Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Urteil vom 27.10.2016 – 6 K 6497/15

ECLI:DE:VGK:2016:1027.6K6497.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_2

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_3

Er war seit 1994 unter der Nummer 000 000 000 als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio gemeldet. Die hierfür angefallenen Rundfunkgebühren entrichtete er bis Dezember 2012.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_4

Seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 wird der Kläger als Inhaber der Wohnung „H.       -I.         -Straße 00, 00000 Köln“ zu Rundfunkbeiträgen in Höhe eines vollen Rundfunkbeitrags herangezogen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_5

Nachdem der Kläger auf die die Zahlungserinnerung vom 03.05.2013 nicht reagierte, setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 05.07.2013, 02.08.2013 und 01.11.2013 Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum von Februar 2013 bis Oktober 2013 jeweils zuzüglich eines Säumniszuschlages fest (insgesamt 185,82 €).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_6

Nach Erhalt einer Mahnung hinsichtlich der mit diesen Bescheiden festgesetzten Forderungen „widersprach“ der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2014 der Forderung und machte geltend, keine Bescheide erhalten zu haben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_7

Ablichtungen der Bescheide wurden dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.2014 nebst einer Forderungsaufstellung übersandt. Den daraufhin eingelegten Widerspruch gegen die vorgenannten Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2014 als unzulässig und unbegründet zurück. Die Forderungen aus diesen Bescheiden wurden in der Folgezeit vollstreckt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_8

Mit dem hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Festsetzungszeitraum von November 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 161,82 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € fest.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_9

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 07.03.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2015 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde mit einfachem Brief am 02.10.2015 abgesandt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_10

Unter dem 27.10.2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Heranziehung zu Beiträgen stelle mit Blick darauf, dass er in seiner Wohnung keine Empfangsgeräte bereithalte, eine besondere Härte dar. Das ursprünglich angemeldete Radio habe sich in einem Kraftfahrzeug befunden, das er inzwischen nicht mehr habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_11

Der Kläger hat am 09.11.2015 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2015 sowie des Schreibens der „nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft“ Beitragsservice vom 25.09.2015 begehrt. Er macht geltend, er sei von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Des Weiteren macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geltend. Dieser verstoße gegen das Finanzverfassungsrecht aus Art. 104a ff. GG, da das bloße Wohnen in einer Wohnung mit einer Abgabe belegt werde. Elektromagnetische Schwingungen allein stellten ohne Nutzbarmachung durch ein Empfangsgerät noch keinen Rundfunk dar. Ein abgrenzbarer Sondervorteil bestehe nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_12

Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, dass es bezogen auf das Land Nordrhein-Westfalen einen tatsächlichen Befund gebe, wonach Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet seien. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 18.03.2016 könnten sich die jeweiligen Landesgesetzgeber nicht auf Angaben des statistischen Bundesamtes stützen, sondern es müssten die Verhältnisse in dem betroffenen Land ermittelt werden. Auch die Behauptung eines (hohen) Verbreitungsgrades neuartiger Empfangsgeräte sei nicht belegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_13

Eine Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes sei nicht möglich. Namentlich müsse der Beitrag als unverhältnismäßig angesehen werden, solange es keine gesetzlich vorgesehenen Widerlegungs- und Befreiungsmöglichkeiten gebe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_14

Der Kläger moniert des Weiteren, es sei mit der Verfassung nicht vereinbar, wenn Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag (Zulassung und Aufsicht durch die Landesmedienanstalten etc.) finanziert würden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_15

Zudem sei der Beitrag zu unbestimmt, da die Höhe des Beitrages nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannt sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_16

Auch verstoße der Beitrag gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet werde.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_17

Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. Der Zugang zum Verwaltungsrechtsweg sei dadurch erschwert, dass zunächst ein mit Säumniszuschlag sanktionierter Verwaltungsakt erwirkt werden müsse, um eine rechtliche Prüfung zu erwirken.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_18

Des Weiteren werde das Zitiergebot sowie das Bestimmtheitsgebot verletzt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_19

