Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 27 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/27#abs-1 (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/27#abs-2 (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/27#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 27 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.01.2019 – 13 B 1665/18
- BVerfG, 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § 8a HSchulZulG BE partiell nichtig - Anordnung der Fortgeltung der für unvereinbar erklärten bundes- und landesgesetzlichen Normen sowie Frist für Neuregelung bis 31.12.2019Zitiert von 197
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 47
- OVG NRW, 01.12.2004 – 8 A 3358/04Langzeitstudiengebühren: Verrechnung von Bonusguthaben wegen Kindererziehung mit vorangegangenen Studiensemestern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG NRW, 01.12.2004 – 8 A 3878/04Zitiert von 6
- OVG NRW, 01.12.2004 – 8 A 3797/04Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 CN 1.25Objektives Kontrollinteresse einer Hochschule als Behörde für einen Normenkontrollantrag
- OVG NRW, 17.04.2019 – 13 B 55/19
- VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 – 6z L 1955/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.