Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 104a
Stand: 08.10.2020
Wird zitiert von 411
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 17.07.2013 – 7 K 4182/11Zitiert von 2
- BVerfG, 17.10.2006 – 2 BvG 1/04Zur Auslegung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG in den Fällen der gemeinschaftlichen Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die LandwirtschaftZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Zitiert von 20
- OVG Saarland, 27.09.2007 – 3 A 322/07
- BVerfG, 04.03.1975 – 2 BvF 1/72Städtebauförderungsgesetz; Aufstellung und Abwicklung eines Bundesprogramms für den Einsatz von Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und EntwicklungsmaßnahmenZitiert von 8
- BSG, 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KLGrundsicherung für Arbeitsuchende: Unmittelbare Haftung des Landes gegenüber dem Bund wegen rechtswidriger Verwaltungsvorschrift zu den Kosten der Unterkunft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 5.24Heranziehung der Eigentümerin von Tagebaurestlochflächen zur Umlage der Verbandsbeiträge eines GewässerunterhaltungsverbandsZitiert von 1
- VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 104a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-1 (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-2 (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-3 (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-4 (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-5 (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-6 (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.