Der Kläger äußert schließlich Zweifel hinsichtlich der Konformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzw. der jeweiligen Zustimmungsgesetze der Landesparlamente mit europäischem Recht. Da der Rundfunkbeitrag die bisherige Beihilfe in ihrem Kern geändert habe, habe es einer erneuten Zustimmung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedurft.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_20

Hinsichtlich der ausführlichen Argumentation wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 26.08.2016 Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_21

Der Kläger beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_22

den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2015 aufzuheben.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_23

Der Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_25

Er hält die Klage für unbegründet. Die Bescheide seien formell rechtmäßig. Materiell-rechtlich stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsfestsetzungen dar. Verstöße gegen höherrangiges Recht bestünden nicht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_26

Den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2015 abschlägig beschieden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV seien nicht erfüllt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_27

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_29

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_30

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für den Festsetzungszeitraum November 2013 bis Juli 2014 zu Recht festgesetzt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_31

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_32

Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung „H.       -I.         -Straße 00, 00000 Köln“. Zahlungen zum Ausgleich des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum hat er nicht geleistet. Somit durfte der rückständige Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_33

1. Der angefochtene Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_34

Er wurde - ebenso wie der Widerspruchsbescheid - vom Beklagten erlassen. Es handelt sich rechtlich um einen Bescheid des WDR und nicht um einen solchen des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_35

Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_36

Ausgehend von dieser Regelung in Verbindung mit § 2 WDR-Beitragssatzung bestehen keine Bedenken, dass der WDR sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bedient. Soweit dieser Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des Beklagten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_37

2. Der angegriffene Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_38

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_39

Insoweit folgt das Gericht vollumfänglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_40

Entscheidungen vom 18.03.2016, u.a. BVerwG 6 C 6.15 und andere, abrufbar auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts sowie unter juris.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_41

Danach ist der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Ferner verstößt der Rundfunkbeitrag nicht gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 ff. GG) verstößt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_42

Die verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe folgt aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitrags.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_43

Aus dem Grundrecht der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben der sog. Bestands- und Entwicklungsgarantie zugleich eine Finanzierungsgarantie abzuleiten. Mit dieser Finanzierung sollen die Rundfunkanstalten unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt werden, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_44

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – u.a., BVerfGE 87, 181, 198 ff (7. Rundfunkentscheidung), Urteile vom 22.02.1994 – 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60, 90 f. (8. Rundfunkurteil), vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, ua., BVerfGE 119, 181, 217 ff. und vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 – u.a., BVerfGE 136, 9, sämtlich in juris.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_45

Die Kammer folgt der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Landesgesetzgeber befugt waren, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dadurch sicherzustellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische Abgabe auferlegen, die das Programmangebot nutzen können.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_46

Anders als der Kläger geht das Gericht davon aus, dass mit der Möglichkeit, das Programmangebot zu nutzen, ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil, gegeben ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_47

Die für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung gebotene Voraussetzung der individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils liegt in der flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in nahezu allen Haushalten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_48

Die Kammer folgt dem Kläger nicht, wenn er vorträgt, für die Annahme der flächendeckenden Verbreitung fehle es an hinreichend aussagekräftigen Daten. Namentlich meint der Kläger, dass diese gesondert für jedes Bundesland erhoben werden müssten und nur landesspezifische Daten den Entscheidungen der jeweiligen Landesgesetzgeber zugrunde gelegt werden dürften.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_49

