Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 26.10.2017 – 19 K 5869/16.A

ECLI:DE:VGK:2017:1026.19K5869.16A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Bundesgebiet am 25.02.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_3

Nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der sog. EURODAC-Datei wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) am 02.03.2016 an Italien gerichtet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_4

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.05.2016 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Zur Begründung verwies das Bundesamt unter anderem auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags nach der Dublin III-VO. Italien erfülle gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellen, auch die Mindeststandards.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_5

Der Kläger hat am 06.07.2016 Klage erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_6

Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Situation in Italien für Asylbewerber unzumutbar und menschenrechtswidrig sei. Es lägen systemische Mängel im Asylverfahren in Italien vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_7

Der Kläger beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_9

1. den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2016 aufzuheben,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_10

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen, und zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorleigen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_11

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_13

2. das bzw. die Einreise- und Aufenthaltsverbote im Bescheid aufzuheben,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_14

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides zu verpflichten, das bzw. die Einreise- und Aufenthaltsverbote auf einen Monat zu befristen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_15

Die Beklagte beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_17

Sie beizeht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_18

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schriftsatz des Klägers vom 16.05.2017, allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27.06.2017).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_21

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_22

Die Klage hat keinen Erfolg.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_23

1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu Ziff. 1 (vgl. Ziffern im Tatbestand) zulässig. Insoweit ist sie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Eine Verpflichtungsklage auf Flüchtlingsanerkennung scheidet aus, denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die ihm umfassendere Verfahrensgarantien einräumt. Im Übrigen würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist daher das Asylbegehren selbst nicht durch das Gericht zu prüfen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14, juris Rn. 13 und Beschluss vom 21.01.2016 – 1 B 64/15, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A, juris Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 14.04.2016 – 19 K 6341/15.A m. w. N.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_25

Die Klage hat hinsichtlich des Hauptantrages zu Ziff. 1 in der Sache keinen Erfolg.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_26

Der angefochtene Bescheid vom 31.05.2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_27

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages in Ziff. 1) des Bescheides als unzulässig ist § 29 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat (a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags (im Folgenden: „Dublin-III-VO“) oder (b) auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_28

Nach der Dublin-III-VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_29

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_30

Gemäß den Vorschriften des Kapitels III ist Italien für den Asylantrag zuständig. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger im Besitz eines in Italien ausgestellten, gültigen Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens jedenfalls nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, da der erstmalige illegale Grenzübertritt des Klägers zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Die – ursprüngliche – Zuständigkeit Italiens ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_31

Die Zuständigkeit ist auch nicht auf Deutschland übergegangen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_32

Insbesondere ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) nicht verstrichen. Nach § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat u. a. innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Dabei unterbricht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung den Lauf der Frist für die Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag (hier am 12.08.2015) wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_33

vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A, beide juris.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_34

Im konkreten Fall wurde der Kläger am 26.01.2017 nach Italien abgeschoben, sodass die Frist von sechs Monaten ab der ablehnenden Entscheidung des Gerichts am 12.08.2015 gewahrt ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_35

Die Bundesrepublik ist ferner nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mit-gliedstaat der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mit-gliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, ins-besondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die An-nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_36

Diese Regelung geht im Wesentlichen zurück auf die Rechtsprechung des EuGH zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen bei Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung. Danach kann die auf dem Prinzip gegen-seitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Ge-meinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antrag-steller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_37

Vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C- 411/10 und C-493/10 (N.S.), juris, Rn. 78 ff., vom 14.11.2013 – C- 4/11 (Puid), juris, Rn. 30 ff., und vom 10.12.2013 – C-394/12 (Abdullahi ), juris, Rn. 52.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_38

Die Annahme systemischer Mängel in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zu-gehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist. Es müssen jedoch die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_39

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A, juris, Rn. 89 ff.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_40

Solche Mängel sind nach der aktuellen Erkenntnislage vorliegend nicht anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 19.05.2016 (Az. 13 A 516/14.A und 13 A 1491/13.A) unter Auswertung aktueller seinerseits eingeholter Auskünfte (wie etwa des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. April 2016) entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaub-ten, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigen-den Behandlung ausgesetzt zu werden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_41

Vgl. Urteile vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A – juris, Rn. 52 ff. und – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 88 ff.; vgl. auch: Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 1896/14.A –, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 06.07.2016 – 13 A 1476/15.A –, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris, Rn. 54 ff.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_42

Diesen obergerichtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Neue Erkenntnisse, welche Anlass geben könnten, die Frage systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien, einer erneuten Klärung zuzuführen, sind nicht ersichtlich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2017 – 13 A 316/17.A, juris Rn. 5.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_44

Das Gericht war insofern auch nicht gehalten, durch Einholung weiterer Auskünfte und Stellungnahmen geeigneter sachkundiger Stellen Beweis darüber zu erheben, dass in Italien systemische Mängel vorlägen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_45

Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen ließen, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_46

Aus den vorstehenden Gründen ist die Bundesrepublik Deutschland auch nicht gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_47

Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rücknahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_48

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 11 f.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_49

Italien hat innerhalb der gem. Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geltenden Frist von zwei Wochen nach dem Wiederaufnahmegesuch am 02.03.2016 keine Antwort erteilt, sodass von der Stattgabe dieses Gesuches auszugehen war. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_50

Die Klage ist hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziff. 1 unzulässig. Eine Entscheidung über den Asylantrag ist in der Sache schon nicht statthaft, da – aus den oben genannten Gründen – im konkreten Fall eine rechtmäßige Entscheidung im Sinne des Dublin-Verfahrens getroffen wurde.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_51

2. Der Hauptantrag aus Ziff. 2 des Klagebegehrens ist bereits unzulässig. § 11 AufenthG bestimmt eo ipso ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 ist die Befristung von Amts wegen zu bestimmen. Dies stellt einen für den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar. Statthaft ist vor diesem Hintergrund allein die Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Dauer des Verbots auf eine kürzere Frist zu befristen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_52

Der Hilfsantrag zu Ziff. 2 – mit welchem der Kläger die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf einen Monat begehrt – ist unbegründet. Bei der Entscheidung über die Länge der Befristung handelt es sich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufentG um Ermessensentscheidungen des Bundesamtes,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_53

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27/16, juris.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_54

Entgegen der Ansicht ist nicht ersichtlich, dass die getroffene Regelung von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3 des Bescheides) ermessensfehlerhaft ist. Der Kläger hat insbesondere keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für eine kürzere Befristung sprächen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insofern den zutreffenden Gründen in dem streitgegenständlichen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) und sieht von einer weiteren Begründung ab.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_55

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-26/19-k-5869-16-a#rd_56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.