Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 104a
Stand: 08.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-1 (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-2 (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-3 (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-4 (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-5 (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a#abs-6 (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 457 Entscheidungen zu Art 104a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 17.07.2013 – 7 K 4182/11Zitiert von 2
- OVG Saarland, 27.09.2007 – 3 A 322/07
- BVerfG, 17.10.2006 – 2 BvG 1/04Zur Auslegung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG in den Fällen der gemeinschaftlichen Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die LandwirtschaftZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerfG, 04.03.1975 – 2 BvF 1/72Städtebauförderungsgesetz; Aufstellung und Abwicklung eines Bundesprogramms für den Einsatz von Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und EntwicklungsmaßnahmenZitiert von 8
- BSG, 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KLGrundsicherung für Arbeitsuchende: Unmittelbare Haftung des Landes gegenüber dem Bund wegen rechtswidriger Verwaltungsvorschrift zu den Kosten der Unterkunft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2026 – OVG 6 A 13/25
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 5.24Heranziehung der Eigentümerin von Tagebaurestlochflächen zur Umlage der Verbandsbeiträge eines GewässerunterhaltungsverbandsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 104a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.09.2020 Ausfertigung
Art. 104a geändert durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I 2048)
BGBl. 2020 I S. 2048
BGBl. 2020 I S. 2048 Gesetzgebungsmaterialien
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 104a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.