Gesetzgeberischer Darlegungen zum Gerätebestand in Nordrhein-Westfalen bedurfte es nach Auffassung des Gerichts für die Wirksamkeit des Zustimmungsgesetzes nicht. Zum einen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Staatsvertrag auf die Ratifizierung in sämtlichen Bundesländern und damit auf das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angelegt. Zum anderen sind keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es hinsichtlich der Ausstattung mit Empfangsgeräten in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland derart signifikante Unterschiede gäbe, die eine gesonderte Betrachtung für jedes Bundesland gebieten würden. Den Erhebungen des statistischen Bundesamtes zufolge (Ausstattung privater Haushalte mit Informations-und Kommunikationstechnik nach Gebietsständen im Zeitvergleich) zufolge, werden die Unterschiede zwischen dem früheren Bundesgebiet ohne Berlin West sowie den Neuen Ländern und Berlin ausgehend von Erhebungen in den Jahren 2008, 2011, 2013 und 2016 immer geringer. Auch belegen die von IT.NRW für Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Daten, dass die Ausstattung der Haushalte mit einem Fernsehgerät mit einem Grad von 96,7 % exakt innerhalb des Rahmens der in den Statistischen Jahrbüchern 2014 und 2015 des Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Werten von 95,1 % zum 01.01.2013 bzw. 97,5 % zum 01.01.2014 liegt,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_50

(vgl. https://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r514evs_aus.html, sowie destatis, Statistisches Jahrbuch 2014 und Statistisches Jahrbuch 2015;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_51

bzw. zum Vergleich zwischen dem früheren Bundesgebiet ohne Berlin West und den Neuen Ländern und Berlin zum gesamten Bundesgebiet:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_52

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Infotechnik.html

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_53

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Unterhaltungselektronik.html.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_54

Die Daten des Statistischen Bundesamtes tragen nach der Bewertung des Gerichts sowohl die Annahme der nahezu flächendeckenden wie auch die Annahme der zunehmenden Verbreitung von Empfangsgeräten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_55

So verfügten ausweislich des Statistischen Jahrbuchs 2012 zum Stichtag 01.01.2011 bundesweit 96,2% der Haushalte über ein Fernsehgerät; laut Statistischem Jahrbuch 2015 war dieser Wert zum 01.01.2014 auf 97,5 % gestiegen, laut Statistischen Jahrbuch 2016 auf 97,9 % (zum 01.01.2015).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_56

Dem Verbreitungsgrad von PCs als neuartigen Empfangsgeräten zum 01.01.2011 von 81 % stand ein Wert von 87 % zum 01.01.2014 bzw. 88,3 % zum 01.01.2015 gegenüber.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_57

Auch in Bezug auf Mobiltelefone (Handys und Smartphones), die weitestgehend als multifunktionale Geräte mit Empfangsmöglichkeit von Radio- und Internetangeboten vertrieben werden, stieg der Ausstattungsgrad von 90 % zum 01.01.2011 auf 93,6 % zum 01.01.2014 und ging minimal auf 93,5 % zum 01.01.2015 zurück.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_58

Nach Überzeugung der Kammer darf nicht auf eine einzelne Kategorie von Empfangsgeräten abgestellt werden, sondern diese sind z.T. kumulativ vorhanden: z.B. besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass in Haushalten ohne Fernseher ein internetfähiger Rechner oder ein Handy/Tablet mit Empfangsmöglichkeit vorhanden ist.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_59

Ausgehend hiervon ist die Annahme des nahezu flächendeckenden Vorhaltens von Empfangsmöglichkeiten hinreichend statistisch belegt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_60

Auch wenn das frühere Merkmal des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil aufweist, als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung, hält sich die gesetzgeberische Entscheidung, die gerätebezogene Gebühr durch den wohnungsbezogenen Beitrag zu ersetzen, mit Blick auf die mit dem alten System verbundenen Unzulänglichkeiten hinsichtlich einer gleichmäßigen Abgabenerhebung innerhalb des verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_61

Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass ein Bruchteil des Beitrages nach §§ 1, 40 RBStV der Förderung der Versorgungsinfrastruktur und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zugutekommt. Dies ist von der verfassungsrechtlich gebotenen Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_62

Gleiches gilt für die Finanzierung der Zulassungs-und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienastalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_63

vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016, BVerwG - 6 C 6.15 – und vom 09.12.2998 – 6 C 13.97 –, juris.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_64

3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_65

Auch insoweit folgt die Kammer der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_66

Urteile vom 18.03.2016, u.a. BVerwG 6 C 6.15 und BVerwG6 C 7.15, a.a.O.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_67

