§ 29 Unzulässige Anträge
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 2.868
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 07.07.2020 – A 9 K 4137/19Zitiert von 5
- BVerwG, 15.01.2019 – 1 C 15/18Unwirksamkeit einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem EilbeschlussZitiert von 161
- BVerwG, 21.04.2020 – 1 C 4/19Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen subsidiären Schutzes in Bulgarien; Schlussentscheidung nach EuGH-VorlageZitiert von 93
- BVerwG, 04.05.2020 – 1 C 5/19Zitiert von 17
- BVerwG, 04.05.2020 – 1 C 7/19Zitiert von 5
- VG Freiburg, 18.03.2020 – A 13 K 2682/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 22 L 1988/26.A
- VG Köln, 04.08.2026 – 22 L 1802/26.A
- VG Aachen, 03.08.2026 – 10 L 478/26.A
2.868 Entscheidungen zu § 29 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn
1.
ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird,
5.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder
6.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.