Danach ist dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). So darf der Gesetzgeber das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Landesgesetzgeber nach diesen Grundsätzen die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als „kleineres Übel“ in Kauf nehmen durften, um die zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu beenden und die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_68

Damit erweist sich der mit der Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verbundene Verteilungsmaßstab mit Blick auf die oben dargestellte nahezu flächendeckende Verbreitung von Empfangsgeräten als noch vorteilsgerecht und mit Art. 3 GG vereinbar.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_69

Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät keinen besonderen Härtefall begründen kann und es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, wenn ein Befreiungstatbestand für den Fall, dass keine Rundfunkgeräte vorhanden sind, nicht eröffnet ist,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_70

vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016, u.a. BVerwG 6 C 6.15 und andere. a.a.O.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_71

4. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erweisen sich auch nicht als zu unbestimmt. Insoweit ist es unschädlich, dass die Höhe eines Rundfunkbeitrages nicht im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag genannt ist, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_72

vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016, u.a. BVerwG 6 C 6.15 und BVerwG 6 C 7.15, a.a.O.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_73

5. Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_74

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_75

vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 11.06.1958 C 1 BvR 569/56 – und vom 18.02.1970 2 BvR 531/86 –, jeweils juris.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_76

Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor, was sich aus der Verneinung eines Grundrechtsverstoßes unter I. 3. ergibt. Für die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_77

6. Schließlich steht der Rundfunkbeitrag in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_78

Zunächst liegt kein Verstoß gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union vor.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_79

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk genießt auch europarechtlich eine besondere Stellung.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_80

Vgl. hierzu Protokoll Nr. 29 (Protokoll von Amsterdam) über den öffentlich rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten vom 02.10.1997, ABl. C 340 vom 10.11.1997,  S. 109, in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (Abl. C 306 vom 17.12.2007), konsolidierte Fassung ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 312 sowie Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.01.1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01), ABl. C 30 vom 05.02.1999, S. 1.; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257/01 vom 27.10.2009).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_81

Im Protokoll von Amsterdam wird ausgeführt, dass „der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren.“

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_82

Mit Blick auf die spezifische Funktion des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist des Weiteren die Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt, „den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_83

Die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Rundfunkfinanzierung ist unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob es sich um eine (zulässige) Beihilfe nach Art. 107 AEUV bzw. eine neue Beihilfe nach Art. 108 AEUV handelt, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_84

In Bezug auf die frühere Rundfunkgebühr war mit Blick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24.04.2007 Az. K (2007) 1761 von einer zulässigen staatlichen Beihilfe auszugehen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_85

Im Verhältnis hierzu ist der nunmehrige Rundfunkbeitrag nicht als neue (und damit notifizierungspflichtige) Beihilfe einzuordnen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_86

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18.03.2016, u.a. BVerwG 6 C 6.15 und BVerwG 6 C 7.15, a.a.O. OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 29 ff. und 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 57 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 89 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 65 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_87

Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den vorgenannten Gerichten davon aus, dass aus europarechtlicher Sicht der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keinen Systemwechsel darstellt, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Art des Vorteils, Finanzierungsquelle, Ziel der Beihilfe, Kreis oder Tätigkeitsbereiche der Begünstigten sind nicht in ihrem Kernbereich betroffen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_88

III. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung den Säumniszuschlag auf 8 € festgesetzt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_89

Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_90

Zwar ist das Erwirken eines Festsetzungsbescheides, der Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist, stets auch mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages verbunden ist. Hierin liegt aber keine relevante Erschwerung des Zugangs zu einer rechtlichen Überprüfung.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_91

Hätte der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit erwirkt, würde auch kein Säumniszuschlag anfallen. Unterliegt er hingegen wie hier, so ist der Beitrag zu Recht erhoben und damit auch der Säumniszuschlag. In beiden Varianten ist die Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_92

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-27/6-k-6497-15#rd_93

V. Die Berufung war mit Blick auf die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.